BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 41/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als u n - begründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslief e - rungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene G e - samtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r - geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für e r - schwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind nicht gegeben. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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