BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 41/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen weitere Verfahrensbeteiligte: 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung betreffend Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten 374ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersys-tem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgen-den: Sechste Richtlinie) vorgelegt: Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von Gegenst344nden im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tats344chlich ausgef374hrt worden ist, aber auf-grund objektiver Umst344nde feststeht, dass der steuerpflichtige Ver-k344ufer a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz be-teiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu erm366glichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen? - 3 - Gr374nde: I. 1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 374ber die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim zu entscheiden. Der Angeklagte, ein portugiesischer Staatsangeh366riger, befand sich in dem gegen ihn gef374hrten Strafverfahren seit 30. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat das Landgericht den Haftbefehl wegen fortbestehender Fluchtgefahr aufrechterhalten, jedoch gegen Auflagen und Weisungen au337er Vollzug gesetzt. Trotz der Au337ervollzugsetzung gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ebenso wie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes) auch in dieser prozessua-len Situation eine beschleunigte Behandlung der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, NJW 2006, 668). Im Einzelnen wur-de dem Angeklagten auferlegt, eine Sicherheitsleistung in H366he von 100.000,-- Euro zu erbringen und seine Ausweispapiere zur Akte zu reichen. Daneben hat das Landgericht ihn angewiesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne vorherige Genehmigung des Landgerichts zu verlassen und jeden Wechsel sei-nes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts dem Landgericht anzuzeigen. Zu-letzt wurde ihm die Auflage erteilt, sich zweimal w366chentlich bei dem f374r ihn zu-st344ndigen Polizeirevier pers366nlich zu melden. Das Landgericht hat den Ange-klagten mit Urteil vom 17. September 2008 wegen Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat im We-sentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt, den der Senat seiner Vorlage zugrunde legt: 1 - 4 - Der Angeklagte war Gesch344ftsf374hrer der P. GmbH mit Sitz in W. (Land Baden-W374rttemberg, Bundesrepublik Deutschland). Das Unter-nehmen handelte mit hochwertigen Fahrzeugen. Seit 2001 verkaufte es weit 374ber 500 Fahrzeuge pro Jahr. K344ufer der Fahrzeuge waren zum gr366337ten Teil gewerblich t344tige Fahrzeugh344ndler, die in Portugal gesch344ftsans344ssig waren. 2 Ab dem Jahr 2002 nahm der Angeklagte die nachfolgend geschilderten Manipulationen vor, um gewerblichen Fahrzeugh344ndlern in Portugal die Hinter-ziehung portugiesischer Umsatzsteuer zu erm366glichen. Das war zum einen f374r ihn selbst wirtschaftlich vorteilhaft: Er konnte die Fahrzeuge zu einem Preis ver-kaufen, der bei rechtm344337iger Vorgehensweise am Markt nicht erzielbar gewe-sen w344re. Infolge dieses Wettbewerbsvorteils gegen374ber steuerehrlichen deut-schen Fahrzeugh344ndlern erzielte er betr344chtliche Gewinne. Zum anderen waren die Gesch344fte auch f374r die Fahrzeugh344ndler in Portugal wirtschaftlich vorteil-haft. Weil deren Eigenschaft als tats344chliche K344ufer verschleiert wurde, konnten sie die Erwerbsbesteuerung in Portugal umgehen. So war es ihnen m366glich, die Fahrzeuge ohne Anmeldung und Abf374hrung portugiesischer Umsatzsteuer an Endverbraucher in Portugal weiterzuverkaufen. Ziel der Manipulationen war somit, weder in Deutschland noch in Portugal Umsatzsteuer zu bezahlen. Ver-k344ufer und K344ufer bereicherten sich also auf Kosten des Steuerfiskus. 3 Zu diesem Zweck entwickelte der Angeklagte ein aufw344ndiges T344u-schungssystem, um die tats344chlichen K344ufer der Fahrzeuge zu verschleiern: 4 Er manipulierte sein Rechnungswesen durch Scheinrechnungen. Diese verschleierten die tats344chlichen Vertrags- und Lieferbeziehungen. Die Verkaufs-rechnungen stellte er auf Scheink344ufer aus. Dabei enthielten die - in die Buch-haltung der P. GmbH aufgenommenen Rechnungen - jeweils die Firma des 5 - 5 - Scheink344ufers als Rechnungsadressat, dessen Umsatzsteuer-Identi-fikationsnummer, die Bezeichnung des - tats344chlich an einen anderen Erwerber gelieferten - Fahrzeugs, den Kaufpreis sowie den Zusatz 204steuerfreie innerge-meinschaftliche Lieferung nach 247 6a UStG223. Dadurch sollte der Eindruck er-weckt werden, dass der Scheink344ufer den Umsatz in Portugal der Erwerbsbe-steuerung unterwerfen w374rde. Bei den Scheink344ufern handelte es sich um tat-s344chlich existierende Unternehmen in Portugal. Teilweise waren die Scheink344u-fer mit der Verwendung ihrer Firma f374r die Zwecke des Angeklagten einver-standen, teilweise hatten sie davon keine Kenntnis. Die tats344chlichen K344ufer - also nicht die Scheink344ufer - verkauften die Fahrzeuge an private Endabnehmer in Portugal. Plangem344337 verschwiegen sie den portugiesischen Finanzbeh366rden den wahren Sachverhalt: den innerge-meinschaftlichen Erwerb vom Unternehmen des Angeklagten. So vermieden sie die bei Erwerb angefallene Umsatzsteuer. Die tats344chlichen Gesch344ftsbezie-hungen wurden durch weitere Ma337nahmen zus344tzlich verschleiert. Der Ange-klagte lie337 - soweit die privaten Endabnehmer in Portugal zur Zeit der Lieferung bereits bekannt waren - bereits die CMR-Frachtbriefe auf diese Personen aus-stellen. In diesen F344llen erstellte der Angeklagte eine weitere Scheinrechnung mit den Endabnehmern als Adressaten und dem unzutreffenden Zusatz 204Diffe-renz-Besteuerung nach 247 25a UStG223. 6 Auf diese Weise verkaufte und lieferte die P. GmbH im Jahr 2002 407 Fahrzeuge f374r 7.720.391,-- Euro. Im Jahr 2003 wurden 720 Fahrzeuge f374r 11.169.460,-- Euro verkauft und geliefert. Diese Ums344tze erkl344rte der Angeklag-te in den Umsatzsteuerjahreserkl344rungen f374r die Jahre 2002 und 2003 der P. GmbH als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den neben den Steuererkl344rungen abzugebenden Meldungen an das deutsche Bundeszentral- 7 - 6 - amt f374r Steuern benannte der Angeklagte die in den Rechnungen aufgef374hrten Scheink344ufer als Vertragspartner, um eine Ermittlung der tats344chlichen K344ufer in Portugal 374ber das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem zu verhin-dern. 2. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den verschlei-erten Lieferungen nach Portugal nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Durch die Manipulation der beleg- und buchm344337igen Nachweise sei eine den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerrende Steuerverk374r-zung in Portugal herbeigef374hrt worden. Das sei ein gezielter Missbrauch ge-meinschaftsrechtlicher Regeln, der die Versagung der Steuerbefreiung in Deutschland rechtfertige. Die Deklaration der betroffenen Ums344tze als steuer-freie innergemeinschaftliche Lieferungen sei daher falsch gewesen. Vielmehr h344tte die P. GmbH die deutsche Umsatzsteuer auf diese Lieferungen erhe-ben, an die Finanzverwaltung abf374hren und in ihren Umsatzsteuerjahreserkl344-rungen angeben m374ssen. Wegen des Versto337es gegen diese Pflichten habe sich der Angeklagte als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft der Steuerhinterziehung strafbar gemacht; er habe im Jahr 2002 Umsatzsteuer von mehr als 1 Mio. Euro und im Jahr 2003 von mehr als 1,5 Mio. Euro verk374rzt. 8 3. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision zum Bundesgerichtshof. Er beanstandet insbesondere, dass das Landgericht umsatzsteuerpflichtige Lieferungen angenommen habe. Da die Fahrzeuge tat-s344chlich an gewerblich t344tige Erwerber in Portugal geliefert worden seien, habe es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt. Dass der Angeklagte durch Verschleierungsma337nahmen die Erwerbsbesteuerung in Por-tugal verhindern wollte und verhinderte, st374nde dem nicht entgegen. Eine Ge- 9 - 7 - f344hrdung des deutschen Umsatzsteueraufkommens liege nicht vor, da die Um-satzsteuer dem Bestimmungsland Portugal zustehe. II. Der Senat h344lt die Beantwortung der Vorlagefrage f374r den Erlass seiner Entscheidung 374ber die Revision f374r erforderlich. Er legt diese deshalb dem Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vor. Dem liegen folgende Erw344gun-gen zugrunde: 10 1. Die Frage, ob im Ausgangsfall die Lieferungen von Deutschland in ei-nen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften (hier: Portugal) von der Umsatzsteuer befreit sind, betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Mitgliedstaa-ten 374ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitli-che steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145, S. 1). 11 Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegen-st344nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf374hrt, der Mehrwertsteuer. Von diesem Grundsatz sieht Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme vor. Dort ist die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer vor-gesehen. 12 2. Der Gerichtshof hat nach Kenntnis des Senats bisher keine ausdr374ck-liche Entscheidung zur Auslegung des Art. 28c der Sechsten Richtlinie f374r Fall- 13 - 8 - konstellationen der vorliegenden Art getroffen. Er hat aber in den Rechtssachen C-409/04 (Urteil vom 27. September 2007 - Teleos u.a.) und C-146/05 (Urteil vom 27. September 2007 - Coll351e) zu Fragen Stellung genommen, die die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer betref-fen (nachfolgend a); bei missbr344uchlicher Praxis hat er das Recht auf Vorsteue- rabzug ausgeschlossen (nachfolgend b). Der Senat versteht die Rechtspre-chung des Gerichtshofs wie folgt: a) Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Befreiung von der Mehr- wertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 14 Die Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat unabh344ngig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Ums344tze anhand objektiver Kriterien zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a. - Tenor 1, Rdn. 40, 42). Art. 28c Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie ist zudem dahin auszulegen, dass die zust344ndigen Beh366r-den des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung begonnen wurde, nicht befugt sind, einen gutgl344ubigen Lieferanten zu verpflichten, sp344ter Mehrwertsteuer auf die gelieferten Gegenst344nde zu entrichten, wenn der Lieferant Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemein-schaftlichen Lieferung belegen und sich sp344ter diese Beweise als falsch her-ausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterzie-hung beteiligt war und er alle ihm zur Verf374gung stehenden zumutbaren Ma337-nahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene in-nergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung f374hrt (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a. - Tenor 2, Rdn. 44 bis 68). Die Entscheidung des Ge-richtshofs in der Rechtssache Coll351e versteht der Senat dahin, dass Art. 28c 15 - 9 - Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie in dem Sinn auszulegen ist, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tats344chlich ausgef374hrten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehr-wertsteuer allein mit der Begr374ndung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden (EuGH, Urteil vom 27. Septem-ber 2007, Rechtssache C-146/05 - Coll351e - Tenor 1, Rdn. 29 bis 33). Er ent-nimmt derselben Entscheidung des Gerichtshofs aber auch, dass eine betr374ge-rische oder missbr344uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt ist und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen kann, dass Ums344tze gedeckt werden, die zu dem Zweck get344tigt wurden, missbr344uch-lich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Col-l351e, Rdn. 38). b) Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Vorsteuerabzug 16 Hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Sechsten Richtlinie versteht der Senat die Rechtsprechung des Ge-richtshofs dahin, dass derjenige Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug verliert, der mit dem Umsatz selbst eine Steuerhinterziehung begeht (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 84). Er entnimmt der Entscheidung in der Rechtssache Halifax weiter, dass die Sechs-te Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Ums344tze, die dieses Recht begr374n-den, eine missbr344uchliche Praxis darstellen. Die Feststellung einer missbr344uch-lichen Praxis erfordert dabei zum einen, dass die fraglichen Ums344tze trotz for-maler Anwendung der Bedingungen der einschl344gigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts ei- 17 - 10 - nen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gew344hrung dem mit diesen Be-stimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen w374rde. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Ums344tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a. - Tenor 2 und Rdn. 85 f.). Eine weitere Entscheidung des Gerichtshofs, die Ums344tze zum Gegen-stand hatte, die in ein auf Steuerhinterziehung angelegtes Betrugssystem ein-bezogen waren, versteht der Senat dahin, dass ein Steuerpflichtiger, der wuss-te oder h344tte wissen m374ssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, f374r die Zwe-cke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist, unabh344ngig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenst344nde einen Gewinn erzielt. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Im 334b-rigen wirkt eine solche Auslegung betr374gerischen Ums344tzen entgegen, indem sie ihre Durchf374hrung erschwere (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.). Der Vorteil des Rechts auf Vor-steuerabzug ist daher dann zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umst344nde feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder h344tte wissen m374ssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteu-erhinterziehung einbezogen war. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Ge-richtshofs auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien ge-n374gt, auf denen der Begriff der Lieferungen von Gegenst344nden, die ein Steuer-pflichtiger als solcher ausf374hrt, und der Begriff der wirtschaftlichen T344tigkeit be-ruhten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Te-nor 2, Rdn. 59). 18 - 11 - Demgegen374ber kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der von ihm entrichteten Vorsteuer dann nicht absprechen, wenn eine Lieferung an ihn vorgenommen wird, von der er weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verk344ufer begangenen Betrug einbezogen war (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Te-nor 1, Rdn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-354/03 - Optigen Ltd. u.a., Rdn. 52). 19 3. Auf der Grundlage der so verstandenen Rechtsprechung des Ge-richtshofs hat der anfragende Senat des Bundesgerichtshofs bereits in zwei 344hnlichen Fallgestaltungen einer behaupteten 204innergemeinschaftlichen Liefe-rung223 die Steuerbefreiung versagt, weil der deutsche Unternehmer kollusiv mit dem ausl344ndischen Abnehmer zusammenwirkte, um diesem die Hinterziehung von Steuern zu erm366glichen. 20 a) Im Beschluss vom 20. November 2008 (Aktenzeichen: 1 StR 354/08) ging es um die T344uschung 374ber den Lieferanten : Das deutsche Unternehmen lieferte tats344chlich Fahrzeuge, und zwar direkt an den wirklichen Abnehmer in Italien. Allerdings wurden Scheinrechnungen an italienische Zwischenh344ndler (missing trader) als angebliche K344ufer ausgestellt. Die Zwischenh344ndler erm366g-lichten dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern, indem sie an ihn Schein-rechnungen f374r den angeblichen Weiterverkauf ausstellten. 21 b) Im Beschluss vom 19. Februar 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 633/08) ging es um fingierte Lieferungen : Das italienische Unternehmen verkaufte Mo-biltelefone tats344chlich an ein anderes italienisches Unternehmen. Um dem Ver- 22 - 12 - k344ufer einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu erm366glichen und die Mobiltele-fone dann zu einem g374nstigeren Preis verkaufen zu k366nnen, wurden diese zum Schein an ein deutsches Unternehmen - als innergemeinschaftliche Lieferung - verkauft. Das deutsche Unternehmen 204verkaufte223 die Mobiltelefone sodann 374ber italienische Zwischenh344ndler an den urspr374nglichen "Verk344ufer" zur374ck. c) Die Strafbarkeit des Lieferanten wegen Steuerhinterziehung hing in beiden F344llen davon ab, ob die in Art. 28c der Sechsten Richtlinie f374r innerge-meinschaftliche Lieferungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer wegen missbr344uchlichen Verhaltens ausgeschlossen war. 23 4. Zur vorliegenden Fallgestaltung vertritt der Senat die folgende Rechts-ansicht: Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass f374r alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgesch344fte, die auf die Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, die f374r die einzelnen Gesch344f-te grunds344tzlich vorgesehenen Steuervorteile zu versagen sind, wenn der je-weilige Steuerpflichtige die missbr344uchliche oder betr374gerische Praktik kennt und sich daran beteiligt. 24 Dies folgt nach Auffassung des Senats einerseits aus dem im Gemein-schaftsrecht verankerten Verbot missbr344uchlicher Praktiken, das auch f374r die Mehrwertsteuer gilt. Dar374ber hinaus gebieten nach Auffassung des Senats auch Sinn und Zweck des Artikel 28c der Sechsten Richtlinie und die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, eine entsprechende Auslegung dieser Vor-schrift. 25 Denn Art. 28c der Sechsten Richtlinie stellt, wie seine systematische Stellung in Abschnitt XVI a der Sechsten Richtlinie belegt, eine 334bergangsrege- 26 - 13 - lung f374r die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Mit der Vorschrift soll - zusammen mit der Erwerbsbesteuerung nach Art. 28a der Sechsten Richtlinie - folgendem Umstand Rechnung getragen werden: Die Be-dingungen sind noch nicht erf374llt, die die Durchf374hrung des Prinzips der Be-steuerung der gelieferten Gegenst344nde im Ursprungsmitgliedstaat erlauben, ohne dass der Grundsatz, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zuste-hen, in dem der Endverbrauch erfolgt, angetastet wird. Art. 28c der Sechsten Richtlinie stellt daher eine Ausnahmevorschrift dar. Ziel der Sechsten Richtlinie ist die Verwirklichung eines gemeinsamen Markts, auf dem ein gesunder Wett-bewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkma-le aufweist. F344lle der vorliegenden Art zielen aber darauf ab, die ordnungsgem344337e Besteuerung sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland zu ver-hindern. Die Absicht der Beteiligten ist darauf gerichtet, sich durch Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems - und entgegen seiner Zielsetzung - Wettbewerbs-vorteile zu verschaffen. Durch die systemwidrige Ausnutzung der Steuerbefrei-ung f374r innergemeinschaftliche Lieferungen, die Zwischenschaltung von Scheinunternehmen und die Verschleierung der tats344chlichen Erwerber kann der Lieferant die Waren zu einem h366heren Preis als seine steuerehrlichen Mit-bewerber verkaufen. Er verdr344ngt damit redliche Mitbewerber aus dem Markt. F374r den Erwerber wird entweder die M366glichkeit geschaffen, den Gegenstand ohne Ausweis von Mehrwertsteuer zu verkaufen, da seine Einbindung in die Kette der Lieferanten - wie im vorliegenden Fall - verschleiert wurde. Oder er kann einen Teil des tats344chlich gezahlten Kaufpreises durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer aus einem Scheingesch344ft mit einem missing trader zu Lasten des Staates, in den die Lieferung erfolgte, erstattet erhalten. 27 - 14 - Auch er erlangt dann - zum Nachteil seiner steuerehrlichen Mitbewerber im Be-stimmungsland - Wettbewerbsvorteile. Nach Auffassung des Senats ist daher einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Befreiung von der Mehrwertsteuer auch dann zu versagen, wenn die Lieferung zwar ausgef374hrt wurde und diese selbst nicht unmittelbar Gegen-stand einer Mehrwertsteuerhinterziehung war, aber aufgrund objektiver Um-st344nde bewiesen ist, dass der steuerpflichtige Verk344ufer wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz des Empf344ngers beteiligt, der darauf angelegt ist, durch systematischen Steuerbetrug Mehrwertsteuer zu hinterzie-hen. Eine solche Auslegung von Art. 28c h344lt der Senat f374r geboten, um die Ziele der Sechsten Richtlinie effektiv durchzusetzen. 28 Der Senat sieht nicht nur das Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 17 der Sechsten Richtlinie, sondern auch die Befreiung der innergemein-schaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie als Steuervorteil an (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssa-che C-255/02 - Halifax u.a.). Er st374tzt diese Auffassung auch auf die Entschei-dung des Gerichtshofs in der Rechtssache Coll351e, die allein den Vorteil der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie zum Gegenstand hatte. In dieser Entscheidung erachtete der Gerichtshof in Bezug auf die Steuerbefreiung nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie eine betr374gerische oder missbr344uchliche Berufung auf das Gemein-schaftsrecht f374r unzul344ssig (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssa-che C-146/05 - Coll351e, Rdn. 38). 29 5. Wendet man diese Rechtsauffassung auf den Ausgangsfall an, ist das Landgericht zurecht davon ausgegangen, dass dem Unternehmen des Ange- 30 - 15 - klagten f374r die Lieferungen nach Portugal die Steuerbefreiung zu versagen war. Er h344tte sich danach wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Ausle-gung des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist daher f374r den vorlegenden Senat entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Nach der Strafvorschrift des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen Abga-benordnung (nachfolgend: AO, siehe auch Anlage 1) macht sich strafbar, wer gegen374ber den Finanzbeh366rden 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichti-ge Angaben macht und dadurch Steuern verk374rzt. 247 370 AO ist ein Blankett-straftatbestand, der nicht alle Tatbestandsmerkmale selbst enth344lt. Er wird durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgef374llt. Diese bestim-men, welche Tatsachen steuerlich erheblich sind und unter welchen Vorausset-zungen eine Steuer entsteht. Damit ist die Steuerentstehung Tatbestandsvor-aussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung. 31 b) F374r die Steuerentstehung bestimmt das deutsche Steuerrecht : Nach den Vorgaben des Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (nachfolgend: UStG, siehe auch Anlage 2) Lieferungen von Gegenst344nden und Dienstleistungen, die ein Steuer-pflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf374hrt, im Grundsatz der deut-schen Umsatzsteuer. Davon sieht 247 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG (siehe Anlage 3) eine Ausnahme vor: Die unter 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Ums344tze sind bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei. Damit setzt 247 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in natio-nales Recht um. 32 247 6a Abs. 1 UStG (siehe Anlage 4) definiert, wann eine innergemein-schaftliche Lieferung vorliegt: Diese setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer 33 - 16 - oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das 374brige Gemeinschaftsge-biet bef366rdert oder versendet. Zudem ist gem344337 247 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG erfor-derlich, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unter-liegt. Nach 247 6a Abs. 3 UStG m374ssen die Voraussetzungen der Abs344tze 1 und 2 vom Unternehmer nachgewiesen werden. Die Nachweispflichten sind in 247 17a der deutschen Umsatzsteuer-Durchf374hrungsverordnung (nachfolgend: UStDV; siehe auch Anlage 5) und 247 17c UStDV (Anlage 6) konkretisiert. Nach 247 17a UStDV muss der Unternehmer durch geeignete Belege nachweisen, dass der Gegenstand der Lieferung in das 374brige Gemeinschaftsgebiet bef366rdert oder versendet wurde (sogenannter Belegnachweis). 247 17c UStDV konkretisiert die Pflichten des Unternehmers betreffend die Buchf374hrung bei innergemeinschaft-lichen Lieferungen. Nach dieser Vorschrift m374ssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die sich aus 247 6a UStG ergeben, insbesondere Name und An-schrift des Abnehmers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, buchm344337ig nachgewiesen sein (sogenannter Buchnachweis). Nach 247 18a Abs. 1 Satz 1 UStG (Anlage 7) muss der inl344ndische Unter-nehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durchgef374hrt hat, dem Bundeszentralamt f374r Steuern eine Meldung erstatten, in der u.a. die Um-satzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitzuteilen ist. 247 18a UStG setzt daher Art. 22 Abs. 6 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie um. Die Mel-dung stellt die Grundlage f374r die 334berwachung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar, da die Daten erfasst und dann anfragenden Steuerbeh366r-den im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (vgl. Verordnung der EWG Nr. 218/92 vom 27. Januar 1992 und Verordnung 1798/2003/EG vom 7. Oktober 2003) 374bermittelt werden. 34 - 17 - Nach 247 18b Satz 1 UStG (Anlage 8) hat der Unternehmer die Bemes-sungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gegen374ber dem f374r das Unternehmen zust344ndigen Finanzamt zu erkl344ren. Bemessungsgrund-lage der innergemeinschaftlichen Lieferung ist dabei regelm344337ig nach 247 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anlage 9) das Nettoentgelt, das der Leistungsempf344nger an den Unternehmer zahlt. Mit der Erkl344rung nach 247 18b Satz 1 UStG bringt der Unternehmer gegen374ber den Finanzbeh366rden zum Ausdruck, dass die vorge-nommenen Lieferungen nach 247 4 Nr. 1 Buchstabe b, 247 6a UStG umsatzsteuer-frei sind, der Unternehmer mithin keine Umsatzsteuer f374r diese Lieferungen schuldet. 35 c) Da die Steuerbefreiung nach Auffassung des vorlegenden Senats in F344llen des Rechts- bzw. Systemmissbrauchs zu versagen ist, war im vorliegen-den Fall von einer steuerpflichtigen Lieferung auszugehen. Die Steuerhinterzie-hung sieht der Senat darin, dass der Angeklagte die Ums344tze in den Steuerer-kl344rungen nach 247 18b UStG, die er gegen374ber der nationalen Finanzverwaltung abzugeben hatte, bewusst falsch als steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe-rung deklarierte. Tats344chlich waren sie aber steuerpflichtig, weil der Ausnahme- tatbestand des 247 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG (bzw. des Art. 28c Teil A Buchsta-be a der Sechsten Richtlinie) nicht eingriff. Es verbleibt daher bei dem Grund-satz der Steuerpflicht. 36 d) Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist f374r den vorlegenden Senat entscheidungserheblich. W344ren die Lieferungen als steuerbefreit anzusehen, k344me eine in Deutschland strafbare Steuerhinterziehung des Angeklagten nicht in Betracht. Zum einen w344ren dann die von dem Angeklagten nach 247 18b UStG abgegebenen Erkl344rungen inhaltlich richtig; zum anderen w374rde die Lieferung keine deutsche Umsatzsteuer ausl366sen, die verk374rzt werden k366nnte. Die Betei- 37 - 18 - ligung des deutschen Unternehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung in Portugal ist nach deutschem Steuerstrafrecht nicht strafbar, da es insoweit an der Verb374rgung der gegenseitigen Strafverfolgung fehlt (vgl. 247 370 Abs. 6 Satz 3 AO). Die unrichtigen Angaben 374ber den Erwerber gegen374ber dem deutschen Bundeszentralamt f374r Steuern in den Meldungen nach 247 18a Abs. 1 Satz 1 UStG sind keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach 247 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG, die mit einer Geldbu337e von bis zu f374nftausend Euro geahn-det werden k366nnen (247 26a Abs. 2 UStG, vgl. auch Anlage 10). 6. Da in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen F344llen ange-sichts der geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofs die von ihm vorge-nommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft war, bestand bislang keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungs-ersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EG an den Gerichtshof zu richten (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW 1983, 1257, 1258). Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-W374rttemberg im Besteue-rungsverfahren zum selben Sachverhalt ausdr374cklich Zweifel ge344u337ert, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Versagung der Steuerbefreiung zu fol-gen sei (Beschluss vom 11. M344rz 2009 - 1 V 4305/08). Es ist der Auffassung, das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsverbot greife nicht ein, da die fragli-chen Ums344tze eine andere Erkl344rung h344tten als nur die Erlangung von Steuer-vorteilen. Zudem st374nden der Auffassung des Bundesgerichtshofs die gemein-schaftsrechtlichen Grunds344tze der Neutralit344t der Mehrwertsteuer und der Terri-torialit344t entgegen. 38 Der Senat h344lt die Bedenken des Finanzgerichts Baden-W374rttemberg nicht f374r 374berzeugend: 39 - 19 - a) Selbst wenn die get344tigten Ums344tze - was der Senat im vorliegenden Fall aufgrund der durch objektive Beweise best344tigten Feststellungen des Landgerichts freilich ausschlie337t - in Einzelf344llen auch eine andere (zus344tzliche) Erkl344rung haben k366nnen als prim344r die Erlangung von Steuervorteilen, schlie337t dies nach Ansicht des vorlegenden Senats die Anwendung des gemeinschafts-rechtlichen Missbrauchsverbots nicht aus. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Halifax entschieden, dass die Feststellung einer missbr344uchlichen Praxis erfordert, es m374sse anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Tenor 2, Rdn. 75). Der Rechtssache Halifax lag indes ein Sachverhalt zu Grun-de, bei dem die f374r die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bedeut-samen zivilrechtlichen Vertr344ge allesamt wirksam waren. Zudem waren die be-teiligten Unternehmen ihren Pflichten gegen374ber der Finanzverwaltung ord-nungsgem344337 nachgekommen. Dort handelte es sich - anders als hier - somit nicht um ein betr374gerisches System, das durch Verschleierung und unrichtige bzw. unterlassene Erkl344rungen auf Steuerhinterziehung ausgerichtet war. Viel-mehr war in dieser Rechtssache lediglich zu kl344ren, welche Schranken den Gestaltungsrechten der Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgesch344fte zu setzen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Unternehmer das Recht auf eine ihm steuerlich g374nstige Gestaltung der Gesch344ftsbeziehungen hat (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 73 f.), stellt der Gerichtshof unmittelbar daran anschlie337end die qualifizierten Anforderungen an die Feststellung einer missbr344uchlichen Praxis fest. 40 Folgt der Missbrauch des Mehrwertsteuersystems indes - wie in den F344l-len der vorliegenden Art - bereits aus dem Umstand, dass die Lieferbeziehun-gen bewusst verschleiert werden, um mit unrichtigen oder unterlassenen Erkl344- 41 - 20 - rungen gegen374ber den Finanzbeh366rden vors344tzlich Steuern zu verk374rzen, sind nach Ansicht des Senats die grunds344tzlich vorgesehenen Steuervorteile auf-grund eines Erst-Recht-Schlusses zu versagen, auch wenn ein tats344chlich ge-wolltes - freilich in betr374gerischer Absicht verschleiertes - innergemeinschaftli-ches Handelsgesch344ft zu Grunde liegt. Denn dann liegt nicht lediglich ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs, sondern vielmehr ein Fall des systematischen Steuerbetrugs mit speziell f374r diesen Zweck hergestellten Scheinrechnungen vor. F374r diesen Fall l344sst sich aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs ent-nehmen, dass ein Steuerpflichtiger, der wusste oder h344tte wissen m374ssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung ein-bezogen ist, f374r die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist. Der Steuerpflichtige geht in einer solchen Situation den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Der Gerichtshof hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung betr374gerischen Ums344tzen entgegenwirkt, indem sie ihre Durchf374hrung er-schwert (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.). b) Auch der Umstand, dass es bei Versagung der Befreiung einer inner-gemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer zu einer Doppelbesteue-rung des Umsatzes im Ursprungs- und Bestimmungsland kommen kann, wenn trotz der Verschleierungsma337nahmen der wahre Sachverhalt im Empf344nger-staat aufgedeckt und der innergemeinschaftliche Erwerb noch nachtr344glich be-steuert wird, rechtfertigt nach Auffassung des Senats kein anderes Ergebnis. Denn darin ist keine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem immanenten Grundsatzes der steuerlichen Neutralit344t zu sehen. 42 - 21 - aa) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralit344t verbietet insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen hin-sichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 59). Ein sol-ches Wettbewerbsverh344ltnis besteht aber zwischen steuerehrlichen und steuer-unehrlichen Unternehmen, die durch systematische Verschleierungsma337nah-men Steuern hinterziehen, gerade nicht. W374rde das Prinzip der steuerlichen Neutralit344t in F344llen der vorliegenden Art zur Begr374ndung der Steuerfreiheit he-rangezogen, w374rde vielmehr - wie dargelegt - das gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuersystem zu Gunsten einzelner, steuerunehrlicher Wettbewerber in ein Ungleichgewicht gebracht. 43 bb) Die nach Auffassung des Senats gebotene Auslegung des Art. 28c der Sechsten Richtlinie f374hrt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen inl344ndischen und innergemeinschaftlichen Ums344tzen und zu Formalit344ten, die den Grenz374bertritt erschweren (vgl. insoweit auch Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie). Vielmehr wird der fragliche innergemeinschaftliche Umsatz dem in-l344ndischen Umsatz gleichgestellt. Er wird dem Ursprungslandgrundsatz, wie er in Art. 2 der Sechsten Richtlinie festgeschrieben ist, unterworfen, um so dem Wettbewerbsungleichgewicht entgegen zu wirken. 44 cc) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass es der Grundsatz der Neutralit344t einem Mitgliedstaat nicht verbietet, Mehr-wertsteuer von einem Steuerpflichtigen nachzufordern, wenn dieser zu Unrecht eine Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung f374r eine Liefe-rung von Gegenst344nden ausgestellt hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer auf den sp344teren Verkauf der betreffenden Gegenst344nde an den Endverbraucher an den Fiskus 45 - 22 - entrichtet wurde (EuGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004, Rechtssache C-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04, Teleos u.a., Rdn. 66). dd) Schlie337lich k344me grunds344tzlich auch in Betracht, eine tats344chlich eingetretene Doppelbesteuerung, wenn die Erwerbsbesteuerung im Ursprungs-land doch noch durchgef374hrt wurde, durch eine nachtr344gliche Erstattung der zun344chst vom inl344ndischen Unternehmer geschuldeten Umsatzsteuer zu besei-tigen. 247 227 AO (siehe Anlage 11) sieht eine entsprechende Erstattungsm366g-lichkeit vor. Er k366nnte dann zur Anwendung kommen, wenn die Gef344hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst344ndig beseitigt ist, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer zu erstatten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000, Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth u.a., Tenor 1, Rdn. 60 ff.) 46 c) Der Grundsatz der Territorialit344t steht nach Auffassung des vorlegen-den Senats in F344llen der vorliegenden Art der Versagung der Umsatzsteuerbe-freiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ebenfalls nicht entgegen. Denn der Grundsatz der Territorialit344t ist Ausfluss des Prinzips der steuerlichen Neut-ralit344t des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Coll351e, Rdn. 22 f.). Die Neutrali-t344t der Mehrwertsteuer ist aber nicht durch die Versagung der Steuerbefreiung gef344hrdet, sondern vielmehr - wie dargelegt - durch die von den Beteiligten vor-genommenen Verschleierungsma337nahmen, mit denen die Erwerbsbesteuerung im Empf344ngerstaat vermieden werden soll. Gerade diese Gef344hrdung rechtfer-tigt nach Ansicht des vorlegenden Senats die Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer bei der vorgenommenen innergemeinschaftlichen Lieferung. 47 - 23 - In der Rechtssache Coll351e f374hrte der Gerichtshof zudem aus, dass dem nationalen Gericht die Pr374fung obliegt, 204ob die Verschleierung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung und die daraus folgende Verz366gerung bei der Korrektur der jeweiligen Buchungen Z374ge einer Mehrwertsteuerhinter-ziehung hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist eine betr374gerische oder miss-br344uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt. 205205 Ebenso kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen, dass Um-s344tze gedeckt werden, die zu dem Zweck get344tigt werden, missbr344uchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteile zu kommen223 (EuGH, Urteil vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351e, Rdn. 38). Diese Aussage des Gerichtshofs impliziert aus Sicht des Senats, dass das Besteuerungsrecht des anderen Mitgliedstaats nicht ausschlie337t, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch f374r das Steueraufkommen im Lieferstaat eine rechtlich relevante Gef344hrdung des Steueraufkommens be-steht. Denn ohne die Gef344hrdung des Steueraufkommens ist eine Mehr-wertsteuerhinterziehung nicht denkbar. Tats344chlich soll es nach dem Tatplan der Beteiligten von Umsatzgesch344ften der vorliegenden Art auch gerade nicht zu einer ordnungsgem344337en Besteuerung im Bestimmungsland kommen. 48 d) Schlie337lich gebieten auch die gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tze der Rechtssicherheit und der Verh344ltnism344337igkeit keine abweichende Ausle-gung. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der in besonderem Ma337e gilt, wenn eine Regelung betroffen ist, die sich finanziell belastend auswirken kann, m374ssen die Betroffenen in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten steuerlichen Verpflichtungen genau zu erkennen, bevor sie ein Gesch344ft ab-schlie337en (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 48). Demgegen374ber besagt der Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit, dass sich die Mitgliedstaaten solcher Mittel bedienen m374ssen, die es 49 - 24 - zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu errei-chen, die jedoch andererseits die Ziele und Grunds344tze des einschl344gigen Ge-meinschaftsrechts m366glichst wenig beeintr344chtigen (EuGH, Urteil vom 27. Sep-tember 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 52). Auf beide Grund-s344tze kann sich indes nur der gutgl344ubige Unternehmer berufen, der alle Ma337-nahmen getroffen hat, die vern374nftigerweise von ihm verlangt werden k366nnen, um sicherzustellen, dass seine Ums344tze nicht zu einer Lieferkette geh366ren, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschlie337t (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Rechtssache C-384/04 - Federation of Technological Industries u.a., Rdn. 33), und der von dem begangenen Betrug weder Kenntnis hatte, noch haben konnte (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 50). Um solche gutgl344ubigen Unternehmer handelt es sich bei Lieferanten, die die wahren Empf344nger verschleiern, um ihnen die Hinterziehung der Erwerbssteuer zu erm366glichen, jedoch gerade nicht. e) Auch wenn der Senat die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Ba-den-W374rttemberg nicht f374r zutreffend erachtet, legt er die entscheidungserhebli-che Rechtsfrage dem Gerichtshof gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabent-scheidung vor. Angesichts der vom Finanzgericht Baden-W374rttemberg ge344u-337erten Rechtsbedenken kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, 50 - 25 - dass f374r die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 28c der Sechsten Richtlinie in F344llen der Verschleierung des Empf344ngers innergemeinschaftlicher Lieferungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 - Cilfit, Rdn. 16). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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