BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 411/05 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ StPO 247 338 Nr. 3, 247 24 Abs. 2 Rechtsmissbr344uchlicher Befangenheitsantrag. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05 - LG Mannheim wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Mai 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Ban-dendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1 N344herer Er366rterung bedarf allein die Verfahrensr374ge, die Straf-kammer habe einen vom Angeklagten gegen sie gerichteten Befangenheitsan-trag rechtsfehlerhaft als unzul344ssig behandelt. 2 1. Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: 3 a) Nach der Mittagspause des 13. Hauptverhandlungstages am 18. April 2005 344u337erte die Verteidigerin des Angeklagten Bedenken 374ber den Zustand ihres Mandanten und beantragte dessen Untersuchung durch einen Arzt. Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen. Der Vorsitzende gab da-nach den Inhalt seines Gespr344ches mit dem Anstaltsarzt bekannt. Der Untersu-chungshaftanstalt, aus der der Angeklagte am Morgen vorgef374hrt worden war, 4 - 3 - seien keine Anhaltspunkte bekannt, die gegen eine Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten spr344chen. Die Verteidigerin stellte daraufhin den Antrag, den An-geklagten umgehend durch einen Notarzt auf seine Verhandlungsf344higkeit un-tersuchen zu lassen. Zur Begr374ndung gab sie an, nachdem der Angeklagte am Vormittag dem 344u337eren Eindruck nach bewusstseinsklar und orientiert gewirkt habe, sei er nach der Sitzungspause gegen 13.15 Uhr in den Sitzungssaal ge-schwankt. Er sei nicht ansprechbar gewesen, habe sich kaum auf den Stuhl setzen k366nnen und habe die Augen geschlossen gehalten. Da eine konkrete Verschlechterung seiner Gesundheit sich diesem Eindruck zufolge aufdr344nge und nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass der Angeklagte seine eigene Behandlungsbed374rftigkeit nicht einzusch344tzen verm366ge, k366nne diese Frage we-der durch R374ckfrage beim Angeklagten noch in der Justizvollzugsanstalt, in der er sich seit dem fr374hen Morgen nicht mehr aufhalte, gekl344rt werden. Der Vorsitzende stellte an den Angeklagten die Frage, was ihm fehle, ob er sich nicht wohl f374hle. Der Angeklagte machte keine konkreten Be-schwerden geltend. Es erging daraufhin die Verf374gung des Vorsitzenden, mit der die 344rztliche Untersuchung des Angeklagten abgelehnt wurde. Die Verteidi-gerin r374gte die Verf374gung des Vorsitzenden und beantragte einen Gerichtsbe-schluss. Der diensthabende Justizwachtmeister wurde informatorisch geh366rt. 5 Die Strafkammer verk374ndete den Beschluss, die Beanstandung der Verf374gung des Vorsitzenden, ungeachtet der geltend gemachten Verhand-lungsunf344higkeit die Verhandlung fortzusetzen und keinen Arzt zur 334berpr374fung der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten herbeizurufen, werde abgelehnt. Zur Begr374ndung f374hrte die Kammer aus, es gebe keine Anhaltspunkte f374r eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten w344hrend der Mittagspause. Nach den Beobachtungen des Gerichts w344hrend der Verhandlung am Vormittag und nach dem Bericht des Gerichtswachtmeis- 6 - 4 - ters, der den Angeklagten w344hrend der Pause gesehen habe, sei der Angeklag-te bei vollem Bewusstsein und voller Konzentrationsf344higkeit. Ein R374ckruf beim Anstaltsarzt habe erbracht, dass sich der Angeklagte zuletzt am 15. April 2005 dem Arzt vorgestellt habe, 374ber Schlaflosigkeit, k366rperliche Missempfindungen geklagt habe und ohne aktuelle Ver344nderung der Medikation erneut zur Vorstel-lung w344hrend der laufenden Woche einbestellt worden sei. Auf Befragen habe der Angeklagte keine besonderen Klagen 374ber seinen Gesundheitszustand gel-tend gemacht. Angesichts dieser Umst344nde k366nne von einer dramatischen Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten, der st344ndig 344rztli-cher Kontrolle unterliege, nicht ausgegangen werden. Daraufhin stellte die Verteidigerin f374r den Angeklagten einen Be-fangenheitsantrag gegen die gesamte Strafkammer. Zur Begr374ndung f374hrte sie aus, das Verhalten der abgelehnten Kammermitglieder begr374nde die Besorgnis, die Gerichtsmitglieder wollten den Angeklagten ohne R374cksicht auf eine m366gli-che Gesundheitsverschlechterung verurteilen, was ihn an deren Unparteilichkeit zweifeln lasse. S344mtliche abgelehnten Personen und Anwesenden seien medi-zinische Laien, die ohne entsprechende Fachkenntnis nur auf 344u337ere Eindr374cke ihre Schl374sse st374tzen k366nnten. Der Angeklagte habe bis zum Zeitpunkt des Be-fangenheitsantrags die Augen kaum 366ffnen k366nnen. Der Eindruck vom Zustand des Angeklagten, so wie ihn die Unterzeichnete geschildert habe, und wie er vom Justizangestellten S. best344tigt worden sei, k366nne nicht durch Angaben der Justizvollzugsanstalt vom 15. April 2005 entkr344ftet werden, weshalb der Angeklagte davon ausgehen m374sse, dass ihm die Mitglieder des Gerichts noch nicht einmal hinsichtlich seines Gesundheitszustandes unparteiisch gegen374ber-st344nden. 7 Die Strafkammer verwarf den Befangenheitsantrag als unzul344s-sig. Ein Befangenheitsantrag sei gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzul344ssig 8 - 5 - abzulehnen, wenn eine Begr374ndung fehle. Dem sei der Fall gleichzustellen, dass die Begr374ndung aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs v366llig ungeeignet sei. Hier werde die Befangenheit der Kammer mit den Gr374nden des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage begr374ndet. Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anh344ngigen Verfah-ren begr374nde jedoch i. d. R. keine Ablehnung eines Richters. Da keine Beson-derheiten vorgetragen wurden, die zu einer anderen Beurteilung Veranlassung geben k366nnten, sei der Antrag als unzul344ssig abzulehnen. Nach diesem Gerichtsbeschluss wurden noch zwei weitere Ge-richtsbeschl374sse verk374ndet. Da keine Antr344ge mehr gestellt wurden, wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Hauptverhandlung unterbrochen. 9 b) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Befangen-heitsantrag der Verteidigung zu Unrecht als unzul344ssig gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt. Der wesentliche Ablehnungsgrund, der dem Antrag der Verteidigung zugrunde liege, sei die Besorgnis, das Verhalten der Kammermit-glieder, die sich trotz offenkundiger und sichtbarer Zeichen f374r eine massive Erkrankung oder/und Bewusstseinseintr374bung beim Angeklagten hier374ber hin-wegsetzten, sodass der Angeklagte davon ausgehen m374sse, dass die abge-lehnten Personen ihn nicht einmal im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand unparteiisch gegen374bergetreten seien. Der Antrag sei auch damit begr374ndet worden, dass er auf die Besorgnis des Angeklagten gest374tzt sei, er solle ohne R374cksicht auf eine m366gliche Gesundheitsverschlechterung (noch an diesem Tage) verurteilt werden. Das Gericht habe sowohl den Antrag auf Untersuchung als auch den Befangenheitsantrag mit Gr374nden abgelehnt, die den Zustand des Angeklagten am Vormittag des betreffenden Tages wiederg344ben. 334ber seinen Zustand am Nachmittag habe der Anstaltsarzt keine Angaben machen k366nnen, da sich der Angeklagte seit dem fr374hen Vormittag diesen Tages bei Gericht und 10 - 6 - nicht in der Justizvollzugsanstalt aufgehalten habe. Ein Fall der Unzul344ssigkeit liege nicht vor, bei welchem die Begr374ndung im Befangenheitsantrag aus zwin-genden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs v366llig ungeeignet sei, denn die Frage, ob die Begr374ndung eines Gerichtsbeschlusses in laufender Verhandlung 374berhaupt die M366glichkeit eines Befangenheitsgrun-des er366ffne, sei eine Frage der Begr374ndetheit, die in der Pr374fung der Zul344ssig-keit keine Rolle spiele. Nur f374r den Fall der "v366lligen Ungeeignetheit" einer Be-gr374ndung des Befangenheitsantrages k366nne dieser einem nicht begr374ndeten Antrag gleichgesetzt und damit als unzul344ssig abgelehnt werden. Ein solcher Fall habe entgegen der Annahmen des Gerichts nicht vorgelegen. Da die Mit-glieder der Kammer durch den zul344ssigen Befangenheitsantrag nicht mehr zur Entscheidung berufen gewesen seien, liege der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO vor. 2. Der Verfahrensr374ge muss der Erfolg versagt bleiben. 11 a) Der Senat kann offen lassen, ob - was nicht nahe liegt - der Vortrag zur Verfahrensr374ge den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Die Revision tr344gt zwar vor, dass der Vorsitzende am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 6. Mai 2005, den Verfahrensbeteiligten die Ergeb-nisse der 344rztlichen Untersuchungen nach dem 18. April 2005 durch den Not-arzt, das Zentralinstitut f374r seelische Gesundheit und das Vollzugskrankenhaus Hohen- asperg betreffend den Angeklagten bekannt gemacht hat und den Ver-fahrensbeteiligten die Ablichtungen der Arztberichte ausgeh344ndigt hat. Sie ver-schweigt jedoch, dass der Angeklagte ausweislich der Arztberichte gegen374ber den 304rzten u.a. angegeben hatte, er habe am 18. April 2005 - bei Gericht - Rat-tengift eingenommen, das er sich zuvor aus der K374che der Justizvollzugsanstalt besorgt hatte; diese Substanz hatte am Nachmittag des Verhandlungstages zu mehrfachem Erbrechen gef374hrt (GA Bd. XIV S. 234). 12 - 7 - Der Senat kann auch offenlassen, ob die Kammer nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren durfte (vgl. dazu BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3410; BGH NJW 2005, 3434; NJW 2005, 3436). 13 b) Der Verfahrensr374ge muss jedenfalls deshalb der Erfolg versagt werden, weil sie auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Angeklagten ge-st374tzt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05 -, BGH NStZ 2002, 217; NStZ 2000, 606; NStZ 1998, 267; NStZ 1998, 209; NStZ 1997, 451; NStZ`1993, 198 jeweils m. w. Nachw.) 14 aa) Nach 247 24 Abs. 2, 247 31 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder Sch366ffen zu rechtfertigen. Nach st344ndiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 24 Rdn. 6, 8) ist das Vorliegen eines Ablehnungs-grundes grunds344tzlich vom Standpunkt des Ablehnenden zu beurteilen. Ob der Richter tats344chlich befangen ist, spielt daher keine Rolle. Das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verst344ndiger W374rdigung des - ihm bekannten - Sachverhalts Grund zur Annah-me hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegen374ber eine innere Haltung ein-nimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beein-flussen kann. 15 bb) Der Angeklagte hat, nach seinen eigenen, sp344ter den 304rzten gegen374ber gemachten Angaben bei Gericht Rattengift eingenommen und sich damit vors344tzlich und schuldhaft - Anhaltspunkte f374r Anderes sind weder vorge-tragen, noch sonst ersichtlich - in einen Zustand versetzt, der seine Verhand-lungsf344higkeit beintr344chtigen konnte (vgl. 247 231a StPO). Dies hat er dem Ge-richt nicht nur verschwiegen. Er hat vielmehr durch seine Verteidigerin vortra- 16 - 8 - gen lassen, die Frage seiner Verhandlungsf344higkeit k366nne nicht durch eine R374ckfrage bei ihm gekl344rt werden. Als der Vorsitzende den Angeklagten gleichwohl fragte "was ihm fehle" - eine Frage, die er leicht h344tte beantworten k366nnen - machte er zudem, bewusst falsch, keine konkreten Beschwerden gel-tend. Das Gericht hat - anders als die Verteidigerin - keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Angeklagten wahrgenommen und konnte sich dadurch aufgrund der Antwort des Angeklagten auf die Frage des Vorsitzenden auch best344tigt sehen. Wenn der Angeklagte - auf dessen Sichtweise es an-kommt - daraufhin gleichwohl das Gericht als befangen ansah, so kann der Se-nat sein Verhalten nur dahin verstehen, dass der Angeklagte das Gericht ab-sichtlich in die Irre gef374hrt hat. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbr344uchlich. Der Angeklagte hat damit sein Recht auf Stellung eines Befangenheitsantrages verwirkt. Einer darauf gest374tzten Verfahrensr374ge muss der Erfolg versagt bleiben. 17 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy