BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 411/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 17. April 2007 im Ma337regelausspruch auf-gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entf344llt aus den Gr374nden des am heuti-gen Tage in dieser Sache verk374ndeten Urteils. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 4 StPO). Zum Strafausspruch bemerkt der Senat erg344nzend: Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gepr374ft und mit tragf344higen Gr374nden verneint. Auch kam die nochmalige Strafrahmenverschiebung nach 247247 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Allein die schriftlich und in der Hauptverhandlung erkl344rte Entschuldigung sowie die - 3 - angebotene Ratenzahlung von 50 200 aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erf374llen hier nicht die Voraussetzungen f374r die Annahme eines T344ter-Opfer-Ausgleichs. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy