BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 411/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 17. April 2007 dahin ge344ndert, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revision r374gt die Staatsan-waltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet sie zuungunsten des Angeklagten die von der Strafkammer angenommene erhebli-che Verminderung der Steuerungsf344higkeit nach 247 21 StGB und die damit be-gr374ndete Strafrahmenverschiebung. Diese beruhe auf einem unzureichenden psychiatrischen Sachverst344ndigengutachten. Au337erdem l344gen die Vorausset-zungen f374r die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB nicht vor. Insoweit wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu- 1 - 4 - gunsten des Angeklagten (vgl. 247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), was allerdings ent-gegen Nr. 147 Abs. 3 Satz 2 RiStBV nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als es sich gegen die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt richtet. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten Erfolg. I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 1. Der Angeklagte, ein italienischer Staatsangeh366riger, ist seit seinem 15. Lebensjahr Haschischkonsument. Mit 18 Jahren schnupfte er daneben auch Kokain. Ab dem 19. Lebensjahr trank er auch gelegentlich Alkohol. Das Geld f374r den Drogenkonsum verdiente er sich durch Gelegenheitsarbeiten. Er lebte 374berwiegend bei seiner Adoptivmutter in Neapel. Nachdem ihn seine Adoptiv-mutter bei der Polizei angezeigt hatte, verbrachte er statt der Verb374337ung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe die Zeit von November 2002 bis April 2006 in verschiedenen Therapiegemeinschaften der italienischen Drogenhilfeeinrich-tung SAMAN. Anfang Mai 2006 wurde er aus dem Programm entlassen und kehrte nach Neapel zur374ck. Nach seiner R374ckkehr stand er vor dem Nichts, da seine Adoptivmutter in der Zwischenzeit verstorben war und ihm jeglicher sozia-ler Empfangsraum fehlte. Er bekam Depressionen, entwickelte 304ngste und trank wieder vermehrt Alkohol. Wegen seiner depressiven Verstimmungen wur-de er vom 19. bis 24. Mai 2006 in der psychiatrischen Abteilung eines Kranken-hauses in Neapel station344r behandelt. Nach nur f374nf Tagen wurde er dort auf eigenen Wunsch entlassen. Nach seiner Entlassung begab sich der Angeklag-te am 26. Mai 2006 nach M374nchen, um sich eine Arbeit als K374chenhilfe zu su-chen. Er bekam in der N344he von M374nchen eine Stelle in einer Pizzeria, wo er 3 - 5 - zur Probe arbeiten durfte. Wegen seiner langsamen Arbeitsweise und seiner Tr344gheit war der Betreiber der Pizzeria nicht mit seiner Arbeitsleistung zufrieden und er366ffnete ihm am 29. Mai 2006 nach Auszahlung eines Arbeitsentgelts von 100 200, dass er nicht eingestellt werde. 2. Den Vormittag des Tattages, des 29. Mai 2006, verbrachte der Ange-klagte damit, Alkohol zu trinken sowie mit dem vergeblichen Versuch, bei der Post an Geld heranzukommen, das ihm seine Schwester aus Italien 374berweisen sollte. Eine freundliche 72 Jahre alte Postkundin bot ihm an, sich f374r ihn von ihrer Wohnung aus telefonisch um eine 334bernachtungsm366glichkeit zu bem374-hen. W344hrend die Frau telefonierte, nahm er in der K374che ihren dort abgelegten Geldbeutel an sich, in dem sich 35 200 Bargeld und zwei EC-Karten befanden. Danach verhielt sich der Angeklagte zun344chst weiter plan- und ziellos, trank Alkohol und spielte an Automaten. 4 Gegen 17.00 Uhr erwarb er in einem Supermarkt ein ca. 29 cm langes, vorne spitz zulaufendes K374chenmesser mit der Absicht, dieses bei einer Straftat einzusetzen. Er begab sich auf den Kunden-Parkplatz des Supermarktes, wo eine Kundin gemeinsam mit ihrer neunj344hrigen Tochter dabei war, die einge-kauften Gegenst344nde in ihrem Pkw zu verstauen. Die Gesch344digte und ihre Tochter waren gerade eingestiegen, um nach Hause zu fahren, als der Ange-klagte mit der linken Hand die Fahrert374r aufriss und die Gesch344digte unter Be-drohung mit dem Messer aufforderte, den Pkw zu verlassen. Er hielt ihr das K374chenmesser mit der rechten Hand vor den Unterleib und deutete mit dem Messer auch in Richtung auf das Kind. Dadurch veranlasste er beide, den Pkw zu verlassen. Diese verstanden die in italienischer Sprache gemachten Auffor-derungen nicht, empfanden aber die Gesamtsituation als bedrohlich. Der Ange-klagte setzte sich ans Steuer, verlor aber nach kurzer Fahrt die Kontrolle 5 - 6 - 374ber den Pkw und blieb im Gartenzaun eines nahe gelegenen Grundst374cks h344ngen. An dem Pkw entstand Totalschaden. Er fl374chtete zu Fu337 und wurde gegen 19.00 Uhr schlafend angetroffen und festgenommen. Ihm wurde um 19.26 Uhr und um 19.51 Uhr Blut entnommen. Es wurde eine Blutalkoholkon-zentration (BAK) von 1,94 o/oo und von 1,85 o/oo festgestellt. Die Strafkammer ist, sachverst344ndig beraten, von einer auf den Tatzeitpunkt zur374ckgerechneten maximalen BAK von 2,8 o/oo bei der ersten Tat und 2,6 o/oo bei der zweiten Tat ausgegangen. II. Die Revision ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt. 6 1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Der Senat kann den f374r das Revisionsverfahren allein ma337geblichen Urteilsgr374nden entnehmen, dass die Strafkammer - die sich sowohl von einem Rechtsmediziner als auch von einer forensisch-psychiatrischen Sachverst344ndigen hat beraten lassen - bei der An-nahme der erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit von zutreffenden Ankn374pfungstatsachen ausgegangen ist. Soweit die Beschwerdef374hrerin, die die Diagnosen der Sachverst344ndigen selbst nicht in Frage stellt, eigene metho-denkritische Ausf374hrungen zum vorl344ufigen schriftlichen Gutachten der psychi-atrischen Sachverst344ndigen macht, ist dem Senat die inhaltliche Pr374fung schon deshalb verwehrt, weil die Staatsanwaltschaft 226 unabh344ngig von der Frage, ob nicht ohnehin eine Verfahrensr374ge zu erheben gewesen w344re - das schriftliche Gutachten nicht mitgeteilt hat. 7 a) Bezogen auf den Einfluss von Alkohol auf die Steuerungsf344higkeit ist die Kammer mit dem rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen rechtsfehlerfrei 8 - 7 - davon ausgegangen, dass bezogen auf die Tatzeit kein eindeutiges durch die Einnahme von Alkohol beeinflusstes Leistungsdefizitbild, sondern nur ein Mischbild vorliegt. Die Kammer hat die ma337geblichen Ankn374pfungstatsachen ausf374hrlich dargelegt und unter Zugrundelegung der maximalen BAK und dem gezeigten Verhalten (motorische Auff344lligkeiten, eigengef344hrdende Handlungs-weise, Enthemmung, fehlende Zielgerichtetheit) Hinweise auf eine Rauschbe-einflussung festgestellt. Sie hat aber ebenso mit dem Sachverst344ndigen ange-nommen, dass die planvolle Verkn374pfung von Kauf und Einsatz des Messers, das ruhige Halten des Messers in der Bedrohungssituation, die sinnhafte Reak-tion auf das unverhofft angetroffene Kind und das Fehlen sprachlicher Auff344llig-keiten gegen die Annahme eines Rausches sprachen. Die Strafkammer hat somit ihre Entscheidung 374ber die Verminderung der Steuerungsf344higkeit auch nicht allein auf die Intoxikation durch Alkohol zur Tatzeit gest374tzt. Soweit die Beschwerdef374hrerin r374gt, die Kammer habe sich nicht ausreichend mit der M366g-lichkeit eines Nachtrunks auseinandergesetzt, zeigt sie selbst keine tragf344higen Anhaltspunkte auf, die auf mehr als die blo337e M366glichkeit der sp344teren Ein-nahme weiteren Alkohols hinweisen. b) Die Strafkammer hat zus344tzlich die bisherige Lebensgeschichte des Angeklagten in den Blick genommen, die durch einen multiplen Substanz-gebrauch sowie darauf beruhenden Verhaltensauff344lligkeiten gepr344gt war. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer der psychiatrischen Sachverst344ndigen dar-in gefolgt, dass beim Angeklagten eine emotional instabile Pers366nlichkeitsst366-rung nach den Eingangskriterien DSM-IV 304.80 sowie psychische Verhaltens-st366rungen durch psychotrope Substanzen nach ICD-10 F 19.20 vorliegen. Sie hat dabei beachtet, dass das Vorliegen einer Pers366nlichkeitsst366rung f374r sich genommen nicht ausreicht, das vierte Merkmal des 247 20 StGB, die schwere andere seelische Abartigkeit, anzunehmen (BGHSt 49, 45, 54 f. m.w.N.). Sie 9 - 8 - hat f374r die Bestimmung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit noch weitere Umst344nde herangezogen. Danach befand sich der Angeklagte zur Tatzeit in einer akuten Lebenskrise bei abnormer Erlebnisverarbeitung, die nach ICD-10 F 43.25 als pathologische Trauerreaktion bewertet werden. Der Angeklagte hat seine unbew344ltigte Lebenskrise durch einen unvorbereiteten fluchtartigen Wechsel nach Deutschland zu l366sen versucht. Die Strafkammer durfte der Sachverst344ndigen darin folgen, dass das schnelle berufliche Schei-tern in der Pizzeria zu noch gr366337erer Vereinsamung und wegen der Sprach-schwierigkeiten zu noch gr366337erer Isolierung gef374hrt hat. Diese Umst344nde konn-te die Kammer f374r ihre Bewertung der St366rung als 204schwer223 heranziehen, weil die von ihr festgestellte Beeintr344chtigung der Leistungsf344higkeit des Angeklag-ten am Tattag durch die Summierung der pathologischen Verhaltensmuster in ihren Auswirkungen denen einer krankhaften seelischer St366rungen gleichstan-den (vgl. Kr366ber NStZ 1998, 80 f.). c) Letztlich hat die Strafkammer die ihr obliegende Entscheidung 374ber die Rechtsfrage der Erheblichkeit der Verminderung auf eine Gesamtw374rdigung aller auch von beiden Sachverst344ndigen f374r die Beurteilung ma337geblichen Um-st344nde gest374tzt, die den Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat ge-pr344gt haben. Vor dem Hintergrund der festgestellten Pers366nlichkeitsst366rung hat sie ma337geblich auf die Wechselwirkung zwischen der zugespitzten Belastungs-situation und dem zur Tatzeit wirksamen Alkohol abgestellt und diese nach ei-genst344ndiger Pr374fung zur Grundlage ihrer rechtlichen Bewertung gemacht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich, dass die Kammer die von beiden Sachverst344ndigen 374bereinstimmend getragene Diagnose einer vor374bergehenden 204krankhaften223 seelischen St366rung - im Sinne des ersten 10 - 9 - Merkmals des 247 20 StGB 226 nach eigenst344ndiger Pr374fung 374bernommen hat und daraus rechtlich eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit im Sin-ne von 247 21 StGB angenommen hat. 2. Der Ma337regelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach der land-gerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in Kraft getreten. Nach der Gesetzesbegr374ndung soll dieses Gesetz dazu beitragen, die vorhandenen Kapazit344ten des Ma337regelvoll-zugs besser und zielgerichteter zu nutzen und zu verhindern, dass Personen in den Ma337regelvollzug gelangen, deren Unterbringung aus therapeutischen oder rechtlichen Gr374nden problematisch ist (BTDrucks. 16/1110 S. 9). Deshalb wur-den 247 64 Satz 1 StGB in eine Sollvorschrift umgestaltet und die Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge nach 247 67 Abs. 2 StGB zur Sicherung des Rehabilitationsinteresses des Verurteilten flexibler gestaltet. Da der Angeklagte durch die Anordnung der Ma337regel beschwert ist, hat der Senat die ge344nderte Rechtslage nach 247 354a StPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. 11 a) Unver344ndert geblieben ist in 247 64 StGB als erste Voraussetzung das Vorliegen eines Hanges, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Dis-position zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung be-steht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abh344ngigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; Hanack in LK-StGB 11. Aufl. 247 64 Rdn. 40). 12 - 10 - 204Im 334berma337223 bedeutet regelm344337ig, dass der T344ter berauschende Mittel in ei-nem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leis-tungsf344higkeit dadurch erheblich beeintr344chtigt wird ( BGH NStZ-RR 2004, 39, 40). Die Urteilsfeststellungen zu der seit dem 15. Lebensjahr von st344ndigem Drogenkonsum beeinflussten Pers366nlichkeitsentwicklung des Angeklagten und zu seinen langj344hrigen Aufenthalten in therapeutischen Einrichtungen legen nahe, dass der Angeklagte schon bisher Bet344ubungsmittel und auch Alkohol im 334berma337 konsumiert hat. Den Urteilsgr374nden ist auch ein symptomatischer Zu-sammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den Straftaten zu ent-nehmen, da er nur wenige Tage nach der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in Neapel r374ckf344llig geworden ist und die bei-den Taten in alkoholisiertem Zustand zur L366sung der zugespitzten Belastungs-situation begangen hat. 13 b) Dagegen halten die Gr374nde, mit denen die Strafkammer die hinrei-chend konkrete Erfolgsaussicht f374r eine Behandlung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt bejaht hat, revisionsrechtlicher 334berpr374fung - gemessen am Ma337stab des neuen 247 64 Satz 2 StGB - nicht stand. 14 Die Neuregelung des 247 64 Satz 2 StGB bestimmt, dass die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Er-folgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder 374ber eine nicht unerhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren und von der Be-gehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zur374ck-gehen (BTDrucks. 16/1110 S. 10 und 13). Die Anordnung dieser beschweren 15 - 11 - den Ma337regel ist demnach nur dann vorgesehen, wenn sie geeignet ist, den Schutzzweck gerade durch eine Behandlung zu erreichen (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 f.). Anlass f374r die Umgestaltung des 247 64 StGB zu einer 204Soll-Vorschrift223 war auch, dass nach bisherigem Recht an den Aufwand der Ma337regelvollzugsein-richtungen, einen Behandlungserfolg zu erreichen, unter Hinweis auf den zwin-genden Charakter der Vorschrift teilweise zu hohe Anforderungen gestellt wur-den. Von den Verantwortlichen des Ma337regelvollzugs war beklagt worden, dass die Kapazit344ten der Anstalten durch eine nicht zu vernachl344ssigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert w374rden. 16 Therapeutische Ma337nahmen w374rden insbesondere dann an die Grenzen sto337en, wenn eine Verst344ndigung mit dem Probanden nicht oder nur 374ber einen Dolmetscher m366glich sei (vgl. die Begr374ndung des im Gesetzgebungsverfahren mit beratenen Entwurf des Bundesrates f374r ein Gesetz zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Entzie-hungsanstalt, BRDrucks. 455/04 S. 20 f.). Im Zusammenhang mit den Er-folgsaussichten therapeutischer Behandlung im Ma337regelvollzug nach 247 64 StGB h344tten sich bisher F344lle als problematisch erwiesen, in denen der deut-schen Sprache nicht m344chtige Personen sich 226 wie z.B. die durchreisenden Rauschgiftkuriere 226 nur kurze Zeit in Deutschland aufgehalten haben und bei denen eine sp344tere Entlassung und Integration in Deutschland wegen der 374-berwiegenden Bindungen an das Heimatland kaum zu erwarten war. In diesen F344llen best374nden kulturelle und sprachliche Barrieren, die eine Einbeziehung in das therapeutische Angebot schwierig machten und h344ufig zu Therapieabbr374-chen f374hrten. Zus344tzlich best374nde nicht selten das Problem, dass Erprobungen 17 - 12 - und Lockerungen im Hinblick auf die erh366hte Fluchtgefahr nicht gew344hrt werden k366nnen und die Therapieaussichten von vornherein eingeschr344nkt sind (BTDrucks. 16/1110 S. 15 zu den neuen Anforderungen an die Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge im Fall des Bestehens einer rechtskr344ftigen Ausweisungsverf374gung nach 247 67 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 StGB). Soweit die Strafkammer unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgef374hrt hat, mangelhafte oder fehlende Sprach-kenntnisse des Angeklagten h344tten bei der Unterbringungsanordnung au337er Betracht zu bleiben (BGHSt 36, 199; BGH NStZ-RR 2002, 7), wird diese Recht-sprechung in dieser Allgemeinheit unter der Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten sein. Die Neufassung des 247 64 StGB erm366glicht es nun-mehr, in den F344llen, in denen die Ausgangsbedingungen sehr ung374nstig sind, von der Anordnung der Unterbringung Abstand zu nehmen und dadurch den Ma337regelvollzug von einem faktisch nicht zu leistenden Therapieaufwand zu entlasten, der f374r die aussichtsreichen F344lle die knappen Ressourcen entzieht (BRDrucks. 455/04 S. 21). 18 - 13 - c) Die Anwendung der nunmehr f374r 247 64 Satz 2 StGB geltenden Ma337st344-be ergibt (247 354a StPO), dass hier keine hinreichend konkrete Behandlungs-prognose gestellt werden kann. Bei einem Angeklagten, der nach jahrelangen Therapieversuchen in Italien seine unbew344ltigte Lebenskrise durch einen un-vorbereiteten fluchtartigen Wechsel nach Deutschland zu l366sen versuchte und wegen seines erneuten beruflichen Misserfolgs und der Sprachschwierigkeiten in noch gr366337ere Isolierung geriet, besteht keine konkrete Chance f374r einen Be-handlungserfolg in Deutschland. Die Anordnung der Ma337regel muss daher ent-fallen. Der Senat schlie337t aus, dass eine neue Verhandlung Erkenntnisse er-geben k366nnte, die eine Unterbringungsanordnung nach 247 64 StGB rechtfertigen w374rden. 19 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy