ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR41.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 41/17 vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 26. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , a) soweit der Angeklagte im Tatkomplex C.I.2. der Urteil s- gründe verurteilt worden i st und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Hierg e- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgeme ine Sachrüge g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist die Revision u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgeric hts führte der Angeklagte in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2015 mit der Geschädigten L . eine Liebesbeziehung. Im Zeitraum von 30. April 2014 bis zum 4. Dezember 2014 brachte er die Geschädigte in elf Fällen dazu, ihm Geldbeträge zwische n 2.000 Euro und 21.500 Euro, die sie von ihrem Bankkonto abhob, als Darlehen zu überlassen. Er täuschte ihr dabei aufgrund jeweils neu gefassten Taten t- schlusses mit unwahren Tatsachenbehauptungen vor, dringend Geld zu ben ö- tigen. Da bei versicherte er L. jeweils wahrheitswidrig, dass es sich lediglich um einen kurzfristigen Engpass handele und er ihr die Beträge umg e- hend zurückgeben werde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versprechungen des Angeklagten und die baldige Rückzahlung kam die Geschädigte seinen Bitten nach und übergab ihm die gewünschten Beträge, insgesamt 121.500 Euro. Im Wissen, dass ihm danach eine Rückzahlung nicht möglich war, ve r- brauchte der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend die Geldb e- träge für seinen lu xuriösen Lebensstil (Tatkomplex C.I.1. der Urteilsgründe). Als die Geschädigte L . über keine eigenen Geldmittel mehr r- r- mögensgegenstände und solche aus Familienbesitz leihweise zu überlassen. Dabei spiegelte der Angeklagte der Geschädigten vor, Schulden bei einem (in Wirklichkeit frei erfundenen) Gläubiger zu haben, der ihn finanziell unter Druck setze, so dass ihm, wenn ihm die Geschädigte nicht helfe, die Privatinsolvenz drohe. Er erklärte ihr bewusst wahrheitswidrig, er würde die Vermögenswerte 2 3 - 4 - jeweils nur zum Zwecke der Verpfändung benötigen, um einem kurzfristigen finanziellen Engpass abzuhelfen; er werde die Vermögenswerte umgehend wieder auslösen und ihr zurückgeben. In der Folge behauptete der Angeklagte gegenüber der Geschädigten zudem jeweils bewusst wahrheitswidrig, sie kö n- ne auch die bereits übergebenen Wertgegenstände nur dann zurückerhalten, wenn sie ihm weitere Vermögenswerte überlasse, da ihm andernfalls die Priva t- insolvenz drohe. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten im Zeitraum von Dez ember 2014 bis 26. Februar 2016, L. dazu zu veranlassen, ihm sukzess i- ve zahlreiche Vermögenswerte insbesondere Goldmünzen, Goldbarren und Schmuck zu überlassen, welche zum Teil ihr gehörten, im Übrigen im Eige n- tum von Familienangehö rigen standen. Die einzelnen Gegenstände befanden sich in dem von L. und ihren Eltern bewohnten Anwesen und wu r- den überwiegend in Tresoren aufbewahrt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit se i- ner Erklärungen und Versprechen überließ L . dem Angeklagten Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von mindestens 608.700 Euro. Seinem vorgefassten Tatplan entsprechend veräußerte der Angeklagte, der eine Rückgabe nie beabsichtigt hatte, die so erlangten Vermögenswerte bei Juwelieren u nd einer Bank und verbrauchte die hierbei erzielten Erlöse für se i- nen luxuriösen Lebensstil (Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründe). In ähnlicher Weise gelang es dem Angeklagten im Februar 2015 , die Geschädigte G. mit unwahren Tatsachenb ehauptungen und dem Versprechen baldiger Rückgabe zur Gewährung eines kurzfristigen Darlehens in Höhe von 5.000 Euro zu veranlassen. Die Geschädigte übergab dem Ang e- klagten die Darlehenssumme im Vertrauen auf eine baldige Rückzahlung. Wie 4 5 - 5 - von Anfang an bea bsichtigt, verbrauchte der Angeklagte den Geldbetrag für seine Lebensführung (Fall C.II. der Urteilsgründe). 2. Die Tathandlungen in den Tatkomplexen C.I.1. und C.II. der Urteil s- gründe , die zu Geldübergaben in insgesamt zwölf Fällen führten, hat das La n d- gericht jeweils als eigenständige Taten des Betruges (§ 263 StGB) gewertet. Demgegenüber hat das Landgericht das Tatgeschehen im Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründe als einheitliche Tat des Betruges gewertet. In allen Fällen hat es die Einzelstrafen wege n gewerbsmäßiger Begehung (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) jeweils dem Strafrahmen des Betruges in einem besonders schw e- ren Fall (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) entnommen. II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Recht s- fehler ergeb en, soweit das Landgericht in den Tatkomplexen C.I.1 . und C.II. der Urteilsgründe wegen Betruges in zwölf Fällen verurteilt hat (§ 349 Abs. 2 StPO). D agegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründe rechtli cher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Au f- hebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 1. Bereits die konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens im Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründe als einheitlicher Fall des Betruges ist rechtsfehlerhaft ; d enn die Annahme des Landgerichts, das gesamte Tatg e- schehen von Dezember 2014 bis Februar 2016 stelle eine natürliche Han d- lungseinheit dar, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. 6 7 8 - 6 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein e natürl i- che Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell - rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives El e- ment verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun e r- scheint (BGH, Urteil vom 25. November 2004 4 S tR 326/04, NStZ 2005, 263 und Beschluss vom 24. März 2015 4 StR 52/15, wistra 2015, 269, jeweils mwN; vgl. auch Eschelbach in SSW - StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 57 mwN). Dag e- gen vermag allein der Umstand, dass der Täter den Entschluss mehrerer Taten gleichzeit ig gefasst hat und ein einheitliches Ziel verfolgt, weder die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch eine Tateinheit zu begründen, wenn sich die Ausführungshandlungen nicht überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 4 StR 284/00, BGH St 46, 146 und Beschluss vom 6. Oktober 2015 4 StR 38/15, wistra 2016, 70). b) Den für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderl i- chen Zusammenhang der einzelnen Handlungen hat das Landgericht für den Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründ e nicht festgestellt. Vielmehr ist den Urteil s- feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte sukzessiv und inhaltlich auf frühere n Tathandlungen aufbauend die Geschädigte, wie schon im Ta t- komplex C.I.1. der Urteilsgründe, durch immer neue Täuschungsh andlungen zu jeweils eigenständigen Vermögensverfügungen i.S.v. § 263 StGB veranlasst hat. Der Umstand, dass sämtliche Tathandlungen auf denselben Tatentschluss des Angeklagten zurückgehen, reicht für die Annahme einer natürlichen Han d- lungseinheit nicht au s. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Tatkomplex 9 10 - 7 - wegen eines einheitlichen Falls des Betruges kann daher keinen Bestand h a- ben. 2. Soweit die Geschädigte L . dem Angeklagten Verm ö- genswerte ihrer Familienangehörigen übergab, w ird zudem der Schuldspruch wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. a) Zwar ist es für einen sog. Dreiecksbetrug ausreichend, dass die g e- täuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich i st die Identität der verfügenden und der geschädigten Person (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223). Der Tatbestand des Betruges ist aber nur dann erfüllt, wenn die Verfügung des G e- täuschten dem Vermöge nsinhaber zuzurechnen ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263, Rn. 79 sowie Tiedemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 263, Rn. 114 mwN); denn nur dann erscheint die Handlung des Getäuschten als eine Verf ü- gung des Vermögensinhabers und nicht als eine durch den T äuschenden g e- - StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 192). Eine derartige Zurechnung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn der i r- rende Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmitte l- barer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen (vgl. Tiedemann aaO Rn. 113 sowie Satzger aaO Rn. 193, jeweils mwN). Dagegen reicht die rein faktische Möglichkeit des Getäuschten, auf Vermögensgegenstände eines Dri t- ten zuzugreifen, für sich allein grundsätzlic h nicht aus (vgl. BGH aaO, BGHSt 18, 221, 223 f.). 11 12 13 - 8 - Nach der Rechtsprechung ist es für eine Zurechnung der Verfügung zum geschädigten Vermögen aber ausreichend, dass der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht (sog. Lagertheorie; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 127 f. Rn. 34 [bzgl. § 263a StGB] sowie Fischer aaO Rn. 82 und Satzger aaO Rn. 195). Voraussetzung hierfür ist ein faktisches oder rechtliches Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädig ten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat (vgl. BGH, Be schlüsse vom 30. Juli 1996 5 StR 168/96, NStZ 1997, 32, 33 und vom 20. Dezember 2007 1 StR 558/07, NStZ 2008, 339 f. sowie Fischer aaO Rn. 79). Ein solches liegt etwa dann vor, wenn de r Getäuschte mit dem Einve r- ständnis des Vermögensinhabers eine Schutz - oder Prüfungsfunktion wah r- nimmt (vgl. Fischer aaO Rn. 83 und Tiedemann aaO Rn. 116). Als ausreichend hierfür wird die Stellung als Mitgewahrsamsinhaber angesehen (vgl. BGH aaO, BGHSt 18 , 221, 223). b) Ausgehend von diesen Maßstäben belegen die Urteilsfeststellungen nicht das für einen Dreiecksbetrug erforderliche Nähev erhältnis zwischen L. und den von ihr dem Angeklagten übergebenen Vermögenswe r- ten ihrer Familiena ngehörigen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der im Kellertresor au f- bewahrten Gegenstände, bleibt unklar, ob L . als Inhaberin des Gewahrsams oder Mitgewahrsams für die Vermö gensgegenstände eine Schutzfunktion wahrnahm und ob das erforderliche Näheverhältnis zu den g e- schädigten Drittvermögen bestand. Allein die bloße Zugehörigkeit von L . zur Familie und das Bewohnen eines gemeinsamen Anwesens rechtfe r- tigen es n icht, ihre Verfügung über nicht in ihrem Eigentum stehende Verm ö- gensgegenstände dem jeweiligen Vermögensinhaber zuzurechnen. 14 15 - 9 - c) Der Senat kann nicht ausschli eßen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der zugrund e- liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Da das Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe auch für den Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründe allein eine Strafbarkeit wegen Betruges angenommen und sich so den Blick auf die nicht ausgeschlosse ne Möglichkeit jeweils in mittelbarer Täterschaft mit L . als Tatmittlerin begangener Diebstähle in den von C.I.2.b) - e ) der Urteilsgründe ( UA S. 15 bis 18) erfassten Fällen verstellt hat, mangelt es an tragfähigen Feststellungen z u den Gewahrsamsverhältnissen an den betroff e- nen Wertgegenständen. 3 . Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat Fo l- gendes: a) Die neue Strafkammer wird Gelegenheit haben, im Tatkomplex C.I.2. der Urteilsgründe die Gewahrsams - und Eigentumsverhältnisse der von L . an den Angeklagten übergebenen Vermögensgegenstände umfassend aufzuklären sowie zu prüfen, ob ihr generell erlaubt worden war, die Tresore zu öffnen oder zu benutzen. Sie wird ebenfalls zu prüfen haben , inw ieweit in dem sich von Dezember 2014 bis zum 26. Februar 2016 erstreckenden Tatzeitraum auch noch die späteren Übergaben von Vermögensgegenständen an den A n- geklagten von L . irrtumsbedingt vorgenommen wurden. b) Soweit die Beweisaufnahme h insichtlich solcher Vermögenswerte, die Familienangehörigen von L . gehörten, nicht das für einen Dre i- ecksbetrug erforderliche Näheverhältnis der Verfügenden zu den Vermögen der Geschädigten ergeben sollte, wird das neue Tatgericht in den Blick ne h- men , ob insoweit ein Diebstahl des Angeklagten in mittelbarer Täterschaft 16 17 18 19 - 10 - (§§ 242, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) in Betracht kommt. Ein solcher liegt jedenfalls dann n icht fern, wenn L. i- h - oder Drittzueignung fehlte, auch wenn eine solche Annahme in den Fällen eher fernliegt, wenn mehrere Monate nach Übergabe der ersten Gegenstände, diese immer noch nicht zurückgegeben waren. c) Sofern das neue Tatgericht wiede rum feststellen sollte, dass L . dem Angeklagten aufgrund einer Täuschungshandlung sowohl fremde als auch eigene Vermögensgegenstände übergeben hat, ist auch eine Tatei n- heit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Bet rug nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar besteht hinsichtlich ein und desselben Vermögensgegenstandes zwischen Betrug (§ 263 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) ein Exklusivitätsverhältnis (vgl. Satzger in SSW - StGB, 3. Aufl., § 263, Rn. 141 mwN). Tateinh eit kann aber dann vorliegen, wenn nebeneinander ve r- schiedene Tatobjekte betroffen sind , hinsichtlich derer unterschiedliche Eige n- tumsverhältnisse bestehen (vgl. Satzger aaO Rn. 352). Graf Jäger Bellay Radtke Fischer 20
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