BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/01 vom 7. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 beschlo s - sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Augsburg vom 28. März 2001 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch unordentliche Buchführung verurteilt wurde; insoweit wird er freigespr o - chen und die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staat s - kasse auferlegt; b) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch Beiseit e - schaffen verurteilt wurde; c) im Strafausspruch wegen Konkursverschleppung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen (Beiseiteschaffen und unordentliche Buchfhrung) sowie wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten veru r - teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten hat berwiegend Erfolg. 1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsfhrer und Alleingesel l - schafter einer alteingesessenen Hutfabrik in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Bankrottdelikte stehen im Zusammenhang mit Geldzahlungen, die er aus seinem Privatvermögen an die Kommanditgesellschaft leistete, als diese sich in der Krise befand. a) Zunächst stellte der Angeklagte der Gesellschaft drei Darlehen in H ö - he von insgesamt 159.000 DM zur Verfgung, die er mit Teilzahlungen vom 13. Februar 1997 in Höhe von 100.000 DM, vom 6. März 1997 in Höhe von 30.000 DM und vom 17. April 1997 in Höhe von 29.000 DM valutierte. b) Als diese Mittel zur Behebung der Krise nicht ausreichten, erwarb der Angeklagte mit Kaufvertrag vom 18. April 1997 ein Grundstck der Gesellschaft fr 1 Mio DM. Der Kaufpreis sollte, nachdem insoweit ein vertragliches Fa s - sungsversehen nachträglich korrigiert wurde, am 1. August 1997 fällig sein. Auf diesen Kaufpreis leistete der Angeklagte vor dem korrigierten Fälligkeitste r - min drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 550.000 DM, und zwar am 22. April 1997 400.000 DM, am 22. Mai 1997 50.000 DM und am 12. Juni 1997 100.000 DM. - 4 - 2. Die Verurteilung wegen Bankrotts durch unordentliche Buchfhrung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hlt sachlichrechtlicher Prfung nicht stand. Die u n - ordentliche Buchfhrung sieht das Landgericht darin, daß der Angeklagte - in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfhigkeit der KG - die Buchhalterin nach Erhalt der ersten Kaufpreisteilzahlung in einem "Aktenvermerk fr die Buc h - haltung" vom 24. April 1997 anwies, die erste Zahlung von 400.000 DM und die knftigen Kaufpreisteilzahlungen bis zur Eintragung als Eigentmer als Gesel l - schafterdarlehen auf seinem Darlehenskonto zu passivieren. Am 16. Juni 1997 stornierte die Buchhalterin weisungsgemß die bis dahin erfolgten Kaufpre i - steilzahlungen in Hhe von 550.000 DM und verbuchte diese nunmehr als E r - fllungsleistungen auf den Kaufvertrag. Das Landgericht meint, diese Zahlu n - gen htten richtigerweise als transitorische Passiva verbucht werden mssen; daher sei die Übersicht ber den Vermgensstand der Gesellschaft erschwert worden. Der Senat kann offen lassen, ob die - vorbergehende und bei Eintritt der Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB bereits genderte - B u - chung als Gesellschafterdarlehen berhaupt unrichtig war. Immerhin erfolgten die Kaufpreisteilzahlungen vor Flligkeit, ersichtlich deshalb, weil ein akuter Liquidittsbedarf bestand. Jedenfalls belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte vorstzlich oder fahrlssig die Übersicht ber den Vermgensstand der Gesellschaft erschwert hat (vgl. dazu BGH StV 1999, 26; 2000, 479). Es wird schon nicht nher begrndet, weshalb es einem sachverstnd i - gen Dritten ohne Schwierigkeiten nicht mglich gewesen wre, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick ber den Vermgens- und Schuldenstand der Gesellschaft zu verschaffen. So wre es insbesondere erforderlich gew e - sen, festzustellen, ob der "Aktenvermerk fr die Buchhaltung" vom 24. April - 5 - 1997 zu diesem Zweck zur Verfgung gestanden hat. Gegen eine vorstzliche oder fahrlssige Erschwerung der bersicht spricht aber insbesondere, daû die Verbuchung der Zahlungen als Darlehen - anders als die Verbuchung als Kaufpreiserfllung - fr den Angeklagten mit einem erheblichen Verlustrisiko verbunden und somit aus seiner Sicht sogar nachteilig war. Da dieses objektive Indiz von erheblichem Entlastungsgewicht ist, schlieût der Senat aus, daû z u - stzliche dem Angeklagten nachteilige Feststellungen getroffen werden knnen und spricht den Angeklagten insoweit frei. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrge, die verlesene Buchungsanweisung sei unter diesen Gesichtspunkten nicht ausreichend gewrdigt worden, kommt es daher nicht mehr an. 3. Die Verurteilung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) war auf die Aufklrungsrge aufzuheben. Das Beiseit e - schaffen sieht das Landgericht darin, daû die Darlehen in Hhe von 159.000 DM am 16. Juni 1997 auf dem Gesellschafter-Darlehenskonto storn iert und als Erfllungsleistungen auf den Grundstckskaufvertrag verbucht wurden. Diese inhaltlich unrichtige Umbuchung entsprach der weiteren Anordnung des Angeklagten in der genannten Buchungsanweisung vom 24. April 1997, w o - nach das Darlehen gegen die Kaufpreisforderung aufgerechnet werden sollte. Da es sich von Anfang an um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterda r - lehen (§ 30 GmbHG) gehandelt habe und auch im Grundstckskaufvertrag ke i - ne Verrechnung vereinbart worden sei, habe der Angeklagte - in Kenntnis der nunmehr eingetretenen Zahlungsunfhigkeit - die Kaufpreisforderung der KG in Hhe von 159.000 DM beiseite geschafft. - 6 - Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht htte den Wert des verkauften Grundstcks aufklren mssen. Aus den beigezogenen Akten des Zivilrechtsstreits des Konkursverwalters gegen den Angeklagten ergebe sich, daû der gerichtlich bestellte Sachverstndige einen Verkehrswert von 760.000 DM ermittelt habe. Dies belege, daû der Angeklagte einen berhhten Kaufpreis gezahlt habe, um der KG Liquiditt zuzufhren. Zwar beruht die Feststellung des Landgerichts, die Darlehenszahlungen seien nicht mit Rcksicht auf eine sptere Verrechnung mit dem berhhten Kaufpreis geleistet worden, nicht auf der unterbliebenen Aufklrung des Ve r - kehrswerts; sie ist durch andere Umstnde rechtsfehlerfrei belegt. Hat der A n - geklagte jedoch tatschlich einen um 240.000 DM berhhten Kaufpreis fr das Grundstck versprochen, so kann das seinen auf das Beiseiteschaffen g e - richteten Vorsatz in Frage stellen. Er htte dann nmlich - ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein - bereits mit dem Kauf des mglicherweise nicht ohne we i - teres verkuflichen Grundstcks durch den ersichtlich werthaltigen Kaufprei s - anspruch die wirtschaftliche Lage der KG verbessert und dieser zudem mit den Teilkaufpreiszahlungen sofort Liquiditt zugefhrt. Wenigstens aus seiner Sicht htte er mit dem Kauf zu einem berhhten Preis auûerdem - trotz der unricht i - gen Umbuchung - das Vermgen der KG um rund 80.000 DM vermehrt. Wre der vom Sachverstndigen geschtzte Verkehrswert festgestellt worden, so htte ein gewichtiges Indiz gegen einen auf Beiseiteschaffen gerichteten Vo r - satz vorgelegen. Auf diesem Aufklrungsmangel beruht die Verurteilung in di e - sem Komplex. 4. Die Aufhebung der Verurteilungen wegen Bankrotts fhrt zugleich zur Aufhebung der Geldstrafe fr die Konkursverschleppung, da der Senat nicht ausschlieûen kann, daû diese - fr eine Fristberschreitung von nur einer W o - - 7 - che - verhngte Einzelstrafe von den fr die Bankrottdelikte verhngten Fre i - heitsstrafen beeinfluût ist. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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