BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 412/01 vom29. April 2003in der StrafsachegegenwegenBankrotts u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom5. Februar 2003 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet.Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. DerKostenbeamte beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG zuRecht Gebühren in Höhe von nr !"#%$!&')(&'*+,Höhe dieser Gebühren ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der vorbehalte-nen Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Verbindung mit Ziffern 6130 und6110 b GKG-KV.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 3 GKG bestehennicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor.Insofern verkennt der Erinnerungsführer bereits, daß seine Schuld hinsichtlicheines Vergehens nach § 130b Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 130a, 177aHGB seit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 2001 in Verbin-dung mit dem Beschluß des Senats vom 7. Februar 2002 rechtskräftig festge-stellt ist. Insoweit hatte seine Revision allein bezüglich des StrafausspruchesErfolg, im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Daß das Landgericht - 3 -nach Zurückverweisung der Sache wegen dieser Tat eine Verwarnung mitStrafvorbehalt ausgesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Wirdnach Ablauf der Bewährungszeit der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenenStrafe verurteilt, läßt dies seine Schuld, die Voraussetzung jeder Verwarnungmit Strafvorbehalt ist, nicht nachträglich entfallen. Der Täter bleibt lediglich un-bestraft (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 59 Rdn. 1).Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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