BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 412/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRavensburg vom 26. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß für den Fall 145 der Urteilsgründe (Betrugzum Nachteil R. im Oktober 2001) eine Einzelstrafevon drei Monaten Freiheitsstrafe angesetzt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO).Allerdings hat die Strafkammer es versäumt, für den Betrug des Ange-klagten zum Nachteil R. (Fall 145 der Urteilsgründe) eine Einzel-strafe festzusetzen. Dieser Fall wird in den Strafzumessungserwägungen derKammer zwar ausdrücklich erwähnt (vgl. UA S. 41), bei der Wiedergabe der fürdie Einzelfälle angesetzten Einzelstrafen indessen ersichtlich infolge einesFassungsmangels nicht mit angeführt. Da die Strafkammer für die Fälle 141 bis144 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung bei einer insoweit - 3 -gegebenen Gesamtschadenshöhe von nur 8.000 DM jeweils Einzelfreiheits-strafen von drei Monaten ausgeworfen hat, ist auszuschließen, daß sie hier beieiner Schadenssumme in Höhe von 20.000 DM eine geringere Einzelstrafe an-gesetzt hätte. Der Senat bestimmt daher in entsprechender Anwendung des§ 354 Abs. 1 StPO selbst die fehlende Einzelstrafe und sieht von einer Zurück-verweisung ab. Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und neun Monaten sind angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen aus-geschlossen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht derNachholung der Einzelstraffestsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 358Rdn. 11). Auch hätte sich der Angeklagte insoweit ersichtlich nicht anders alsgeschehen verteidigen können.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy