BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 412/03 vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Konstanz vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der demGeschädigten J. R. zugesprochene Anspruch in Höhe von1.500 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem14. Februar 2003 zu verzinsen ist.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatz-anspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen.Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die bean-tragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst abRechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der An-tragsschrift bei Gericht am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrück-lichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselbenWirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. - 3 -Im übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Über-prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf dieKostenentscheidung nicht aus.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy