BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 5. M344rz 2009 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, vors344tzlichen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln und ver-suchten unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 17 Monaten der ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Ange-klagte mit Schreiben vom 5. M344rz 2009, beim Landgericht eingegangen am 9. M344rz 2009, Revision eingelegt. Das Urteil ist der Verteidigerin am 9. April 2009 zugestellt worden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2009 ist die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden. Der Beschluss 1 - 3 - ist der Verteidigerin am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2009 hat der Angeklagte die Revision mit der Geltendmachung von Verfahrensfehlern begr374ndet. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 2009, beim Landgericht eingegangen am 15. Juni 2009, hat der Angeklagte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs-frist beantragt. Ferner begehrt er die Entscheidung des Revisionsgerichts ge-m344337 247 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2009. Die Antr344ge bleiben erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-gef374hrt: 2 "I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist unzul344ssig, weil es jedenfalls an einem zur Pr374fung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag 374ber den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (vgl. Senat in BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Ebenso fehlt es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der vers344umten Frist liegenden Um-st344nde, die f374r die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Vers344umnis gekommen ist (vgl. BGHR aaO Tatsachenvortrag 1 und 6). So behauptet der Angeklagte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2009, seine Verteidigerin habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie die Revision nicht begr374nden werde. Dies ist unzutreffend. Denn die Verteidigerin, Rechtsanw344ltin L. , hat ihm in einem pers366nlichen Gespr344ch erkl344rt, sie werde die Revision nicht begr374nden (SA Bd. III Bl. 1461). Gleichwohl hat es der Angeklagte - 4 - unterlassen, rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Begr374n-dung der Revision zu beauftragen. II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist zul344ssig, jedoch unbegr374ndet, weil die Revision des Angeklagten die Formerfordernisse nach 247 344 und 247 345 Abs. 1 StPO nicht erf374llt. Nach 247 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsf374hrer klarstellen, in wel-chem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der Anfechtung muss daher durch die Revisionsantr344ge bezeichnet werden, die gem344337 247 345 Abs. 1 StPO sp344testens innerhalb der Revisionsbe-gr374ndungsfrist anzubringen sind. Lediglich, wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Antr344gen unsch344dlich (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 4). Das Schreiben des Angeklagten vom 9. M344rz 2009, mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, enth344lt keine weiteren Ausf374hrungen. Bis zum Ende der Revisionsbegr374ndungsfrist am 9. Mai 2009 ging eine Revisionsbegr374ndungsschrift des Angeklagten mit den erforderlichen Revisionsantr344gen nicht ein. - 5 - Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffender Erw344gung als unzul344ssig verworfen." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Nack Kolz Elf J344ger Sander
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