BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 412/11 vom 24. Januar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StPO §§ 200, 264 Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet auch bei Bandentaten oder "uneigentlichen Organisationsdelikten" nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklage - vorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als mater i- ell - rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist. BGH, Urteil vom 2 4. Januar 2012 - 1 StR 412/11 - LG Karlsruhe in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - 3. 4. 5. 6. wegen Betruges - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundes gerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Hebenstreit , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Erster Staats anwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten A . , Rechtsanwälte als Verteidiger für den Angeklagten M . B . , Rechtsan walt als Verteidiger für den A ngeklagten S . B . und der Angeklagte p ersönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten L . M . , - 4 - Rechts anwalt Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten E . P . , Rechtsanwälte als Verteidiger für den Angeklagten G . P . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 5 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neu er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren g e- mäß § 260 Abs. 3 StPO ein gestellt und festgestellt, dass eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten noch nicht vera n- lasst ist. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten aller A n- geklagten Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzun g materiellen Rechts. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben in vollem Umfang Erfolg. 1 2 - 6 - I. Dem Einstellungsurteil des Landgerichts ging folgendes prozessuale G e- schehen voraus: Mit Anklageschrift vom 4. Mai 2010 (eingegange n am 6. Mai 2010) hat die Staatsanwaltschaft den sechs Angeklagten und einem weiteren Beschuldi g- ten ( C . ) zur Last gelegt, jeweils in 83 Fällen einen vollendeten g e- werbsmäßigen Bandenbetrug und jeweils in 49 Fällen einen versuchten g e- werbsmäß igen Bandenbetrug begangen zu haben. Den Angeklagten wird vo r- geworfen, minder wertige Elektrogeräte (insbesondere Stromgeneratoren aus China) nach Anbringen von Typenaufklebern hochwertiger Hersteller zu einem Vielfachen des wirklichen Wert es an getäuschte Kunden verkauft oder einen Verkauf versucht zu haben. In der insgesamt 173 Seiten umfassenden Ankl a- g eschrift werden u.a. die Bandenabrede und die Bandenstruktur sowie die Au f- gabenbereiche der Angeklagten innerhalb der Bande dargestellt. Die einzelnen Taten werden nach Tatzeit, Tatort, Verkäufer (soweit bekannt), Geschädigte(r), Kaufpreis, Anzahl der verkauften Gegenstände und Art der Bezahlung aufgeli s- tet. Die jeweiligen Tätigkeiten der Bandenmitglieder werden im Anklagesatz geschildert. Im wesentlichen Erg ebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 4. Mai 2010 wird u.a. näher dargelegt, inwieweit die einzelnen Taten den Angeklagten zuzurechnen sind (vgl. u.a. S. 99 ff.). Das Landgericht hat am 16. September 2010 im Wesentlichen folgenden Eröffnungsbe schluss erlassen: Gegen den Angeschuldigten C . wurde die Eröffnung des Hauptve r- fahrens insgesamt abgelehnt. Hinsichtlich der anderen sechs Angeklagten wu r- de das Hauptverfahren in 44 Fällen eröffnet und die Anklageschrift zur Haup t- verhandlu ng zugelassen. Wegen der übrigen Fälle wurde die Eröffnung des 3 4 5 - 7 - Hauptverfahrens abgelehnt. Soweit eine Ablehnung erfolgte, wurde diese im Wesentlichen mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes begründet. Durch weiteren Beschluss des Landgerichts vom 5. Oktober 2010 wu r- den die Verfahren abgetrennt, soweit eine Eröffnung des Hauptverfahrens a b- gelehnt worden war. Über die gegen die teilweise Nichteröffnung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2 StPO) hat das z u- ständige O berlandesgericht noch nicht entschieden. Unter dem 7. Oktober 2010 hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO eine dem Beschluss vom 16. September 2010 entspr e- chende neue Anklageschrift eingereicht, wobei sie gemäß § 207 Abs. 3 Satz 2 St PO von einer erneuten Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermit t- lungen abgesehen hat. In der Neufassung der Anklageschrift wird den Ang e- klagten "nur noch" zur Last gelegt, jeweils in 17 Fällen einen vollendeten g e- werbsmäßigen Bandenbetrug und jewe ils in 27 Fällen einen versuchten Ba n- denbetrug begangen zu haben. In der nunmehr insgesamt 73 Seiten umfa s- senden Anklageschrift werden erneut u.a. die Bandenabrede und Bandenstru k- tur sowie die Arbeitsaufteilung unter den angeklagten Bandenmitgliedern da r- ge stellt. Die einzelnen Taten werden nach Tatzeit, Tatort, Verkäufer (bis auf einen Fall namentlich), Geschädigte(r), Kaufpreis, Anzahl der verkauften G e- genstände und Art der Bezahlung aufgelistet. Am 28. Januar 2011 wurden in der am 7. Oktober 2010 begon nenen Hauptverhandlung die Verfahrensbeteiligten u.a. über Vorverständigungsg e- spräche unterrichtet und es wurde ihnen die Auffassung des Gerichts zum bi s- herigen Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Die Verfahrensbeteiligten wurden auch darauf hingewiese n, "dass die Kammer weiterhin zu prüfen haben 6 7 8 - 8 - wird, ob die vorgelegte Anklageschrift ihrer Informationsfunktion genügt und dass diese Prüfung auch zu einem anderen Ergebnis führen kann als mit der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt." Eine vom Gericht angeregte Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist an der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft gescheitert. In dem angefochtenen Urteil vom 5. April 2011 erfolgte eine Einstellung des Verfahrens, weil die Anklage ihre Funktion nicht erf ülle, den Verfahrensg e- genstand zu umgrenzen. Welche bestimmte n Taten den Angeklagten vorg e- worfen werde , gehe aus dem Anklagesatz nicht hervor, jedenfalls nicht, we l- chen konkreten Tatbeitrag welcher Angeklagte zu welcher Tat geleistet haben soll. Die den An geklagten vorgeworfene Bildung einer Bande reiche dazu ebenso wenig aus wie die generelle Beschreibung der Funktionen, die die A n- geklagten innerhalb der "Gruppierung" eingenommen haben. Stromgeneratoren der in der Anklageschrift genannten Art seien auch vo n anderen Personen ve r- trieben worden und die Straßenverkäufer seien nicht nur für die Angeklagten unterwegs gewesen. Die Handlungen der einzelnen Angeklagten seien nicht so hinreichend beschrieben, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genüge. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Anklage ist wirksam, weil sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessg e- genstandes enthält und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügt. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. A u- gust 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre 9 10 11 12 - 9 - Wirksamkeit d agegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10 mwN; BGH, Beschluss vom 18. O ktober 2007 - 4 StR 481/07 mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise ents prechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Okt o- ber 2009 - 1 StR 205/09 mwN). 1. Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Ang e- klagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93 mwN, BGHSt 40, 44, 45). Dabei m uss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. August 1996 - 4 StR 344/96 mwN). Die begangene konkrete Tat mu ss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09). Denn es darf nicht unklar bleiben, ü ber welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urte i- len soll. Erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, ist sie unwirksam (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 S tR 524/10; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94 mwN; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45). Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift, der als Verfahrenshindernis wirken kann, ist daher anzunehmen, wenn die a ngeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht g e- nügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft e i- 13 - 10 - nes daraufhi n ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 mwN; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05; BGH, B e- schluss vom 20. Juli 1994 - 2 StR 321/94 mwN). Bei der Prüfung, ob die Ankl a- ge die gebotene Umgrenzung leistet, dürfen ggf. die Ausführungen im wesentl i- chen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesa t- zes herangezogen werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194 /11 mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 mwN; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05). 2. Danach liegen hier keine schweren Mängel der Anklageschrift vor, die zur Unwirksamkeit der Anklage und damit zu einem Verfahrenshindernis f ühren würden. Es bestehen insbesondere keinerlei Zweifel an dem Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils. Alle den Angeklagten vorg e- worfenen Taten sind nach Tatzeit, Tatort, Verkäufer, Geschädigte(r), Kaufpreis (oder Kaufpreisangebot), Anz ahl der verkauften (oder verbindlich angebotenen) Gegenstände und (bei den vollendeten Taten) Art der Bezahlung hinreichend konkretisiert. Es ist danach klar, welche Taten den Angeklagten zur Last gelegt werden. Aus der Anklageschrift ergibt sich eindeutig , dass alle Taten allen A n- geklagten als jeweils mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangene Betrug s- fälle angelastet werden, wobei die Anklage die Voraussetzungen einer Bande bejaht. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass eine hinr e i- chende Konkretisierung der einzelnen Handlungen der Angeklagten deshalb fehle, weil nur die jeweilige Bandentätigkeit dargestellt werde, ist auf Folgendes hinzuwei sen: Richtig ist, dass, wenn sich mehrere Täter zu einer Bande z u- sammenschließen, dies nich t zur Folge hat, dass jedes von einem der Mitgli e- der aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Ba n- 14 15 - 11 - denmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftl ich begangene Straftat i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (v gl. u.a. BGH, Besch luss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03). Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bande n- mitgliedern begangenen Straftat genügt nicht, um eine Strafbarkeit des Ba n- denmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen. Wegen einer Tat, die "aus der Bande heraus" begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat (vgl. u.a. BGH, B e- schluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 mwN). Dies e materiell - rechtliche Frage der Strafbarkeit eines Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die B e- gehung einer konkreten Tat nicht nachgew iesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat i.S.d. § 264 StPO angeklagt war. Die Verneinung einer Ba n- denabrede durch den Tatrichter und auch die Nichtannahme eines - hier dann allerdings nahe liegenden - " uneigentlichen Organisationsdeliktes " (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 4 StR 252/11 Rn. 12) mögen dazu führen, dass noch strengere Anforderungen an die Feststellung der ko n- kreten Tatbeiträge eines jeden Angeklagten an den jeweiligen Taten zu stellen sind, sie führen aber nich t dazu, dass die vorher zu Recht (im Eröffnungsb e- schluss) angenommene Einhaltung der Umgrenzungsfunktion entfällt. In seinem Hinweis vom 28. Januar 2011 in der Hauptverhandlung ist das Landgericht selbst (noch) zutreffend davon ausgegangen, dass eine i nsoweit (behauptete) fehlende Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der Inform a- tionsfunktion der Anklageschrift zu prüfen ist. Letzterer Frage ist hier jedoch nicht näher nachzugehen, da diesbezügliche etwa bestehende Mängel nicht die Unwirksamkeit der A nklage begründen würden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 16 17 - 12 - 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 mwN) und durch Hinweise ent sprechend § 265 StPO in der Hauptverhandlung geheilt werden können (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11 Rn. 26; BGH, Urte il vom 28. O k- tober 2009 - 1 StR 205/09 mwN). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass die einzelnen Taten unverwechselbar dargestellt sind und sowohl die g e- nerelle Tätigkeit der einzelnen Angeklagten als auch - soweit als möglich - die konkreten Ta tbeiträge näher geschildert werden. Durch die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, inwieweit die einzelnen Taten den A n- geklagten zuzurechnen sind, wird nicht nur der hinreichende Tatverdacht b e- legt, den die Strafkammer zutreffend insowei t beim Eröffnungsbe schluss vom 16. September 2010 bejaht hat, sondern auch die Anbindung der Angeklagten an die konkreten Taten. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin: Bei einer Tatbegehung als Bandenmitglied oder im Rahmen eines " une i- gentlichen Organisationsdeliktes" (vgl. zum Begriff des "Organisationsdeliktes" auch BGH , Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 3 84 /07 mwN) - beides kommt im vorliegenden Fall durchaus in Betracht - müssen dem einzelnen T ä- ter nicht zwingend Ausführung shandlungen vor Ort gegenüber dem Tatopfer vorgeworfen werden; es genügt, wenn er an dieser konkreten Tat an anderer Stelle mitgewirkt hat. Eine arbeitsteilige Begehungsweise besteht gerade darin, dass nicht jeder Teilnehmer der Tat jede Handlung selbst vo rnimmt; ausre i- chend ist vielmehr, dass jeder aufgrund gemeinsamen Entschlusses seine a b- gesprochene Aufgabe wahrnimmt mit dem übereinstimmenden Willen, den e r- hofften Taterfolg zu erreichen. Hierbei hat sich jeder die von ihm gebil lig ten Tatbeiträge der ande ren an der konkreten Tat zurechnen zu lassen. Die unte r- schiedlichen Tätigkeiten und subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten kö n- nen sowohl dazu führen, dass unter Umständen verschiedene Teilnahmefo r- 18 19 - 13 - men (Mittäterschaft, Bei hilfe) vorliegen als auch, das s sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt konkurrenzrechtlich für den jeweiligen Teilnehmer anders auswirkt. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift kann jedenfalls nicht gebi e- ten, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell - rechtlich für eine n Schul d- spruch erforderlich ist. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger 20
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