BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/13 vom 3 . Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Dezember 2013 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO besc hlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung d er Revisionseinlegung s- frist wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 23. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr ünde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. Januar 2013 wegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt. Mit am 13. August 2013 beim Landgericht eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und beantragte "Wiederaufnahme". In einem weiteren Schreiben vom 19. August 2013 begehrte er ebenfalls sinngemäß Wiedereinsetzung. Durch Beschluss vom 29. August 2013 hat das Landg ericht 1 2 - 3 - gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision des Angeklagten als unzulässig verwo r- fen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist eingelegt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 5. September 2013 zug e- stellt. Mit am 10. September 2 013 eingegangenem Schreiben vom 9. September 2013 wendet er sich gegen diesen Beschluss. II. Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) zu wertende Schreiben vom 9. September 2013 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist de r Beschluss des Landgerichts vom 29. August 2013 aufzuh e- ben, doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unz u- lässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das Landgericht nicht zustä n- dig. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle b e- schränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Be gründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund e r- geben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem G esamt komplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13). 3 4 5 6 7 - 4 - Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Das Landgericht war wegen der als Wiedereinsetzungsantr a g zu wertenden Schreiben vom 13. und 19. August 2013 für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 461/12). 2. Der Wiederein setzungsantrag gegen die Versäumung der Revision s- einlegungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist de m- jenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuha l- ten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer W oche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13). Bereits a n dieser Zulässigkeits voraussetzung fehlt es hier, so dass es auf die unterlassene Glaubhaftmachung nicht ankommt. Der A nt rag enthält keine A n- gaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegg e- fallen ist. Entscheidend für den Fris tbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist bekannt geworden ist, wird hier ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetrag en. Dem Schreiben des Angeklagten vom 19. August 2013 lässt sich inhaltlich entne h- men, dass er ohnehin spätestens im Februar 2013 wusste, dass sein Verteid i- ger keine Revision eingelegt hat. 8 9 10 - 5 - 3. Die Revision ist vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 3 49 Abs. 1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 341 Abs. 1, § 43 StPO) eing e- legt worden ist. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener 11
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