BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Deggendorf vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein sichergestelltes Mobiltelefon eingezogen. Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts g e - stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. - 3 - Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgefhrt und daher unzulssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulssigkeit der Verfahrensrge fhrt, da die Sachrge nicht erhoben ist, zur Unzulssigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047). Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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