ECLI:DE:BGH:2018:110918B1STR413.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413 / 1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts zu 3 . auf dessen Antrag am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Ulm vom 2 . Mai 2018 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall II.1 . der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehungsanordnung, soweit die Einziehung von Tate r- trägen über einen Betrag von 995 worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen beson ders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computer - betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten 1 - 3 - ver urteilt. Ferner hat es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.095 angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen E r- folg (§ 349 Abs. 4 StP O); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 31. Juli 2018 unbegrün det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat in Bezug auf Fall II.1. der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen: Der Ange klagte machte gegenüber dem späteren Geschädigten H . Zahlungen bis zu einer Gesamtsumme von 700 im Hin blick auf eine aus sei ner Sicht von diesem zu verantwortende unberechtigte Sicherstellung eines Mobiltelefons in Höhe dieses Wertes durch die Polizei am 25. April 2017 geltend. Vor diesem Hintergrund vermied der leicht einzuschüchternde und ä ngstliche Geschädigte , der bereits 150 Örtlichkeiten, welche die Gefahr eines Zusammentreffens mit dem Angeklagten boten, so dass es zu keinen weiteren Geldzahlungen kam. Am Nachmittag des 5. Mai 2017 verabredete der G eschädigte ein Tre f- fen mit dem Zeugen L . in dessen Zimmer in G . für den Abend. Der Geschädigte, der selbst dort gewohnt hatte, aber wegen diverser Schwierigke i- ten des Hauses verwiesen worden war und ein Hausverbot erhalten hatte, wol l- te dabei da s Gebä ude nicht durch die Eingangstür , sondern über ein zur Stra - ße gerichtetes Fenster des Zimmers betreten. Zwischen dem Fenster und der 2 3 4 5 - 4 - Straße befindet sich lediglich ein verwilderter Vorgarten. Als der Geschädigte gegen 21.20 Uhr dort am Fenster ersch ien, öffnete der Zeuge L . das Fens - ter. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte im hinteren Teil des Zi m- mers hinter einem Vorhang versteckt. Dem Zeugen L . , der die Vorgeschich - te zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten kannte, war bew usst, dass der Geschädigte sofort flüchten würde, wenn er den Angeklagten bemer k- te. Der Zeuge reichte dem Geschädigten die Hand, um ihm das Einsteigen in das Zimmer über das Fenster zu erleichtern. Noch im Hochklettern bemerkte der Geschädigte den Angeklag ten und versuchte sich von dem Zeugen losz u- reißen. Der Angeklagte sprang daraufhin mit einem Messer, dessen Spitze nach vorne gerichtet war, in der rechten Hand bewaffnet aus dem Fenster, w o- bei er den Geschädigten umstieß. Entweder im Fallen auf den Garten boden oder aber am Boden versetzte der Ange klagte dem Geschädigten eine 15 cm lange, 3 mm tiefe Schnittwunde an der linken Halsseite, die zur Öffnung des Halsmuskels führte und geeignet war, dessen Leben zu gefährden. Der Ang e- klagte führte den Schnitt, um den Geschädigten einzuschüchtern und auf Grund der polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons unberechtigt das Mobiltelefon oder sonstige vermögenswerte Gegenstände vom Geschädigten zu erlangen. Während des Sturzes fiel das Mobiltelefon des Geschädigte n aus seiner H o- se n tasche auf den Boden des Vorgartens. Nachdem der Angeklagte wenige Sekunden auf dem Geschädigten lag, nahm er unter Ausnutzung der von ihm geschaffenen Lage das auf dem Boden liegende Mobiltelefon des Geschädi g- ten an sich, um es für sich zu behalten und verließ die Örtlichkeit, wobei er den Geschädigten aufforderte, bei der Polizei eine Geschichte zu erfinden, die seine Verletzungen erkläre. - 5 - II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Annahme eines besonderen schweren Raubes sachl ich - rechtliche Mängel aufweist. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wird von den Urteilsfestste l- lungen nicht getragen, da die bisherigen Feststellungen eine für die Verurtei - lung wegen Raubes notwendige finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewah r- samsinhabers über das T atobjekt gekommen ist, nicht tragen . a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknü p- fung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnah me sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigung s- handlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. nur BGH, Urteil e vom 20. Januar 2016 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22. September 1983 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 und vom 16. Januar 2003 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432 ; Beschlüsse vom 21. März 2006 3 StR 3/06, NStZ 200 6, 508 ; vom 24. Februar 2009 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 ; vom 25. September 2012 2 StR 340/12, NStZ - RR 2013, 45, 46 und vom 18. Fe b ruar 2014 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eing esetzten N ö- tigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung 6 7 8 - 6 - des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung d er Wegnahme von Sachen gerich teter Gewalthandlungen reicht ohne aktuelle D rohung erneuter Gewaltanwendung nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN). Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig da nn gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder au f- grund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nöt igungsmittels objektiv erforderlich ist oder die We g- nahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 ; vom 21. Mai 1953 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331) . Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalz u- sammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalz u- sammenhang maßgebend ( BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 und vom 6. Oktober 1992 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; B e- schluss vom 28. April 1989 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160 ). b) Dieser notwendige Finalzusammenhang lässt sich den bisherigen Feststellungen des L andgericht s nicht entnehmen. Das Landgericht hat zunächst keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Einsatz des Nötigungsmittels hier des Messers überhaupt zu dem Zweck erfolgte, um vom Geschädigten etwas Stehlenswertes oder W erthaltiges gewaltsam zu erlangen. Es bleibt auch offen, a us welchen Grü n- den der Angeklagte sich im Vorfeld der Tat hinter einem Vorhang versteckte sowie ob und wann er sich letztlich zur Wegnahme des Mobiltelefons entschi e- den hat. Soweit das Landgericht annimmt, dass der Geschädigte durch die 9 10 11 - 7 - massive Gewaltanwen dung des Angeklagten mit dem Messer eingeschüchtert werden sollte, ist dies weder durch Angaben des Geschädigten noch durch sonstige Beweismittel belegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der G e- schädigte durch den Messereinsatz eingeschüchtert war und be i Widerstand mit weiterer Gewaltanwendung rechnete, käme zwar auch eine konkludente Drohung des Angeklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht. Dies würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte diese Situation bewusst ausg e- nutzt hätte, um den Ges chädigten zu veranlassen, die Wegnahme zu dulden. Dafür reicht aber nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts das bloße Ergreifen des aus der Hosentasche des Geschädigten gefallenen Mobi l- t e lefons, um es für sich zu behalten, noch nicht. Allein de r Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, vermag den erforderlichen Finalzusa m- men hang nicht zu begründen . c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitere Feststel lungen g e- troffen werden können, welche die Annahme eines besonders schweren Rau - bes rechtfertigen könnten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht bisher die An gaben der Zeugin A. , die das Tatgeschehen überwiegend beobachtet hat, für die Feststellungen und Wertungen nicht b e- rücksichtigt hat. Diese hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass der zitternde Geschädigte seine leeren Hosentaschen nach außen gedreht und dabei ang e- geben habe, nichts mehr zu haben (UA S. 24). Dies kann darau f hindeuten, dass dieser Handlung eine Geldforderung des Angeklagten vorausgegangen ist. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und b e- 12 13 - 8 - dingt auch die Aufhebung aller Feststellungen zum Fall II.1., auch derjenigen, die zum objektiven Tatgeschehen getroffen worden sind, da diese in der vorli e- genden Fallkonstellation eng mit denjenigen zur subjektiven Tatseite verknüpf t sind (vgl. BGH, Urtei l vom 9. Februar 2017 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342), um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. 3. Die Aufhebung der Verurteilung in Bezug auf Fall II.1. der Urteilsgrü n- de bedingt auch die Aufhebung der v om Landgericht gebildeten Gesamtfre i- heitsstrafe sowie der unter Ziffer 3 . des Urteilstenors angeordneten Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 100 , d em Wert der bei der Tat im Fall II.1. e r- langten Tatbeute. Raum Bellay RinBGH Dr. Fischer und RinBGH Dr . Hohoff befinden sich im Urlaub und sind an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Raum Bär 14
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