BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 414/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 15. Februar 2008 werden mit der Ma337gabe verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der banden-m344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion so-wie des Versuchs der gewerbs- und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Schuldspr374che hat der Senat ge344ndert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsm344337igen sowie der bandenm344337igen Begehung nach 247 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 25). 2 Nack Wahl Kolz Graf Sander
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