ECLI:DE:BGH:2016:120116U1STR414.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 414/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 2016 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesa nwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. April 2015 wird ve r- wo r fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 7. Mai 2014 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Steuerhinterziehung in sieben weiteren Fällen zu einer w eiteren G e- samtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung ma teriellen Rechts gestützte und wirksam auf den Stra f- ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbu n- desanwalt nicht vertreten wird. 1 - 4 - I. Sämtliche Steuerhinterziehungen stehen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit de s Angeklagten, dem Handel mit Navigationsgeräten für PKWs. Für die - nun einbezogenen - sieben Steuerhinterziehungen hatte das Amtsgericht Braunschweig Einzelstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr verhängt, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren gebildet und deren Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat für die ersten vier Ste u- erhinterziehungen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr ve r- hängt und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Amt s- gerichts Br aunschweig und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfre i- heitsstrafe auf eine solche von zwei Jahren erkannt. Aus den weiteren sieben Taten, für die sie Freiheitsstrafen zwischen zwei Monaten und einem Jahr und zwei Monaten verhängt hat, wurde eine wei tere Gesamtfreiheits s trafe von e i- nem Jahr und vier Monaten gebildet. Die wirksam auf den Strafausspruch b e- schränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung der Einzelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafen sowie deren Aussetzung der Vol l- streckung zur Bewährung. II. Die Revision ist unbegründet. Der Strafausspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafrahmenwahl ist fehlerfrei. Das Landg e- richt hat mit seiner Einzel - und Gesamtstrafbemessung sowie der Strafausse t- zung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. 2 3 - 5 - 1. Die Strafzumessung der angegriffenen Einzelstrafaussprüche ist ohne Rechtsfehler. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die zu Gunsten des Angeklagten getroffene Strafzumessungserw ä- l- streckenden Freiheitsstrafe zu erwartenden Verlust s seines Arbeitsplatzes b e- ist nicht rechtsfehlerhaft. Zwar trifft es zu, dass nachteilige Folgen für den Täter in der Regel nicht strafmildernd berücksichtigt werden dürfen, wenn er bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst - zwar nicht gewollt, aber bewusst - auf sich geno m- men hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 , wistra 2005, 458 ). De r Verlust seiner selbstständigen Tätigkeit, während deren Ausübung sich der A n- geklagte der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, durfte daher nicht als Strafmilderungsgrun d herangezogen werden. Die Aufgabe des Gewerbeb e- triebs aber hat die Strafkammer auch nicht herangezogen. Vielmehr hat sie den zu erwartenden Verlust seiner abhängigen Beschäftigung berücksichtigt, die er am 28. März 2015 und damit erst nach der Verhaftung im vorliegenden Verfa h- ren bei einem Zulieferer der Automobilindustrie begonnen hat (UA S. 8, 57). Diese berufliche Folge durfte die Strafkammer strafmildernd berücksichtigen; d enn die ser Nachteil war bei Begehung der Steuerstraftaten nicht absehbar. b) D ie von der Strafkammer als strafmildernd gewertete Erwägung, bei der Art und Weise der Begehung der Taten sei eine besonders geringe krim i- ne l dass Ermittlungen gegen ihn geführt wurden (T aten 1 - 4) bzw. er unmittelbar zuvor wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war und er im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen mit einem Widerruf der Strafaussetzung 4 5 6 7 - 6 - aufgrund eines Verstoßes gegen die Weisung aus dem Bewährungsbeschluss zu rec hnen hat te (Ta ten 5 - 11) sein eigen programmiertes Rechnungserste l- lungssystem, aus dem sämtliche Geschäftsvorfälle für die Steuerfahnder ei n- fach abzulesen waren, weiterverwendet und gleichwohl keine Steuererkläru n- , erweist sic h unter keinem der Kontrolle der tatrichterlichen Strafzumessung durch das Revisionsgericht unterliegenden rechtlichen Gesichtspunkt als rechtfehlerhaft . aa) Die Staatsanwaltschaft hat diese Erwägung mit der Begründung b e- anstandet, der S traf ta t bestand de r Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setze keine aktive Begehungsform voraus, sondern knüpfe an ein pflich t- widriges Unterlassen in Gestalt der Nichtabgabe der Steuererklärung an und nicht an eine diesem vorgelagerte Handlung. Deswegen sei in dies er strafmi l- dernden Erwägung der Strafkammer eine Verletzung des Doppelverwertung s- verbots des § 46 Abs. 3 StGB zu sehen. bb) Es kann dahinstehen, ob das in § 46 Abs. 3 StGB statuierte Doppe l- verwertungsverbot in Einzelfällen außerhalb des Anwendungsbereich s von § 50 StGB auch einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten begründen kann . Die Anwendung von § 46 Abs. 3 StGB mag in den Fällen in Betracht zu ziehen sein, in denen Tatbestandsmerkmale eine mildernde Ten denz aufweisen. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier aber nicht vor. Das Landgericht hat mit der von der Revision beanstandeten Strafzumessungserwägung nicht an Merkmale des verwirklichten Tatbestandes gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angeknüpft. Die Strafkammer hat nämlich maßgeblich auf die nach ihrer Wer tung bei der Art und Weise der Begehung der Taten zum Ausdruck gekommene besonders g e- ringe kriminelle Energie abgestellt. 46 Abs. 3 StGB, sondern um die Berücksichtig ung eines von § 46 Abs. 2 StGB gerade vorgesehenen Stra f- 8 9 - 7 - zumessungsgesichtspunktes. Dessen Anwendung weist keinen der Überpr ü- fung durch das Revisionsgericht unterliegenden Fehler auf. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB bildet die Schuld des Täters die Grundl a- g e für die Zumessung der Strafe. Aus § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB folgt das Gebot einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Täter sprechenden U m- stände. Der bei der Tat aufgewendete Wille und die Art der Tatausführung sind in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei spielhaft benannte Umstände zur Bemessung der Schuld. Beide Umstände kennzeichnen ggf. die große kriminelle Intensität, mit der ein Täter sein Ziel verfolgt. Diese der Tat regelmäßig vorgelagerten oder sie begleitenden Umstände können die Schuld des Täters charakterisieren (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43 , 44 ) und dü r- fen daher in der Strafzumessung verwendet werden. Das Doppelverwertung s- verbot verbietet es dem Gericht nicht, bei der Strafzumessung die Modalitäten der Tatausführ s- sungsgrund heranzuziehen . Die d em Unterlassen des Angeklagten vorgelage r- ten Umstände zieht die Strafkam mer in ihren St rafzumessungserwägungen heran. cc) Die durch die Strafkammer vorgenommene Wertung des Ausmaßes der aufgewendeten kriminellen Energie als gering und die dafür angeführte B e- gründung hält revisionsgerichtlicher Kontrolle stand. Es ist Aufgabe des Tatger ichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden U m- stände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander a bzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in 10 11 12 - 8 - der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Besti m- mung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. Se p- tember 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 Rn. 17 mwN). Nur in die sem Rahmen kann eine 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, GS , Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil e vom 12. J a- nuar 200 5 - 5 StR 301/04 ; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 Rn. 17 mwN ) . Zu der dem Tatrichter aufgegebenen, lediglich der beschriebenen eing e- schränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegenden Strafzume s- s ung gehört auch die Bewe rtung, ob ein einzelner Umstand zumessungserhe b- lich ist und welche Bewertungsrichtung ihm gegeben wird (BGH, GS, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350). Auch die Bestimmung der Bewertungsrichtung eines vom Tatrichter als zumessungser heblich betrac h- teten Umstands prüft das Revisionsgericht lediglich auf Vertretbarkeit. Bei di e- sem Maßstab ist die Annahme der Strafkammer, e ine vollständige oder leicht zu vervollständigende Buchhaltung - wie vorliegend beim Angeklagten - deute auf eine ge ringere kriminelle Energie hin , nicht zu beanstanden . 2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen begegnet keinen durc h- greifenden Bedenken. a) Die Strafkammer durfte bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstr a- fen auf die den Einzelstrafen zu Grunde l iegenden Strafzumessungserwägu n- gen Bezug nehmen. Zwar müssen bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 13 14 15 - 9 - Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wied erholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. A u- gust 1988 - 2 StR 353/88 , BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und B e- schluss vom 15. August 1989 - 1 StR 382/89 , BGHR StGB § 54 Abs. 1 Beme s- sung 4 ). Die Strafkammer hat es vorliegend nicht bei einer Bezugnahme bewe n- den lassen, sondern hat zusätzliche Strafzumessungserwägungen getroffen. Sie hat auf das Gesamtgewicht der Taten abgestellt und berücksichtigt, dass alle Taten in einem situativen Kontext standen, also alle im Zusammenhang m it der damaligen gewerblichen Tätigkeit des Angeklagten und in einem verhäl t- nismäßig kurzen Zeitraum - sowie einzelne Taten unter laufender Bewährung - begangen wurden, und der Gesamtsteuerschaden bei den jeweiligen Gesam t- strafen beträchtlich ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine darüber nicht zu fordern. b) Hinweise darauf, dass die Gesamtfreiheitsstrafen deshalb jeweils die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen , um sie zur Bewährung aussetzen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 f.) , lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. c) Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, d ass die Strafkammer die Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs zur Strafbemessung bei Steue r- schä den über einer Million übersehen haben könnte . Nach dieser Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs kommt bei Hinterziehungsbeträgen in Milli o- nenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur be i Vorliegen besonders 16 17 18 - 10 - gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 86). Der Gesamtsteuerschaden betrug bei den beiden Gesamtstra fen 682.485 Euro bzw. 232.804 Euro. Die Kammer hat hierzu a usgeführt, dass sie e- hungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht kommt, wenn habe, nachdem aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverurteilung (UA S. 55) zwei n- heit des Gesamtstrafmaßes gerichtet und dabei insbesondere auch den G e- samt schaden von 915.289 Euro berücksichtigt In Anbetracht dieser Umstände verfehlen die verhängten und durchaus milden Strafen ihre Funktion eines gerechten Schuldausgleichs nicht. 3. Der Revision bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die Aussetzung der erkannten Freiheitsst rafen zur Bewährung wendet. Wie die Strafzumessung ist auch die Bewährungsentscheidung grun d- sätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts - und Schu ldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den al l- gemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteil i- ge Würdigung möglich gewesen wäre (BG H, Urteil vom 17. Januar 2002 - 4 StR 509/01, NStZ 2002, 312). Die getroffene Bewährungsentscheidung wurde eingehend begründet und enthält keinen Rechtsfehler. 19 20 21 22 23 - 11 - a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognos e gestellt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat diese Prognose wesentlich auf die geänderten L e- bensverhältnisse des Angeklagten gestützt. Insbesondere der Aufgabe des Gewerbebetriebs, der die Grundlage für die Bege hung der Steu erstraftaten war, kam erhebliches Gewicht zu. Mit den sozialen Bindungen des Angeklagten und seine r feste n Arbeitsstelle bildete dies eine tragfähige Grundla ge für eine gün s- tige Prognose. Eine solche hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvor trag (UA S . 58) trotz des Bewährungs bruchs ebenfalls bejaht . b) Die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hält ebenfalls revisionsrechtlicher Prüfung stand. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafauss etzung trotz des Unrechts - und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu kö n- nen auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderung s- gründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch Umstände. Vielmehr können dessen Vorau s- setzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderung s- gründe e rgeben (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1988 - 2 StR 374/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Bei der Prüfung ist eine Gesam t- würdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteil t en vorzunehmen. Dabei sind die wesentlichen Umstände n achprüfbar darzul e gen . Die ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ber u- hende Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatge richts (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001, 676 24 25 26 27 - 12 - und vom 28. Mai 2008 - 2 StR 140/08, NStZ - RR 2008, 276 und Be schluss vom 27. Juni 2012 - 1 StR 201/12). Diesem Prüfungsmaßstab genügen die Urteilsgründe . Das Landgericht hat über die im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 1 StGB herangezogenen Umstände hinaus vor all em als besonderen Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur die für den Gewerbebetrieb eingesetzte betriebliche Abfi n- dung in Höhe von 145.000 Euro verloren hat, sondern auch Schulden in sech s- stelliger Höhe angehäuft hat, die ihn wirtschaftlich ruinieren, auch im Hinblick auf sein Alter und der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern. Das pflich t- gemäße Ermessen des Tatgerichts ist vorliegend auch nicht deshalb überschri t- ten, weil die Strafkammer dem Angeklagten trotz seines Bewährungsversagens nochmals Bewährung gewährte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 StR 10 0/12 , NStZ - RR 2012, 201 und vom 10. November 2004 - 1 StR 339/04 , NStZ - RR 2005, 38 ). D ie Strafkammer hat gesehen, d ass der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Steuere rklärungen für den Veranlagungszeitraum 2014 abgegeben hatte (UA S. 57), musste dies aber nicht zu seinem Nachteil werten. Dass der 28 29 - 13 - Angeklagte gewillt ist, dies zu tun, hatte er bereits durch seine früheren Bem ü- hungen gezeigt, unter Einbindung eines Ste uerberaters Steuererklärungen fe r- tigen zu lassen. Nach den Feststellungen ist dies allein durch die Unvollstä n- digkeit der an den Steuerberater übergebenen Belege und die damalige Übe r- forderung des Angeklagten mit seiner selbstständigen Tätigkeit gescheiter t (UA S. 46). Diese Hindernisse bestanden für den Erklärungszeitpunkt 2014 nach den Urteilsgründen (UA S. 57) aber nicht. Raum Graf Jäger Radtke Fischer
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