BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/01 vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Augsburg vom 31. Mai 2001 mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m - mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 33 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs M o - naten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der verheiratete Angeklagte seine 1973 geborene Tochter zwischen dem 1. Juli 1984 bis zu deren 14. Geburtstag am 14. Januar 1987 in wenigstens 33 Fällen sexuell. Zeitlich früher und auch nach dem Tatzeitraum liegende Delikte waren verjährt (wegen der kürzeren Verjährungsfrist für den sexuellen Mißbrauch - 3 - Schutzbefohlener). Mit dem 15. Lebensjahr der Tochter hörte der Miûbrauch auf. In den folgenden Jahren wies die Tochter in ihrem Freundes- und Ve r - wandtenkreis auf den sexuellen Miûbrauch durch den Vater hin, bat sich j e - doch teilweise ausdrcklich Schweigen aus. Da sie wiederholt Probleme in i h - ren Beziehungen zu Mnnern hatte, unterzog sie sich schlieûlich einer Ther a - pie. Ende 1999 kam es sodann zur Anzeigeerstattung. Das Landgericht hlt die nur pauschal bestreitende Einlassung des zur Sache im brigen schweigenden Angeklagten fr widerlegt. Dabei sttzt es sich im wesentlichen auf die fr glaubhaft erachtete Aussage der mittlerweile - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung - 28jhrigen Tochter, die es durch die Angaben von Zeugen aus dem Freundes- und Verwandtenkreis zu entspr e - chenden frheren Äuûerungen der Tochter besttigt sieht. II. Das Urteil hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Beweiswrd i - gung des Landgerichts weist rechtlich erhebliche Mngel auf (§ 337 StPO). Die Beweiswrdigung ist zwar Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht hat sie grundstzlich hinzunehmen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Beweisw r - digung in sich widersprchlich, lckenhaft oder unklar ist, oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstöût. Zumal in Fllen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bedarf es in besonderem Maûe einer Gesamtwrdigung aller fr und gegen die Tterschaft sprechenden Umstnde (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 2, 14, 17; Beweiswrdigung, u n - zureichende 1). Diesen Anforderungen wird die Beweiswrdigung des Landg e - richts nicht in jeder Hinsicht gerecht. - 4 - 1. Bei der Bewertung der Glaubwrdigkeit der Geschdigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wrdigt die Strafkammer auch die Aussage der Mutter des Angeklagten zu einer bedeutsamen Einzelheit, nmlich zu dem Zeitpunkt eines Telefonanrufes dieser Zeugin beim Angeklagten am Tage des Todes von dessen Vater. Dieser Anruf sollte den Angeklagten der Aussage der Geschdigten zufolge whrend der Ausfhrung einer der Taten erreicht haben. Nach Auffassung der Verteidigung war dies wegen des behaupteten spten Zeitpunkts des Anrufs im Verlaufe des Vormittags und des Schulbesuchs der Geschdigten nicht mglich. Die Kammer fhrt dazu bewertend aus, der en t - sprechende Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin, die im Hinblick auf ihr im Ermittlungsverfahren geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht und ihre aktenkundige Gebrechlichkeit von der Kammer nicht geladen worden war, sei erst am ursprnglich vorgesehenen Ende der Beweisaufnahme gestellt worden, obwohl sich dieser Entlastungsbeweis bereits seit Kenntnis der Ankl a - geschrift aufgedrngt habe (UA S. 25). Dies lût besorgen, daû die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ein zulssiges prozessuales Verhalten bercksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 369/370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21). Das begegnet hier deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagte die Tat mit einer allgeme i - nen Erklrung in Abrede gestellt hatte. Mangels Mitwirkung des Angeklagten an der Aufklrung des Sachverhalts konnte das nicht als nur teilweises Schweigen gewertet werden, das einer Wrdigung zugnglich gewesen wre (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 14). Der Angeklagte darf aber nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises ve r - zichten, ohne deshalb in Kauf nehmen zu mssen, daû dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, Überzeugungsbildung 8). Es ist - 5 - grundstzlich seine Entscheidung, wann er einen Beweisantrag stellt (Recht s - gedanke des § 246 Abs. 1 StPO). Allerdings darf durchaus bei der Wrdigung eines solchen, spt angetretenen Beweises in Rechnung gestellt werden, daû eine etwa entlastende Aussage erst whrend des Verlaufs der Hauptverhan d - lung zustande gekommen ist und es dem Zeugen mithin mglich war, seine Aussage auf das bisherige Beweisergebnis einzurichten (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; BGH, Beschl. vom 6. September 2001 - 3 StR 302/01). Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer Beweiswrdigung ausnahmsweise zugnglich sein sollte (so noch Senat, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45, 367, 369/370), ist eine darauf abstellende Beweisfhrung nur dann lckenlos und tragfhig, wenn naheliegende unverfngliche Erklrungsmglichkeiten fr den spten Beweisantritt errtert und ausgerumt werden. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû der Angeklagte hier aus seiner Sicht zunchst gute Grnde haben konnte, seiner - wie auch das Urteil erwhnt (UA S. 25) - g e - brechlichen Mutter die mit einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen ihren Sohn verbundenen Belastungen verschiedener Art zu ersparen (vgl. auch UA S. 26/27). Zudem hatte die Mutter sich im Ermittlungsverfahren auf ihr Zeu g - nisverweigerungsrecht berufen, was letztlich ihre eigene Entschlieûung war. Unter diesen Umstnden erweist es sich als rechtlicher Mangel der Bewei s - wrdigung, daû das Landgericht - wenn auch nur neben anderen Umstnden - auf den erst spten Zeitpunkt der Beweisantragstellung abhebt, ohne naheli e - gende Erklrungsmglichkeiten dafr in den Blick zu nehmen. 2. Die Urteilsgrnde lassen darber hinaus nicht hinreichend erkennen, daû die Strafkammer eine Gesamtwrdigung und -abwgung aller fr und g e - gen die Tterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen hat. - 6 - Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter nicht darauf beschrnken, Umstnde, die gegen die Zuverlssi g - keit der Aussage sprechen knnten, gesondert und einzeln zu errtern sowie getrennt voneinander zu prfen, und festzustellen, daû sie jeweils nicht geei g - net seien, die Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen (BGHR StPO § 261 Bewei s - wrdigung 14; Beweiswrdigung, unzureichende 1). Die Strafkammer hat zwar die Bekundungen der Zeugin B. B. (Ehefrau des Angeklagten und Mu t - ter des Tatopfers) sowie der Zeugen A. B. (Bruder des Angeklagten) und M. B. (Sohn des Ang eklagten und Bruder des Tatopfers) jeweils fr sich bewertet; dazu gehrten neben zahlreichen anderen Punkten auch die Angaben von Bruder und Mutter der Geschdigten, von dem jahrelangen sex u - ellen Miûbrauch (im selben Haushalt) nichts bemerkt zu haben. Es fehlt jedoch eine Gesamtschau und Gesamtabwgung aller Beweise; daû diese vorg e - nommen worden wre, lût sich dem Urteil nicht entnehmen. Das wre inde s - sen hier geboten gewesen, weil die Anzeigeerstattung erst viele Jahre nach den in Rede stehenden Taten erfolgt ist und zum Tatgeschehen - beim Fehlen objektiver Tatspuren - Aussage gegen Aussage steht. 3. Ohne daû es im Ergebnis noch darauf ankme begegnet die Bewei s - wrdigung auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer zu zwei von der Geschdigten angegebenen Einzelheiten eine Bewertung vorgeno m - men hat, die jedenfalls als sogenannter Zirkelschluû und damit als Verstoû g e - gen die Denkgesetze miûverstanden werden kann. Die Geschdigte hatte der Polizei ein sogenanntes Epiliergert bergeben, von dem sie bekundet hat, der Angeklagte habe es zu ihrer sexuellen Stimulation verwendet. Das Vorhande n - sein eines solchen Gertes im Haushalt hatte die Mutter in Abrede gestellt und - mit dem Angeklagten - eine Durchsuchung nach entsprechenden Zusatzg e - rten abgelehnt. Weiter hatte die Geschdigte zu einer der Taten einen b e - - 7 - stimmten zeitlichen Verlauf des Vormittags mit dem Anruf der Mutter des Ang e - klagten am Todestag von dessen Vater berichtet (siehe oben). Hinsichtlich be i - der Einzelheiten glaubt die Kammer der Geschdigten und fhrt dazu aus, im Falle einer Falschbezichtigung wrde die Geschdigte von der Schilderung solcher Details Abstand genommen haben, weil sie damit einen Anknpfung s - punkt fr die Prfung des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussage geliefert htte (UA S. 23, 27). Der Revision ist zuzugeben, daû dies so verstanden werden kann, als werde allein schon die Behauptung eines Details deshalb als wahr erachtet, weil es eben als Detail behauptet worden ist. Der Senat ist indessen der Au f - fassung, daû die Strafkammer damit bei sinngerechtem Verstndnis im Erge b - nis lediglich darauf abstellen wollte, daû die Geschdigte in diesen Punkten grundstzlich berprfbare Einzelheiten angegeben hat, was an sich ein Krit e - rium fr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sein kann. - 8 - 4. Die oben (unter II. 1. und 2.) aufgezeigten Mngel der Beweiswrd i - gung zwingen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat vermag trotz zahlreicher den Angeklagten belastender Beweismittel nicht sicher auszuschlieûen, daû der Tatrichter ohne die bezeichneten Fehler ebenso die Überzeugung von der Tterschaft des Angeklagten gewonnen htte. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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