BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 12. M344rz 2008 wird 1. das Verfahren gem344337 247 154a Abs. 1 und 2 StPO mit Zustim-mung des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall A. II. 3. wegen Zuwiderhandlung gegen eine ge-richtliche Ma337nahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellun-gen verurteilt worden ist; 2. der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Bedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtli-che Ma337nahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen in 78 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, tr344gt die Staatskasse die Kosten und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die 374brigen Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2008 ausgef374hrt: 1 "Soweit dem Angeklagten im Fall A. II. 3. neben der Verurteilung wegen Bedrohung eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Ma337nahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen vorgeworfen wird, ist das Verfahren wegen der bisher nicht ausreichend gekl344rten Frage der Spezialit344t (Art. 14 EuAl334bk) nach 247 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen. Das zust344ndige Rechtshilfegericht in Amsterdam hat in seiner Entschei-dung vom 23.10.2007 (Original II 747ff - 334bersetzung II 1010 ff.) aus-dr374cklich davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Zuwiderhand-lung gegen das Ann344herungsverbot an die Wohnung und den Arbeits-platz der Gesch344digten auszuliefern, weil ein derartiges Verhalten nach niederl344ndischem Recht nicht strafbar ist; ob ein Verzicht auf die Spezia-lit344t von Seiten des Angeklagten vorliegt, kann an Hand der Ausliefe-rungsunterlagen nicht abschlie337end gepr374ft werden. Zur Vermeidung weiterer Ermittlungen wird daher beantragt, das Verfahren gem344337 247 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 3. wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Ma337-nahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen verurteilt worden ist. - 4 - Im 334brigen hat das niederl344ndische Gericht die Auslieferung jedoch aus-dr374cklich angeordnet, weil die Taten auch nach dem Recht des ersuch-ten Staates, n344mlich wegen Bedrohung und Bel344stigung strafbar sind (II 696 ff.; II 630 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 09.10.1997 - StB 14/97). Damit durfte die Strafkammer neben der Bedrohung auch die Zuwider-handlungen des Angeklagten gegen das Kontaktverbot aus der Gewalt-schutzanordnung des Amtsgerichts M374nchen vom 23.08.2004 aburteilen. Auch im 334brigen liegen die Voraussetzungen f374r eine Strafbarkeit nach 247 4 GewaltschutzG vor. Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts M374nchen vom 23.08.2004 wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirk-sam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Vor-aussetzung f374r eine Strafbarkeit' BGH, Urt. v. 15. M344rz 2007 - 5 StR 536/06)." Dem tritt der Senat bei. 2 - 5 - Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrag-schrift des Generalbundesanwalts dargelegten und durch die Erwiderung des Verteidigers vom 12. August 2008 nicht entkr344fteten Gr374nden unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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