BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lands-hut vom 6. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel aus den vom Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift vom 14. August 2009 dargelegten Gr374nden wie folgt gefasst: D. T. wird 1. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei in zwei F344llen unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 - Az.: 1 Cs - zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie 2. wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Steuer-hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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