BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 415/12 vom 18. Dezember 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 68b Abs. 1, § 145a 1. Ein nach § 145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßiger Weisu ngsverstoß setzt eine hinreichend bestimmte Weisung voraus. Maßgeblich dafür ist allein der durch das Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt. 2. Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung die Vorstellung bei seinem B e- währungshelfer innerhalb des ge richtlich festgelegten Meldezeitraums, liegt ein We i- sungsverstoß selbst dann vor, wenn mit dem Bewährungshelfer Termine a u ßerhalb dieses Zeitraums abgesprochen waren. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 - LG Passau in der Strafsache gegen w egen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschä ftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. a) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 12. März 2012 insoweit mit den Feststellungen aufgeho ben, als der Angeklagte vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung/Nötigun g freigesprochen worden ist. b) Die we itergehende Revision wird verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Recht s mittels , an das Amtsger icht Passau - Strafrichter - zurückverwiese n. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und ihm dem Grunde nach eine Ent schädigung für die erlittene Untersuchungshaft zugespr o- chen . 1. Diesem war mit der Anklage vorgeworfen worden, in dem Zeitraum zwisch en August und Oktober 2010 in drei Fällen gegen Weisungen während 1 2 - 4 - der Führungsaufsicht verstoßen und tatmehrheitlich eine besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin, der Zeugin A . , begangen zu haben. Im Einzelnen war ihm Folgendes zur Last gelegt worden: a) Das Amtsgericht Leipzig hatte den Angeklagten im Jahr e 2003 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer J u- gendstrafe von einem Jah r und zehn Monaten verurteilt. In Bezug auf die nach Vollverbü ßung eintretende Führungsaufsicht habe das Landgericht Landshut eine Dau er von fünf Jahren angeordnet und in dem entsprechenden Beschluss dem Angeklagten die strafbewehrte Weisung erteilt, sich einmal monatlich zw i- schen dem 10. und 28. eines jeden Monats bei seinem Bewährungshelfer zu melden. Gegen diese ihm bekannt e Weisung habe der Angeklagte in drei Fä l- len verstoßen, indem er die für August 2010 und für den 29. September 2010 vereinbarten Term in e nicht eingehalten habe und einem für den 6. Oktober 2 010 abgesprochenen Termin unentschuldigt ferngeblieben sei . b) I n dem Zeitraum vom 1. Dezember 2010, 18.00 Uhr , und 2. Dezem - ber 2010 , 2.00 Uhr , habe sich die geschädigte Zeugin A . in der Wohnung des Angeklagten in Pocking aufgehalten. Als dieser die Zeugin zu küssen versuchte, sie ihn jedoch wegzustoßen vermochte, habe der Angeklagte sie a nschließend auf den Boden geworf en, sich auf sie gesetzt, ihr den Mund zugehalten und ihr gedroht, sie umzubringen. Unmittelbar danach habe der A n- geklagte die Zeugin mit wenigstens einer Hand am Hals gewürgt, so dass diese keine Luft bekomme n habe. Als die Zeugin sich gegen den Angeklagten zur Wehr setzen wollte, habe dieser mit der Faust auf i hr Auge geschlagen, um i h- 3 4 - 5 - ren Widerstand zu brechen. Sodann habe er der Zeugin die Jeans und den Slip aus - sowie seine Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen. Unter der Einwirkung der vorherigen Drohung und Gewaltanwendung habe der Angeklagt e dann gegen den Widerstand der Zeugin den Vaginalve r- kehr mit dieser ausgeführt und dabei die von ihr erlittenen erheblichen Unte r- leib s schmerzen billigend in Kauf genomme n. Nachdem die Zeugin zunächst d er Aufforderung, seinen Penis in den Mund zu nehmen, n icht nachgekommen sei, habe der Angeklagte die Wangen der Zeugin gewaltsam so zusammeng e- drückt, dass diese den Mund öffnen musste und er sein Geschlechtsteil in d e- ren Mund schieben konnte. Anschließend habe er den Oralverkehr ausgeführt. Die Zeugin A. habe durch das Vorgehen erhebliche Verletzungen im B e- reich der Schamlippen und der V agina sowie Hämatome im Gesicht , am Hals und im Körperbereich einschließlich eines Monokelhämatoms am linken Auge, eine Jochbeinfraktur und Würgemale am Hals erlitten. 2. Die Kammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: a) Bezüglich d er nach voll verbüßter Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Vergewaltigung ein ge treten en Führungsaufsicht ordnete die zuständige Strafvollstreckungskam mer mit Beschluss vom 2. April 2009 e i- ne Dauer von fünf Jah ren an. Das Strafvollstreckungsgericht e rteilte dem Ang e- klagten zudem die Weisung, sich einmal monatlich jeweils zwischen dem 1 0. und 28. eines Monats bei dem zuständigen Bewährungshelfer zu melden. E ine solche Meldung fand in den Monaten August, September und Oktober 2010 nicht statt; der Angeklagte hielt die vereinbarten Vorsprach e termine bei 5 6 7 - 6 - seiner Bewährungshelferin nicht ein. Die versäumten Termine waren auf den 29. Sept ember und 6. Oktober 2010 f estgelegt worden . Ab Oktober kam der Angeklagte den Gesprächsterminen mit seiner Bewährungshelferin wieder nach. Es kam nicht zu Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten, der z u- dem Kontakt zu dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter im sog. HEADS - Progra mm bei der KPI Passau hielt (Fall II. 2 .a. des Urteils) . b) Im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung und gefährlichen Kö r- p erverletzung zu Lasten der Zeugi n A . konnte die Strafkammer lediglich feststellen, dass diese sich für einen nicht nähe r bekannten Zeitraum am 1. und 2. Okto ber 2010 in der Wohnung des Angeklagten aufhielt. Jedenfalls vor 2.00 Uhr am 2. Oktober 2012 (richtig: 2010; insoweit handelt es sich um einen offensichtl i chen Schreibfehler im tatrichterlichen Urteil) war die Zeugin ( wieder) in der Wohnung des Angeklagten und verließ diese kurz nach 2.00 Uhr erneut. Bei dem Verlassen wies sie blutende Gesichtsverletzungen auf. Der Angeklagte verständigte gegen 2.15 Uhr selbst die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums in Straubing und w ies in dem Telefonat auf die erheblichen Verletzungen der Ze u- gin hin, deren Ursache er sich nicht erklären könne. Die daraufhin entsandten polizeilic hen Einsatzkräfte trafen A . in der Wohnung des Zeugen S . an. Die Zeugin w ies Schwellungen, Hautrötungen und Hauta b- schürfungen im Gesicht auf. Zudem hatte sie ein Monoke lhämatom um das li n- ke Auge und eine Jochbeinfraktur erlitten. Ihr Hals wies ebenfalls Hautrötungen, oberflächliche Hautdefekte und - abschürfungen auf. Weitere äh nliche Hautve r- letzungen fanden sich im Bereich des Rückens sowie an den Außen - und I n- nenseiten der Oberschenkel. Zudem hatte die Zeugin einen kleineren Schlei m- hautdefekt im Bereich der rechten großen Schamlippe sowie einen weiteren solchen Defekt im Scheid envorhofbereich erlitten. 8 - 7 - Nach dem Eintreffen der Polizei hatte die Zeugin A . auf die Frage eines der eingesetzten Beamte n , ob der Angeklagte sie geschlagen und verg e- waltigt habe, angegeben, dieser sei der Verursacher ihrer Gesichtsverletzungen (Fall II. 2 .b. des Urteils) . 3. a) Das Tatgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verst o- ßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus rechtlichen Gründen freigespr o- chen. Es fe hle an der für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen Gefährdung des Z wecks der Maßregel. b) Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und Körperverletzung zu Lasten der Zeugin A. ist dagegen aus tatsächlichen Gründen erfolgt . Die Strafka mmer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Ang e- klagte die ihm vorgeworfenen Vergewaltigungs - und Körperverletzungshan d- lungen begangen hat. Eine Täterschaft des Angeklagten sei zwar angesichts der im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt en Indizien möglich. Au f- grund der erhobenen Beweistatsachen und Indizien verblieben aber so erhebl i- che Zweifel an der Verursachung der Verletzungen der Zeugin durch den A n- geklagten, dass eine Verurteilung nicht in Betracht komme. Vieles spreche s o- gar für e ine Tatbegehung durch einen anderen Täter, nämlich den Zeugen S . , der Frau A . auch bereits bei früheren Gelegenheiten mis s- handelt habe . Zudem habe der Zeuge einen auffälligen Belastungseifer gege n- über dem Angeklagten an den Tag gele gt, zumindest in Teilen falsch ausgesagt und ver sucht, die Zeugin A. von weiteren Zeugenaussagen vor Gericht abzuhalten. 9 10 11 - 8 - c) Die Strafkammer hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eine Verurteilung des Angeklagten auch insoweit für ausg eschlossen erachtet, als dieser selbst eingeräumt hat, der Zeu gin A . im Anschluss an ein einve r- nehmlich durchgeführte s , aber letztlich mangels Erektion des Angeklagten e r- folglose s Unterfangen , Vaginal - und Oralverkehr auszuführen, als Reaktion auf d n- soweit fehlt es aus Sicht des Tatgerichts an den Verfolgungsvoraussetzungen des § 23 0 StGB. Im Übrigen sei es unklar, ob es tatsächlich zu der Ohrfeige gekommen sei. Die bloße entspreche nde Einlassung des Angeklagten genüge für die Überzeugungsbildung nicht, weil für die Strafkammer völlig offen gebli e- ben sei, was sich in der Tatnacht in der Wohnung des Angeklagten tatsächlich abgespielt habe. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung aufgrund dieser Ohrfeige komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die eingeräumte Ohrfeige nicht von der verfahrensgegenständlichen Tat i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO erfasst sei. Ma ß- geblich für die prozessuale Tatidentität sei außer der örtlichen und zeitlich en Identität der tatsächlichen Geschehnisse auch die Wesensgleichheit des Sach - und Unrechtskerns (Angriffsrichtung). Die fragliche Ohrfeige sei auf der Grun d- lage der Einlassung des Angeklagten aus einer völlig anderen Situation heraus entstan den, als d er von de r Anklage zugrunde gelegte n . 4. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwal t- schaft. S ie erhebt drei Verfahrensrügen un d wendet sich mit der Sachrüge in s- besondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts . Die Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft 12 13 14 - 9 - dem Grunde nach greift sie mit der sofortigen Beschwerde an. Der Genera l- bundesanwalt vertritt die Revision, soweit diese sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der (besonders schweren) Ve r- gewaltigung und der gefährli chen Körperverletzung (Fall II.2 .b . ) richtet. II. Die R evision hat E rfolg , soweit sie sich gegen den Freispruch des Ang e- klagte n von dem Vorwurf der Körperverletzung /Nötigung durch eine de r Zeugin A. verabreichte Ohrfei ge wendet . Im Übrigen ist sie unbegründet . 1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 StPO sowie von § 261 StPO bleiben a us den Gründen der Antragsschrif t des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 201 2 ohne Erfolg. 2. Der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes g e- gen Weisungen während d er Führungsaufsicht gemäß § 145 a StGB (Fall II. 2 .a . ) ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Nach den getr offenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar in den Monaten August, September und Oktober 2010 gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. April 2009 angeordnete Weisung, Kontakt zu seinem zuständigen Bewährungshelfer zu halten, verst oßen. Es fehlt allerdings unter den gegebenen Verhältnissen an der von § 145a StGB geforderten Gefährdung des Zwecks der Maßregel. a) Ein in § 145 a Satz 1 StGB mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, we nn der Betroffene das 15 16 17 18 - 10 - ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollst ändig erfüllt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 145 a Rn . 7; Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 5, § 145 a Rn . 13 mwN). Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nu r dann dem objektiven T atbestand, wenn die fragliche Weisung inhal t- lich hinreichend bestimmt ist ( OLG Dresden NStZ - RR 2008, 27; OLG München NStZ 2010, 218, 219; Groß, in: Münchener Kommentar zu m StGB, 2. Aufl., Band 3, § 145 a Rn . 9 mwN ). Diesen Anforderung en genügt lediglich eine so l- che Weisung, die das von dem Betroffenen verlangte oder diesem verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlang en ist (Roggenbuck, aaO, § 145 a Rn . 8). Ihm muss mit der We isung unmittelbar verdeutlicht werden, was genau von ihm erwartet wird (vgl. BVerfG, Be schluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Wei sungen nach § 56 c StGB). Den Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisung ist bei einer Meldeweisung wie hier au ch dann genügt, wenn in dem anordnenden g e- richtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der Betroffene sich bei dem Bewährungshelf er zu melden hat. Die Festlegung des konkreten Termins innerhal b der in dem gerichtlichen Anor dnungsbeschlu ss festgelegten i- ben (BVerfG aaO ). b) Nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen hat der Ang e- k lagte in den Monaten August bis Oktober 2010 gegen die ihm durch die Stra f- vol zwi schen dem 1 0. und 28. eines Monats bei dem zuständigen Bewährungshe l- , verstoßen. 19 - 11 - aa) Die Nichtbefolgung dieser Weisung in den genannten Mona ten ist tatbestands mäßig i . S . v . § 145 a Satz 1 StGB , obwohl die für den 29. September und den 6. Oktober 2010 mit der Bewährungshelferin abgesprochen en , vom Angeklagten aber versäumten Termine außer halb des durch die Strafvollstr e- ckungskammer bestimmten Zeitraums lagen. Maßge blich für den Verstoß g e- gen eine wirksam erteilte Weisung ist ledig lich die Nichtbefolgung des in dem gerichtlichen Beschluss verlangten oder verbot enen Verhaltens. Das nach § 145 a Satz 1 StGB strafbare Verhalten wird im Sinne einer Blankettvorschrift erst durch den Inhalt der Weisung seitens des für deren Anordnung zuständ i- gen Gerichts festgelegt. Die Einhaltung des verfassungsrechtlichen B e- stimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG hängt angesichts dieser Struktur des § 145a StGB davon ab, dass die gerichtl iche Weisung selbst inhaltlich hinre i- chend bestimmt ist. Dies schließt es für Meldeweisungen aus, den im gerichtl i- chen Anordnungsbeschluss festgelegten Erfüllungszeitraum zur Disposition d es Bewährungshelfers zu stellen. Abgesehen von den Anforderungen des B e- stimmtheitsgrundsatzes besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die diesem eine inhaltliche Ausfüllung von Weisungen jenseits einer zulässigen Konkret i- sierung innerhalb der durch die gerichtliche An ordnung verbleibenden Spie l- räume (etwa die Festlegung des konkreten Vorsprachetermins im eröffneten Zeitraum) gestatten wür de (vgl. BVerfG aaO ). bb) Der Angeklagte hat auch den Termin im August 2010 versäumt. Das Tatgericht hat zwar den für diesen Monat vereinbarten Termin nicht konkret festgestellt. Selb st wenn dieser aber für auße rhalb des Zeitraums zwischen dem 10. und 28. August 2010 abgesprochen gewesen sein sollte, verwirklicht e das Unterbleiben einer Meldung des Angeklagten bei seiner Bewährungshelf e- 20 21 - 12 - rin im gerichtlich festgelegten Zeitraum nach dem Vorgenannten den objektiven Tatbestand von § 145a Satz 1 StGB. c ) Ob bei der Nichteinhaltung von Vorspracheterminen, die aufgrund e i- ner Absprache mit dem zuständigen Bewährungshelfer außerhalb des in der gerichtlichen Anordnungsentscheidung bestimmten Z eitraums lagen, von einer vorsätzlichen Nichterfüllung einer Weisung ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlt es nach den rechtsfehlerfreien Fest stellungen des Tatgerichts jedenfalls an der Gefährdung des Maßrege l- zwecks. V on einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. die Verstöße gegen die Weisung die Wahrscheinlic h- keit der Begehung weiterer Strafta ten erhöht hat (Roggenbuck, aaO , § 145a Rn . 18; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Mai 20 08 - 1 StR 243/08, NStZ - RR 2008, 277 ; weitergehend Groß, aaO, § 145 a Rn. 15 ). Hier schließt bereits der ununterbrochene Kontakt des Angeklagten zu dem für ihn zuständigen Polize i- beamten im Rahmen des in Bayern sog. HEADS - Programms die Annahme e i- ner Gefährd ung des Maßregelzwecks aus. Es kann daher offen bleiben, ob b e- reits aus einem Verstoß gegen bestimmte Weisung en eo ipso eine derartige Gefährdung resultieren kann (so Groß, aaO , § 145a Rn . 15). 3. Das angefochtene Urteil hält auch im Hinblick auf den F reispruch von dem Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung und der gefährlichen Körperv erletzung der Zeugi n A . (Fall II. 2 .b.) insoweit stand, als die Stra f- kammer sich aus tatsächlichen Gründen nicht von der Täterschaft des Ang e- klagten im Hinb lick auf die der Anklage zugrunde gelegten Körperverletzungs - und Vergewaltigungshandl ungen zu überzeugen vermochte . 22 23 - 13 - a) Das Urteil genügt den von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO gestellten Anfo r- derungen an ein freisprechendes Urteil. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tats a- chen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schul d- spruch er forderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subje k- tiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 41/11 Rn. 6; BG H, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 Rn. 12). Hierauf kann nu r ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12) oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 41/11 Rn. 6). Diesen Erfordernissen genügt das Urteil trotz der nur wenigen Festste l- lungen zum objektiven Tatgeschehen . Die Strafkammer hat zunächst in einer geschlossen Darstellung offen gelegt, von welchem äußeren Geschehensablauf in der Tatnacht sie ausgegangen ist. Dabei hat sie insbesondere diejenigen o b- 24 25 26 - 14 - jektiven Umstände, wie die Benachrichtigung der Polizei durch den Angeklagten selbst, die ersten Angaben der Zeugin A . gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten und die bei der Zeugin vorhandenen Verletzungen, zum G e- genstand ihrer Feststellungen gemacht, die durch andere Erkenntnisquellen als die Aussage der Zeugin A. und die Einlassung des Angeklagten geklärt werden konnten. W arum sich die Strafkammer gehindert gesehen hat, zu da r- über hinausgehenden Feststellungen zu den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten zu gelangen, ergibt sich aus der insoweit umfassenden und rechtsfehlerfreien Bewe iswürdigung der Kammer (siehe nac h stehend II.3.b). Dass die Strafkammer mit Ausnahme des Anrufs des Angeklagten bei der Pol i- zei und deren Eintreffen in der Wohnung des Zeugen S . selbst die zeitlichen Abläufe in der Tatnacht nicht näher hat feststellen können, begründet ke inen Darstell ungsmangel des Urteils. Aus d er Beweiswürdigung kann der S e- nat in den rechtlichen Anforderungen genügender Weise die Gründe für das Fehlen der Möglichkeit erkennen, weitere Feststellungen zu treffen. b ) Auch die Beweiswürdigung als solche ist rechtsfehlerfrei. aa) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf , ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrung s- sätze verstößt. Rechtsfehlerha ft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien geso n- dert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine G e- 27 28 - 15 - samtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprech enden Umstände vo r- zunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob übe r- spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit g e- stellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109 ; vom 1. Februar 2011 - 1 StR 408/10 Rn . 15, vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 Rn. 9 und vom 7. November 2012 - 5 StR 322/12 Rn. 10). b b) Nach diesen Maßstäben enthält die durch die Strafkammer vorg e- nomme ne Beweiswür digu ng in Bezug auf die Tatvorwürfe der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung k eine Rechtsfehler . Das Tatgericht hat sich ausführlich mit der Einlassung des Angeklagten, der wegen Ausbleiben s einer Erektion letztlich erfolglose Versuche des einve r- nehmliche n Oral - und Vagi nalverkehrs mit der Zeugin A. angegeben, die Vornahme der in der Anklageschrift zugrunde gelegten Gewalt handlungen zum Zwecke der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs aber in Abrede gestellt hat, auseinandergesetzt. Es hat diese Einlas sung nicht lediglich isoliert auf Plausib i- lität untersucht, sondern auch überprüft, ob diese durch die weiteren erhobenen Beweise widerlegt werden kann. Bei diesen Beweisen handelt es sich vor allem um die Aussagen der Zeugin A. , die bei diese r vorhandenen Verletzungen, das Spurenbild in der Wohnung des Angeklagten sowie dessen Verhalten nach dem fraglichen Geschehen, insbesondere seinen Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipr ä- sidiums Straubing . Da bei hat das Tatgericht - sachverständig ber aten - die Au s- 29 30 31 - 16 - sagen der Zeugin A . umfassend auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht und in eine Gesamtwürdigung eingestellt. Innerhalb dessen sind die gewonnenen Erkenntnisse über die Persönlichkeit der Zeugin, ihr Aussageverhalten in früh e- ren Verfah ren, in denen sie zu Unrecht Personen sexueller Übergriffe auf sie bezichtigt hatte, sowie die Versuche des Zeugen S . , das Aussag e- verhalten der Zeugin zu beeinflus sen, berücksichtigt worden . Die Strafkammer hat unter Vermeidung von Lücken oder Widersprüchlichkeiten in der Bewei s- würdigung insbesondere die i n der Person der Zeugin A. liegenden B e- sonderheiten hinsichtlich ihrer Aussagetüchtigkeit und der nur in sehr geringem Umfang vorhandenen Fähig keit , tatsächliche Gegebenheiten, wi e hier das e i- gentliche Kerngeschehen der von ihr angegebenen gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs seitens des Angeklagten, sprachlich präzise zu b e- schreiben, sorgfältig bedacht. Dass sich die Strafk ammer auf dieser Grundlage nicht von der Tät e r- schaft des Angeklagten in Bezug auf die zum Zwecke der Erzwingung des G e- schlechts verkehrs mit der Zeugin A. vorgenommenen Verletzungshan d- lungen hat überzeugen können, ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Denn e s ist Sache des Tatrichters, die Bed eutung und das Gewicht der einzelnen be - und entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu b e- werten. Entspricht dies e tatrichterliche Bewertung den vorstehend genannten Maß stäben , ist es dem Revisionsgericht verwehrt , auf der Grundl age einer g e- gebenenfalls abweichenden Beurteilung der Bedeutung von Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung des Tatrichters einzugreifen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; BGH , Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12 Rn. 15 ). 32 - 17 - 4. Das Urt eil enthält aber Rechtsfehler, soweit das Tatgericht den Ang e- klagten auch vom Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung /Nötigung hinsich t- lich des von ihm selbst eingeräumten Verhaltens, der Zeugin A . aus Ve r- ärgerung eine Ohr feige gegebe Hals aus der Wohnung geworfen zu haben, freigesprochen hat. Die Strafkammer hat hier zu Unrecht einer Verurteilung entgegenstehende rechtliche Gründe, nämlich das Fehlen der Verfolgungsvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 StGB sowie fehle n- de Verfahrensgegenständlichkeit des fraglichen tatsächlichen Geschehens, a n- ge nommen und zudem überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Übe r- zeugungsbildung gestellt . a) Die Strafkammer war entgegen ihrer offenbar als Hilf serwägung ei n- genommenen Rechtsauffassung nicht aus Rec htsgründen an der Aburteilung des vorstehend geschilderten Geschehens gehindert. aa ) Die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfei ge sowie das damit verbundene Geschehen des Hi nausdrängens der Zeugin A . war von der prozessualen Tat (§ 264 StPO) erfasst, die materiell den Vorwurf der (beso n- ders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu m Gegenstand hat . Entgegen der Auffassung des Tatgerichts war dieses d a- her nicht durch den Umfang der Kognitionspflicht (vgl. Radtke, in: Radtke/ Hohmann, StPO, 2011, § 264 Rn . 63 mwN) gehindert, den Angeklagten wegen (einfacher) Körperverletzung zu verurteilen. Im Gegenteil gebot die innerhalb des durch Anklage und Eröffnungsb eschlus s gebildeten Verfahrensgegensta n- des bestehende umfassende Erkenntni spflicht des Gerichts gerade ei ne Abu r- teilung . 33 34 35 - 18 - Wie das Tatgericht im rechtlichen Ausgangspunkt an sich zutreffend a n- genommen hat, ist die Tat im prozessualen Sinne (§§ 155, 264 StPO) de r vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommn isse und tatsächlichen Umstände , die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar e r- scheinen zu lassen (st. Rspr. ; etwa BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH , Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). Zu dem von der Anklage und de m darauf b e- zogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des L e- bens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGH jeweils aa O). Für die Beurteilung, ob ein bestimmtes tatsächliches Geschehen Teil der verfahrensgegenständl i- chen Tat ist, lassen sich über das Vorgenannte hinaus kaum generalisierbare Kriterien angeben; maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse d es Einzelfalls ( BGH , Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413, 1414). Auf der Grundlage dieses in erster Linie an den von der Anklage erfas s- ten faktischen Verhältnissen orientierten prozessualen Tatbegriffs ist die von dem Angeklagten eingeräumte Ohrfei ge Gegenstand der mit der Anklag eschrift vom 4. März 2011 unter der dortigen Ziffer II. angeklagten Tat (§§ 155, 264 StPO) gewesen. Die Anklage ist in unveränderter Form durch Beschluss der Strafkammer vom 11. Juli 2011 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Sie umfasst den Z eitraum zwischen dem 1. Dezember 2010, 18.00 Uhr , sowie dem 2. Dezember 2010, 2.00 Uhr , und schildert in dem ko n- kreten Anklagesatz ein Geschehen in der Woh nung des Angeklagten, das im Einzelnen bezeichnete Körperverletzungshandlungen zu Lasten der Zeugin A . 36 37 - 19 - sowie gewaltsam erzwungenen Vaginal - und Oralverkehr mit dieser zum Gegenstand hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte das Verabre i- chen der Ohrfeige während des von der Anklage umfass ten Zeitraums in seiner Wohnung und zu Lasten von A . eingestanden. Wie die Stra f- kammer a n sich nicht verkennt, liegt das eingeräumte straftatbestandsmäß ige Verhalten nach den für die Beurteilung des einheitlichen Lebensvorgangs ma ß- geblichen Kriterien des Tatopfers und des Tatortes sowie der Tatzeit innerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgege n- standes. A ngesichts der für proze ssuale Tatidentität sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte kann eine solche nicht durch das Abstellen auf normative Erw ä- gungen, e- stellt hat, ausgeschlossen werden. Dabei braucht der Senat nicht zu entsche i- den, welche Be deutung normati ven Kriterien für die Bestimmung prozessualer Tateinheit überhaupt zukommen kann. Der artige Gesichtspunkte, wie etwa die , sind zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegentlich in die Beurteilung der Reichweite der pr o- zessualen T at einbezogen worden (etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 199 5 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 300). Deren Bedeu tung erschöpft sich alle r- dings darin , als ein Aspekt im Rahmen der umfassenden Beurteilung der pr o- zessualen Tatidentität nach Maßgabe des Einzelfall s herangezogen zu wer den. Sprechen die für die Bestimmung der Reichweite des Verfahrensge gen standes maßgeblichen tatsächlichen Momente des Lebenssachverhalts, wie die hier vorliegenden , für die Annahme einer einheitlichen prozessua len Tat, kann die Heranziehung normativer Gesichtspunkte allein nicht dazu führen, entgegen dem sich durch die faktischen Verhältnisse ergebenden Bild eine einheitliche Tat i.S.v. § 264 StPO zu verneinen. 38 - 20 - bb) Die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsv o- raussetzung en für eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StG B sind geg e- b en. Zwar hat die Zeugin A. keinen Strafan trag gestellt. Es ist aber se i- tens der Staatsanwaltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt worden. Selbst wenn man n icht bereits in der die gefährliche Körperverletzung zu Lasten der Zeugin umfassenden Anklage der Staatsanwalt schaft deren konkludente Erkl ä- rung bezüglich der in der Qualifikation des § 224 StGB enthaltenen (einfachen) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) sehen wollte, hat diese in ihrer Revis i- onsbegründungsschrift eine solche Erklärung ausdrücklich abgegeben. Die B e- jahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch in der Revis i- onsinstanz erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 5 StR 346/ 11, StraFo 2012, 67). b ) Dem Vorstehenden entsprechend musste die Strafkammer ihre Kogn i- tionspflicht auch auf das Tatgeschehen erstrecken, das die Ohrfeige und das Hin ausdrängen der Zeugin zum Gegenstand hatte. Dem ist die Strafkammer an sich ungeachte t der von ihr angeführten rechtlichen Hinderungsgründe auch n achgekommen. Denn sie hat den Angeklagten wegen der Ohrfeige (auch) aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt, weil sie sich nicht vom Wahrheitsge halt seines Geständnisses hat überzeugen kön nen. Dabei hat sie aber die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt . 39 40 - 21 - Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: bei einem Geständnis stets oh ne weiteres mit einer wahrheitswidr i- gen Selbstbelastung zu rechnen ist (vgl. Sen at, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 2 08 /12, juris Tz. 7). Anhaltspunkte, die geeignet wären, nachvollziehbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Ang e- klagten eingeräumten Tat handlungen zu begründen, sind den U r- teil s gründen nicht zu entnehmen, zumal dieser die Vergewaltigung von Anfang an bestritten hat und das Teilgeständnis für ihn keine Besserstellung bedeutete. Zudem hat die Kammer unberücksichtigt gelassen, dass auch die Z eugin A . bestätigt hat, vom Ang e- klagten geschlagen worden zu sein. Die Heranziehung weiterer B e- 85) war danach für die tatrichterliche Überze u- gungsbildung nicht erforderlich. Die Einlassung des Angeklagten war - wovon das Landg ericht an anderer Stelle selbst ausgeht (UA S. 11 ff.) - . Dem folgt der Senat. 5. Im Hinblick auf diesen Rechtsfehler war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache im U m- fang der Aufhebung an ein neues Tatgeri cht zurück zu verweisen. D ie Aufh e- bung beschränkt sich auf den Freispruch vom Vorwurf der (einfachen) Körpe r- verletzung zu Lasten der Zeu gin A. im Hinblick auf die von dem Ang e- klagten eingeräumte Ohrfeige, die er dieser nach dem Versuch des einve r- nehmlichen Geschlechtsverkehrs verabreicht haben will , sowie das damit in Zusammenhang stehende tatsächliche Geschehen . Dabei handelte es sich ausweislich der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Ange klagten neben 41 42 43 44 - 22 - der Ohrfeige auch um das durch das Ergreifen der Zeugin am Hals bewirkte Hinausdrängen aus der Wohnung. Die Voraussetzungen für eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils liegen vor. Eine solche ist bei mehreren materiell - rechtlich selb ständigen Stra f- taten möglich (BG H, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276). So verhält es sich hier. a) Die nach § 223 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßige Körperverletzung ist auf der Grundlage des in der Anklage bezeichneten tatsächliche n Geschehens in der Wohnung des Angeklagten einerseits und seiner Einlassung andererseits durch eine andere Handlung (i . S . v . §§ 52, 53 StGB) verwirklicht als die ang e- klagten Körperverletzungshandlungen. Während diese der Erzwingung des G e- schlechtsverkehrs gegen den Willen der Zeugin A . dienen sollte n , hat der Angeklagte eine Körperverletzungshandlung eingeräumt, die zei tlich nach dem gescheiterten Versuch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erfolgte. Der Beweggrund, die Zeugin zu ohrfeigen, resultie rt nach der Einlassung des Ang e- klagten aus deren provozierenden Äußerungen im Anschluss an die angestre b- ten geschlechtlichen Handlungen. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich diese Körperverletzung damit materiell - strafrechtlich als eine andere Handlung dar als die angeklagten Körperverletzungshandlungen. b) Die Annahme von materiell - rechtlicher Han dlungsmehrheit (§ 53 StGB) steht einer einheitlichen prozessualen Tat i . S . v. § 264 StPO (oben II.4.a ) nicht entgegen. Solche ist trotz Handlungsmehrheit im Sinne des materiellen Strafrechts gegeben, wenn zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des T ä- 45 46 47 - 23 - ters eine innere Verknüpfung dergestalt besteht, dass ihre getrennte Aburte i- lung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde ( st. Rspr. ; etwa BGH , Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH , Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). So verhält es sich hier. Die eingeräumte Körperverle tzung erfolgte nach der Einlassung des Angeklagten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem gescheite r- ten Ge schlechtsverkehr und wurde durch eine von der Zeugin getätigte Äuß e- rung als Reaktion auf die geschlechtlichen Handlungen ausgelöst. Die Du rc h- führung von Geschlechtsverkehr bildet aber auch einen wesentlichen Teil des mit der Anklage unterbreitete n Verfahrensgegenstandes. Daran ändert der U m- stand nichts, dass dem Angeklagten ausdrücklich nur die Durchführung mit Gewalt erzwungenen Geschlechts verkehrs zum Nachteil der Zeugin A . vorgeworfen worden war. Für die Beurteilung der proz essualen Tatidentität kommt es - wie darge legt - maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Lebensvo r- gangs in tatsächlicher Hinsicht an. c) Der Senat verweist di e Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Passau - Strafrichter - . Da im Hinblick auf die Verwerfung der Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körpe rverletzung ledi g- lich noch der aus der von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeige zu Lasten der Zeugin A . sowie deren Hinausdrängen aus der Wohnung resultiere n- de materiell - rechtliche Tatvorwurf den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die sachlic he Zuständigkeit des Landgerichts nicht mehr begründet. Vielmehr liegt die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 1 GVG vor. Im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 25 Nr. 2 GVG erfolgt die Zuweisung innerhalb dessen zum Strafrichter; § 26 Abs. 1 GVG s teht dem nicht entgegen. Ob bei 48 - 24 - Zurückverweisung an das Amtsgericht bei der Entscheidung nach § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung zu dem Schöffengericht oder dem Stra f- richter zwingend erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung (BGH, Besc hluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 290/07). Sie ist dem Revisionsgericht jedenfalls gestattet. d) Angesichts der lediglich teilweisen Aufhebung des Urteils sind die den Freispruch vom Vorwurf der (besonders schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gef ährlicher Körperverletzung trage nden Feststellungen bestandskräftig geworden . In Bezug auf die noch anhängige Straftat ist der neue Tatrichter nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen. Diese dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den bestehen bleibenden Feststellungen stehen (st. Rspr.; etwa BGH , Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ - RR 1996, 203, 204). 49 - 25 - III. D urch die Teilaufhebung des freisprechenden Urteils wird die Entschäd i- gungsentscheidung genauso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete s o- fortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (st. Rspr.; etwa B GH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, insoweit in BGHSt 46, 130 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01) . Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke 50
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