BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlo s- se n: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Passau vom 9. Juni 2015 mit den Feststellungen aufg e- hoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uner laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat einheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie e i- 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit eine Unte r- bringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist; im Übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. August 2015 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 4 II. Die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass zwar ein polyvalenter Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten in Bezug auf Alkohol, Cannabis, Kok a- i n und Amphetamin bzw. Metamphetamin vorliege, von einem Hang des Ang e- klagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, könne jedoch nicht ausgegangen werden. Allerdings hat das Landgericht selbst festgestellt, dass der Angeklagte vor 3 - 4 Jahren begann, auf Partys Ecstasy zu konsumieren. Schon als Jugen d- licher hatte er mit Marihuana Kontakt und begann dann auch, dieses selbst zu kaufen, was er ein - bis zweimal werktags, am Wochenende mit Gästen oder abends beim F ernsehen konsumierte. Außerdem konsumierte der Angeklagte Kokain, um den Schlafmangel auszugleichen oder sich nach Stresssituatione n Entspannung zu verschaffen. C rystal und Speed konsumierte er ebenfalls, a l- lerdings nicht täglich und nicht intravenös. Zusä tzlich trank der Angeklagte tä g- lich zwischen ein und fünf Flaschen Bier, nachdem er den vormals erheblich umfangreicheren Alkoholkonsum auf Drängen seiner Ehefrau reduziert hatte. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol und Dr o- gen, im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht anzunehmen vermocht. Zwar liege beim Angeklagten ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln vor; Anhalt s- punkte für eine De prav ation oder eine droge nbedingte Persönlichkeitsstörung seien aber nicht zu Tage getreten. Desgleichen fehlten Anzeichen für eine auf den Drogenkonsum zurückzuführende erhebliche Einschränkung der Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Angeklagten oder relevante Entzugserscheinunge n. 2. Diese Begründung lässt besorgen, dass das L andgericht von e i- nem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgega n- gen ist. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposit ion zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln i m Sinne des § 64 StGB ist j edenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich ersc heint (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 ; Urteil vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 ). Insoweit kan n dem Umstand, dass durch den Rauschmitte l- konsum bereits die Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähig keit des Betreffe n- den erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen e i- nes Hanges zukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198; Beschluss vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ - RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übe r- mäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen dürften, schließt deren Fehlen j e- 6 7 - 5 - doch nicht notwendigerw eise die Bejahung eines Hanges aus (BGH, Beschluss vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 ; Beschluss vom 2. April 2015 3 StR 103/15 ). 3. Dies zu Grunde gelegt, drängt sich das Vorliegen eines Hanges hier schon angesichts des festgestellten und zutreffend als polyvalent bezeichneten Suchtmittelmissbrauchs auf, welcher deutlich auf eine den Angeklagten tre i- bende Neigung hindeute t, Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß zu ko n- sumieren. Der Bejahung eines Hanges steht im Übrigen nicht entge gen, dass der Angeklagte nach seiner Inhaftierung keine schweren körperlichen Entzugse r- scheinungen aufwies; immerhin stellten sich bei ihm Schlafstörungen, grundl o- ses Schwitzen und Juckreiz ein. Z udem traten bei ihm bis zuletzt abendliche Kopfschmerzen und ein Gefühl der Unruhe weiterhin a uf . 4. Der neue Tatrichter wird deshalb das Vorliegen eines Hang e s des A n- geklagten, alkoholische Getränke und Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, neu zu beurteilen und auch Feststellungen zu treffen haben, i nwieweit ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Drogensucht und den Betä u- bungsmittelstraftaten des Angeklagten und eine hinreichend konkrete Ther a- pieaussicht besteht. 6 III. 7 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung de r Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Urteil 8 9 10 11 - 6 - vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 ; BGH Beschluss vom 21. Oktober 2008 3 StR 382/08, NStZ - RR 2009, 59 ). Er hat die Nichtanwe n- dung des § 64 StGB durch das Tatgericht ausdrücklich nicht vom Rechtsmitte l- angriff ausgenommen. 8 Raum Graf Cirener Radtke Bär
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