ECLI:DE:BGH:2017:090217U1STR415.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 415/16 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2017 in der Sitzung a m 9. Febru ar 2017 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Bellay , Prof. Dr. Radtke , Dr. Bär , Bundesanwalt bei m Bundesgerichtshof in der Verhandlung vom 8. Februar 201 7 , Oberstaatsanw alt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 9. Februar 2017 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 als V erteidiger, Justiz angestellte in der Verhandlung vom 8. Februar 2017 , Justizangestellte bei der Verkündung am 9. Februar 2017 als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Mai 2016 wird verwo r- fen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angekla g- ten. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Die Angeklagte wurde im Alter von fünfzehn Jahren zum ersten Mal schwanger. Mit dem Vater des Kindes hatte sie keine feste Beziehung. Ihre Schwangerschaft hatte sie den Eltern gegenüber bis zum achten Schwange r- 1 2 3 - 4 - schaftsmonat verheimlicht, w eshalb es mehrmals zu Vorhaltungen bzw. Vo r- würfen s eiten s der Eltern kam. Sie brachte am 16. Dezember 2009 ihren Sohn R. zu r Welt. Nachdem sie mit dem Gedanken gespielt hatte, das Kind zur Adoption frei zu geben und bereits Kontakt mit dem Jugendam t aufgenommen hatte, entschied sich die Angeklagte aber doch dafür, das Kind im Haus ihrer Eltern selbst aufzuziehen und ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Wä h- rend sich die Angeklagte a n ihrem Arbeitsplatz befand, kümmerte sich entw e- der deren Mutte r oder eine Tagesmutter um das Kind. Anfang des Jahres 2015 hatte die Angeklagte eine neue Beziehung, die im März 2015 einvernehmlich beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Angeklagte noch nicht, dass sie erneut schwanger geworden war. Die Schwa n- g erschaft bemerkte sie erst im vierten Schwangerschaftsmonat. Sie sprach w e- der mit ihren Eltern, bei denen sie wohnte, ihrer ebenfalls im Haus lebenden Schwester, noch mit anderen Personen über die Schwangerschaft und nahm auch keine ärztliche Hilfe in Ansp ruch, sondern ging weiter wie gewohnt ihrer Arbeit nach. Sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber ihrer Pe r- sonalchefin, die sie wegen ihres Erscheinungsbildes angesprochen und eine erneute Schwangerschaft vermutet hatten, verneinte sie dies jew eils vehement. Es war ihr Plan, im Vorfeld der Entbindung eine Klinik aufzusuchen, das Kind dort zu gebären und anschließend zur Adoption freizugeben. Diesen Plan schob sie immer weiter vor sich her, ohne in irgendeiner Weise für die Geburt Vorbereitungen zu treffen. In der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 wachte die Angeklagte, die wegen einer Erkältung gesundheitlich beeinträchtigt war, nachts auf und begab sich zur Toilette ins Badezimmer. Als sie dort sehr starke Schmerzen empfand, realisierte si e, dass die Geburt ihres Kindes unmittelbar bevorstand. Sie zog ihre Hose aus, setzte sich auf den Fußboden im Badezimmer und b e- 4 5 - 5 - nutzte einen Badvorleger als Unterlage. Dort brachte sie unter starken Schme r- zen ein 53 cm großes und 3 . 584 Gramm schweres Mädch en zur Welt. Das Kind war normal entwickelt, lebensfähig, ohne Missbildungen und atmete. Da die Angeklagte in dieser Situation für sich keinen Ausweg sah, entschloss sie sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt, das neugeborene Kind zu töten. Dazu nahm sie eine 17 Millimeter breite Kordel aus einem im Bad e- zimmer befindlichen Kapuzensweatshirt, legte diese um den Hals des Kindes, fixierte die massiv zugezogene Schlinge mit einem Knoten und drosselte das Neugeborene auf diese Weise mit der Kordel so lange, bis das Kind wie von der Angeklagten beabsichtigt verstarb. Zu diesem Zeitpunkt litt die Angekla g- te an einer schweren akuten Belastungsreaktion. Anschließend deckte sie das tote Kind mit Handtüchern zu, reinigte sich von den Folgen der Geburt und steckte die Leiche des Kindes ohne Durc h- trennung der Nabelschnur zusammen mit der Plaz enta und den Handtüchern in einen blauen Plastiksack. Diesen verbrachte sie zu ihrem Auto und legte ihn dort in den Kofferraum. Das Badezimmer und der mit Blut ve rschmierte Badvo r- leger wurden von der Angeklagten gereinigt, ohne dass von diesen Vorgängen jemand im Haus etwas mitbekam. Die Angeklagte brachte anschließend in den Morgenstunden ihren Sohn zu seiner Tagesmutter und ging ihrer gewohnten Arbeit nach. Am 11 . November 2015 wurde von den Eltern der Angeklagten der Plastiksack mit der Leiche des Kindes im Kofferraum des Fahrzeugs der Ang e- klagten gefunden. 2. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte zur Tatzeit unter ei ner schweren akuten Belastungsreaktion litt und sich deshalb zum Zeitpunkt der Tötung ihres Kindes nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 6 7 - 6 - StGB befand. Ihre Einsichtsfähigkeit war aber weder aufgehobe n noch in e r- heblicher Weise vermindert . II. Die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Ang e- klagten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruc h wegen Totschlags (§ 212 StGB). Insbesondere ist das Landgericht bei der Angeklagten auch rechtsfehle r- frei nicht von einem völligen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB ausgegangen. Es hat sich insoweit den Ausführungen der Sachverstä n- d igen angeschlossen, die entgegen dem Vorbringen der Revision ausdrüc k- lich (UA S. 31, 35, 36 und 37) dargetan hat, dass bei der Angeklagten zum Ta t- zeitpunkt zwar eine schwere akute Belastungsreaktion vorlag, die hinsichtlich ihrer Intensität aber nur ei ne erhebliche Einschränkung der Steuer ungsfähigkeit gemäß § 21 StGB, nicht jedoch deren vollständige Aufhebung zur Folge hat te . 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatger ichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und h ierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Rev i- 8 9 10 11 12 - 7 - sionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstö ßt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 ; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 17 , BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 201 6 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107 ; jeweils mwN ). Nur in diesem Rahmen kann eine 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausges chlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 5 StR 301/04, wistra 2005, 144 ; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 4 14/15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107 ). Dabei kann im Rahmen der Strafzumessung auch ein Vortatverhalten berücksichtigt werden, wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht (BGH, Urteil e vom 16. April 2014 2 StR 608/13 , BfHR StGB § 225 Konkurren zen 4 und vom 19. Juli 2000 2 StR 96/00, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 28; Beschluss vom 29. Januar 2013 4 StR 532/12, NStZ - RR 2013, 170, 171). Im Rahmen der Strafzumessung muss dabei, soweit das Ges etz einen minder schweren Fall wie hier in § 21 3 StGB vorsieht und auch ein geset z- lich vertypter Milderungsgrund wie hier mit §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl gesetzwürdigend zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren F alles tragen. Ist nach einer Abwägung aller Strafzumessungsumstände das Vorli e- gen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzub e- 13 - 8 - ziehen. Erst wenn der Tatricht er danach weiterhin keinen minder schweren Fall für ge re chtfertigt erachtet, darf er im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr . ; vgl. zuletzt Senat , Beschluss vom 9. August 2016 1 StR 331/16 mwN). b) Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Rechtsfehler vor. aa) Das Landgericht hat die gebotene Prüfungsreihenfolge beachtet und ist nach einer Gesamtwürdigung zunächst davon ausg egangen, dass ein mi n- der schwerer Fall des § 213 2. Alt. StGB ohne Heranziehung des vertypten Mi l- derungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nicht erfolgen kann. In einem zweiten Schritt hat das Landgericht dann einen solchen minder schweren Fall aber unter Verbrauch dieses vertypten Strafmilderungsgrundes (§ 50 StGB) angenommen. bb) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts weisen auch im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Dabei hat das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung (UA S. 4 0 f f.) zu Gunsten der Angeklagten deren Geständnis, die fehlenden Vorahndungen, die besonderen Belastungen durch die überraschende Geburtssituation einschließlich des damit einherg e- henden Blutverlustes, die spontane Durchführung der Tat sowie deren be so n- dere Haftempfindlichkeit einbezogen. Soweit das Landgericht zu Lasten der Angeklagten vor allem als rechtsgutsbezogenes Vortatverhalten berücksichtigt hat , dass sie die besondere Geburtssituation selbst verschuldet hat, indem sie trotz Kenntnis der Schw angerschaft spätestens ab dem vierten Monat über e i- nen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit hatte, sich anderen Pe rsonen oder auch Einrichtungen wie dem Jugendamt zu offenbaren, handelt es sich um im Rahmen der Strafzumessung zulässigerweise zu ber ücksichtigende 14 15 16 - 9 - Erwägungen. Hinzu kommt, dass die Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts durchaus über die intellektuellen Fähigkeiten verfügte, andere Lösungsmöglichkeiten zu finden und in einer fast identischen Ausgangssituat i- on bei der Gebur t des ersten Kindes auch selbst erfahren hat, dass ihr letztlich von allen Seiten geholfen wurde, was die Angeklagte nach ihrer eigenen Ei n- lassung auch so empfunden hat. Da das Landgericht damit zu Lasten der A n- geklagten ausdrücklich (UA S. 42) nur ein sor gfaltswidriges Verhalten vor der eigentlichen Tat berücksichtigt hat , durch das offensichtlich Gefahren für das ungeborene Kind begründet wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. März 2016 5 StR 68/16 , NStZ - RR 2016, 139 ; Urteil vom 12. November 2009 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214, 215), und nicht die eigentliche Geburtssituat i- on, liegt darin auch kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Raum Graf Bellay Radtke Bär 17
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