BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 416/05 vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-sen: 1. Die Antr344ge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Juli 2005 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Anbringung des Wieder-einsetzungsantrages werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juli 2005 wegen Banden-handels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus einem fr374heren Erkenntnis zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten sowie seine Antr344ge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bleiben ohne Erfolg. - 3 - 1. Dem Urteil des Landgerichts war eine Verst344ndigung zwischen Ge-richt, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeen-digung vorausgegangen. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung erkl344rten der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Der Angeklagte hat am 28. Juli 2005 Revision gegen das Urteil eingelegt. Er behauptet, dass er die zum Rechtsmittelverzicht f374hrenden Er366rterungen nicht verstanden und sein Verteidiger die Verzichtserkl344rung gegen seinen Wil-len abgegeben habe. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisions-einlegungsfrist und gegen die Vers344umung der Frist zur Stellung des Wieder-einsetzungsantrages zu gew344hren. 2. Die Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel ver-zichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grund-s344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenom-men werden (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1999, 526; NJW 1984, 1974; Mey-er-Go337ner StPO 48. Aufl., 247 302 Rdn. 21). Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserkl344rung des Angeklagten be-stehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Verfahrensabsprache mit der Strafkam-mer gewesen ist oder anderweitig auf ihn hingewirkt wurde. Der Angeklagte ist nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils - entsprechend der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 3. M344rz 2005 (NJW 2005, 1440) - dar-374ber belehrt worden, dass es ihm ungeachtet der getroffenen Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen. - 4 - Sprachliche Verst344ndigungsprobleme k366nnen die Wirksamkeit eines von dem Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes zwar im Einzelfall in Frage stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 214); solche sind aber vorliegend nicht erkennbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte den Rechtsmittelver-zicht nach R374cksprache mit seinem Verteidiger erkl344rt; die Erkl344rung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem t374rkischen Angeklagten stand hierbei ein Dol-metscher zur Seite. Dass eine Verst344ndigung gleichwohl nicht m366glich gewesen sei, wird durch die dienstlichen Erkl344rungen der Richter und des Sitzungs-staatsanwaltes sowie durch die Stellungnahmen des Instanzverteidigers und des Dolmetschers widerlegt. 3. Damit bleibt auch f374r die Wiedereinsetzungsantr344ge des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erkl344rtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und - 5 - deshalb nicht im Sinne von 247 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzu-halten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO 247 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl., 247 44 Rdn. 5). Im 334brigen ist auch die Behauptung des Angeklagten, er sei 374ber die L344nge der Revisioneinlegungsfrist fehlerhaft be-lehrt worden, durch die vorerw344hnten Stellungnahmen widerlegt. Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy