BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 416/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Juli 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 zu den vom Angeklagten pers366nlich eingelegten Rechtsmittel Folgendes ausgef374hrt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteils-verk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Ange-klagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und - im Sinne von BGH NJW 2005, 11440 qualifizierter - Rechtsmittelbeleh-rung erkl344rt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (IX 2199). Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, 374bersetzt und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Pro-tokolls nach 247 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grunds344tzlich nicht - 3 - widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umst344nde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begr374nden k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig." Dem tritt der Senat bei. 2 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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