BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________________ StGB 247 266a AO 247 370 Abs. 1 und 3 1. Die Berechnung der nach 247 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungs-beitr344ge richtet sich in F344llen illegaler Besch344ftigungsverh344ltnisse nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - LG Landshut in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung u. a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte pers366nlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 21. April 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte statt in 43 F344llen in 33 F344llen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 F344llen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier F344llen und wegen Vorenthal-tens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 43 F344llen zu der Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerde-f374hrers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, f374hrt lediglich zur Be-richtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in der Urteilsformel. Im 334b-rigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 5 - I. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte als Einzelfirma ein Trockenbau-Unternehmen, das f374r verschiedene Auftraggeber als Subunter-nehmer t344tig war. Aufgrund der Preisvorgaben der Auftraggeber war dem An-geklagten in den Jahren 2001 bis 2005 ein 204ausk366mmliches Wirtschaften223 nur dadurch m366glich, dass er den wesentlichen Teil seiner Arbeitnehmer 204schwarz223 besch344ftigte, ohne die Arbeitsverh344ltnisse den zust344ndigen Stellen zu melden und ohne f374r diese Personen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeitr344ge abzuf374hren. Dar374ber hinaus erkl344rte er die Umsatzerl366se, die er aufgrund der T344tigkeit der nicht gemeldeten Arbeitnehmer erzielte, in den f374r die betreffenden Zeitr344ume abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserkl344-rungen nicht. Er wollte hierdurch die Abf374hrung von Umsatzsteuern auf die un-ter Einsatz der illegal besch344ftigten Arbeitnehmer erbrachten Leistungen ver-meiden. Um andererseits den Auftraggebern zu erm366glichen, die an ihn als Subunternehmer geleisteten Zahlungen ertragsteuerlich als Betriebsausgaben ansetzen und umsatzsteuerlich einen Vorsteuerabzug geltend machen zu k366n-nen, unterst374tzte der Angeklagte die Auftraggeber bei der Beschaffung sog. Abdeckrechnungen. Bei diesen Rechnungen handelte es sich um Scheinrech-nungen mit gesondertem Vorsteuerausweis, mit denen unter dem Namen von Firmen, die tats344chlich nicht t344tig geworden waren, Leistungen abgerechnet wurden. Die Abdeckrechnungen f374r die L. AG erstellte der Angeklagte selbst. Sowohl dem Angeklagten als auch seinen Auftraggebern war bewusst, dass die vorgeblichen Aussteller der Rechnungen die darin ausgewiesenen Umsatzsteuern weder anmelden noch an die Finanzbeh366rden abf374hren w374rden. 2 Insgesamt verk374rzte der Angeklagte durch diese Vorgehensweise in den Jahren 2001 bis 2005 Umsatzsteuern in H366he von mehr als 373.000 Euro so-wie Lohnsteuer von 354.000 Euro und enthielt er den Einzugsstellen Gesamt- 3 - 6 - sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von mehr als 947.000 Euro vor, davon Ar-beitnehmeranteile an der Sozialversicherung in H366he von 374ber 473.000 Euro. Zudem erm366glichte er durch das Ausstellen von Scheinrechnungen den Ver-antwortlichen der L. AG, in den Jahren 2001 bis 2004 in Umsatzsteuer-voranmeldungen und -jahreserkl344rungen ungerechtfertigt Vorsteuern in einer Gesamth366he von mehr als 220.000 Euro geltend zu machen. II. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragen den Schuld-spruch. Die Urteilsformel ist lediglich dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte statt in 43 F344llen nur in 33 F344llen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (247 266a StGB) schuldig ist. Bei der Nennung von 43 Taten des Vorenthaltens von Ar-beitsentgelt in der Urteilsformel handelt es sich um ein offensichtliches Verk374n-dungsversehen; dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilsgr374nden, die ledig-lich 33 Einzeltaten auff374hren und diesen jeweils bestimmte Einzelstrafen zuord-nen. Die Berichtigung kann der Senat selbst vornehmen (vgl. BGH NStZ 2000, 386; Kuckein in KK, 6. Aufl., 247 354 Rdn. 20 m.w.N.). 4 III. Die Strafzumessung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Ar-beitsentgelt enth344lt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Auch der Schuldumfang - die H366he der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge - ist zutreffend bestimmt. 5 - 7 - 1. Da die Strafkammer in den Urteilsgr374nden die Zahl der Einzeltaten zu-treffend bestimmt hat, wirkt sich die Schuldspruchberichtigung auf den Straf-ausspruch nicht aus. 6 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht bei den einzel-nen Taten jeweils auch den zutreffenden Schuldumfang zugrunde gelegt. Dies gilt auch, soweit es in den F344llen D 10 bis D 33 der Urteilsgr374nde den Angeklag-ten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (247 266a StGB) verurteilt hat. Das Landgericht hat hierbei die H366he der den Einzugsstellen vorenthaltenen Sozial-versicherungsbeitr344ge unter Heranziehung der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestimmt, indem es die an die illegal besch344ftigten Arbeitnehmer gezahlten L366hne als Nettoarbeitsentgelt gewertet hat. 7 a) Die Sch344tzung der an die illegal besch344ftigten Arbeitnehmer tats344ch-lich ausgezahlten Lohnsummen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der An-geklagte 374ber die Besch344ftigung der bei den Einzugsstellen nicht angemeldeten Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen f374hrte, durfte das Landgericht die H366he der an diese Personen gezahlten L366hne auf der Grundlage der ihm zur Verf374-gung stehenden Erkenntnisse sch344tzen (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB 247 266a Sozialabgaben 5; BGH wistra 2007, 220 f.). Dies waren hier insbeson-dere die vom Landgericht festgestellten Ums344tze des Angeklagten mit den Auf-traggebern, der Umstand, dass die Auftraggeber das erforderliche Material zur Verf374gung stellten, und die Tatsache, dass es sich bei den vorgenommenen Arbeiten fast ausschlie337lich um Lohnarbeiten handelte (UA S. 19, 37). Ange-sichts dieser Erkenntnisse und des Umstandes, dass nach den Feststellungen des Landgerichts auch in anderen - mit den verfahrensgegenst344ndlichen ver-gleichbaren - F344llen bei Arbeiten im Rahmen von Trockenbauma337nahmen 60 Pro-zent der Rechnungssummen als L366hne ausgezahlt wurden, ist die 8 - 8 - Sch344tzung der ausgezahlten Lohnsummen auf 60 Prozent des Nettoumsatzes des Angeklagten mit seinen Auftraggebern aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen (vgl. auch BGH wistra 1983, 107, 108; OLG D374sseldorf wistra 1988, 123, 124). b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht in den F344llen D 10 bis D 33 der Urteilsgr374nde, d.h. f374r die Beitragsmonate ab Au-gust 2002, die so ermittelten Lohnzahlungen nicht als Bruttolohn, sondern - wie sich aus den mitgeteilten Betr344gen ergibt - als Nettoarbeitsentgelt gewertet und ausgehend hiervon anhand der jeweils g374ltigen Beitragss344tze die der Einzugs-stelle vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge errechnet hat. Diese Vorge-hensweise rechtfertigt sich auch f374r das Strafrecht aus der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, die zum 1. August 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2002, 2787 ff.). 9 aa) Der Gesetzgeber hat mit der Einf374hrung des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung der Bek344mpfung von illegaler Besch344ftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2787 ff.) dem Um-stand Rechnung getragen, dass bei illegaler Besch344ftigung Steuern und Sozial-versicherungsbeitr344ge nicht gezahlt werden. Er hat daher bestimmt, dass in solchen F344llen f374r die Berechnung der Sozialversicherungsbeitr344ge zwischen den Beteiligten die Zahlung eines Nettoarbeitsentgelts als vereinbart gilt, weil dem Arbeitnehmer auch wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zuflie337t (BTDrucks. 14/8221 S. 14). Neben der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Besch344ftigung (BTDrucks. a-aO) war die Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Besch344ftigungsverh344ltnissen verschaffen, ein wesentliches Anlie-gen des Gesetzgebers bei der Schaffung des Gesetzes zur Erleichterung der 10 - 9 - Bek344mpfung von illegaler Besch344ftigung und Schwarzarbeit (BTDrucks. 14/8221 S. 11, 16). bb) Bei der Regelung in 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV handelt es sich um die Fiktion einer Nettolohnabrede f374r illegale Besch344ftigungsverh344ltnisse, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeitr344ge nicht gezahlt werden. Diese Fiktion greift unabh344ngig vom tats344chlichen Inhalt der Lohnvereinbarung ein. Das Arbeitsentgelt der Besch344ftigten besteht daher in solchen F344llen aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn, der um die darauf entfallenden Steuern und Beitr344ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf366rderung zu erh366hen, d.h. zu einem Bruttolohn 204hochzurechnen223 ist (247 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Denn Bemessungsgrundlage f374r die Sozialversicherungsbeitr344ge ist stets das Brutto-arbeitsentgelt (vgl. 247 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; 247 162 Nr. 1 SGB VI; 247 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; 247 342 SGB III; 247 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. 247 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; BSGE 64, 110, 111 f.). Illegale Besch344ftigung im Sinne der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbote-nen Besch344ftigungsverh344ltnissen (247 134 BGB) vor, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die f374r die Arbeitsverh344ltnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beitr344ge f374r die versicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Besch344ftigung als 204Sammelbegriff f374r eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbest344nden oder Straftaten, von Verst366337en gegen das Arbeitnehmer374berlassungsrecht bis hin zu Verst366337en gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch223 (BTDrucks. 14/8221, S. 11). 11 cc) Mit Einf374hrung der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wurde die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-dessozialgerichts, nach der bei illegalen Besch344ftigungsverh344ltnissen mit 12 - 10 - Schwarzlohnabreden der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungs-beitr344ge eine Bruttolohnvereinbarung zu Grunde zu legen ist (vgl. BGHSt 38, 285; BGH wistra 1993, 148 f.; BSGE 64, 110 ff.), f374r den Bereich des Sozialver-sicherungsrechts durch einen "Federstrich des Gesetzgebers" obsolet (BTDrucks. 15/726 S. 3 f.). 334berzeugende Gr374nde, die Regelung des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Strafrecht nicht anzuwenden und f374r die Bestimmung der H366he der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge im Sinne des 247 266a StGB weiterhin an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, bestehen an-gesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht. (1) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts (vgl. BGH und BSG aaO) bezeichnet als ma337geblichen gegen die Annahme einer Nettolohnvereinbarung bei illegalen Besch344ftigungs-verh344ltnissen sprechenden Gesichtspunkt, dass die Abrede eines Schwarz-lohns gerade beinhalte, dass Steuern und Sozialversicherungsbeitr344ge nicht abgef374hrt werden sollen. Die wesentliche Rechtsfolge einer Nettolohnvereinba-rung - die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Lohnsteuerpflicht und seiner Beitragslast zu Lasten des Arbeitgebers - werde daher von den Parteien des illegalen Besch344ftigungsverh344ltnisses nicht angestrebt (BGH wistra 1993, 148 m.w.N.; BSGE 64, 110, 114 f., 116); vielmehr wolle in solchen F344llen gerade auch der Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverh344ltnis keine Steuern und Sozialversicherungsbeitr344ge abf374hren. Eine derartige Vereinbarung f374hrt zwar zur Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede, nicht aber zu der des gesamten Be-sch344ftigungsverh344ltnisses (vgl. BAGE 105, 187, 191 ff.). Die sich wegen der Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede stellende und 204fr374her streitige Frage, ob bei derartigen Zahlungen unter der Hand von Brutto- oder Nettol366hnen auszugehen ist223 (BTDrucks. 15/726 S. 3 f.), hat der Gesetzgeber nun mit der in 247 14 Abs. 2 13 - 11 - Satz 2 SGB IV normierten Fiktion einer Nettolohnvereinbarung eindeutig und abschlie337end gekl344rt (BTDrucks. aaO). (2) Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gem344337 247 266a StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen Besch344fti-gungsverh344ltnissen bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtli-chen Ma337st344ben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran ankn374pfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeitr344ge. Vorenthalten im Sinne von 247 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tat-s344chlich geschuldeten Beitr344ge. Denn der Straftatbestand des 247 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet (BGHSt 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.N.; 52, 67, 70). Der Umfang der abzuf374hrenden Beitr344ge bestimmt sich daher, wie die Abf374hrungspflicht selbst, nach materiellem Sozialversicherungsrecht. Ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien des Besch344ftigungsverh344ltnisses ist im Strafrecht ebenso unbeachtlich wie im Sozialversicherungsrecht. F374r die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverh344ltnis vorliegt, sind allein die tats344chlichen Gegebenheiten ma337geblich. Liegt danach ein Arbeits-verh344ltnis vor, k366nnen die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Bei-tragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH NStZ 2001, 599, 600). Nach den tats344chlichen Verh344ltnissen bemes-sen sich auch die Sozialversicherungsbeitr344ge. Dabei entspricht die Lohnzah-lung aufgrund einer Schwarzlohnabrede nach der Wertung des Gesetzgebers bei Einf374hrung des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise dem Nettoarbeitsentgelt eines legalen Besch344ftigungsverh344ltnisses (BTDrucks. 14/8221 S. 14). Eine rechtm344337ige Vereinbarung, nach der dem Ar-beitnehmer das tats344chlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierf374r So-zialversicherungsbeitr344ge aus einem nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermittel-ten Bruttoentgelt berechnet werden, kann nicht getroffen werden. 14 - 12 - (3) Der Umstand, dass der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Ph344nomen der illegalen Besch344ftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BTDrucks. 15/726 S. 3 f.), im Ergebnis Sanktionscharakter zukommt (vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz SGB, 38. Lfg. 2003, 247 14 SGB IV Rdn. 43 Fu337note 194), steht der Anwendung dieser Norm bei der Bestimmung des Umfangs der im Sinne von 247 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge nicht entgegen. Zwar bezweckt diese Vorschrift auch, den Arbeitgeber von einer Schwarzlohnabrede abzuhalten (vgl. BAGE 105, 187, 194). Jedoch ist dies nicht alleiniger Zweck der Vorschrift. Vielmehr soll 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Beweisschwierigkeiten beseitigen und der wirtschaftlichen Situation bei einer Schwarzlohnabrede Rechnung tragen (BTDrucks. 14/8221 S. 14). Damit hat die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV einen materiellen Regelungsgehalt und nicht den Charakter eines S344umnis- oder Versp344tungszuschlages oder ei-nes Zwangsgelds (vgl. dazu BGHSt 43, 381, 400 ff.). 15 (4) Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Rahmen der Strafnorm des 247 266a StGB zur Folge hat, dass insoweit ein anderes Bruttoentgelt zugrunde zu legen ist als bei der Bestim-mung des Verk374rzungsumfangs der bei Schwarzlohnabreden zumeist ebenfalls verwirklichten Hinterziehung von Lohnsteuer (vgl. Heitmann in M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2006, 247 36 Rdn. 26; Box-leitner in Wabnitz/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2007, Kap. 17 Rdn. 59 Fn. 89). Von der Schaffung einer der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entsprechenden Norm im Steuerrecht hat der Gesetzgeber aber wegen des dort geltenden Zuflussprinzips bewusst abgese-hen (BTDrucks. 15/2948 S. 7, 20). Demgegen374ber gilt im Sozialversicherungs-recht grunds344tzlich das Entstehungsprinzip (247 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 16 - 13 - 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (ein-schr344nkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Erg344n-zungslieferung 2008 SGB IV 247 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.). Diese Unterschiede zwischen Lohnsteuer und Sozialabgaben rechtfertigen auch f374r das Strafrecht eine unterschiedliche Bemessungsgrund-lage f374r die Hinterziehung von Lohnsteuer einerseits und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeitr344gen andererseits (vgl. BGHSt 47, 318, 319 zu 247 266a StGB: 204unabh344ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird223). (5) Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gem344337 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu einem Bruttoarbeitsentgelt f374hren kann, das den Wert der Arbeitsleistung 374bersteigt (vgl. BSGE 64, 110, 117; Boxleitner aaO Kap. 17 Rdn. 59), steht der Anwendung der Vorschrift 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung der im Sinne von 247 266a StGB vorenthaltenen So-zialversicherungsbeitr344ge ebenfalls nicht entgegen. Auch insoweit ist zu be-r374cksichtigen, dass eine rechtm344337ige Vereinbarung, nach der dem Arbeitneh-mer das tats344chlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierf374r Sozialver-sicherungsbeitr344ge aus einem nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermittelten Brut-toentgelt berechnet werden, nicht getroffen werden kann (vgl. oben [2]). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird in diesem Zusammenhang lediglich durch die dem Straftatbestand des 247 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt im-manente Tatbestandsvoraussetzung beschr344nkt, dass dem Arbeitgeber die Er-f374llung der Handlungspflicht m366glich und zumutbar sein muss (BGHSt 47, 318, 320). An der Zumutbarkeit der Zahlung der gegen374ber der legalen Besch344fti-gung erh366hten Sozialversicherungsbeitr344ge bestehen hier keine Zweifel, denn der Angeklagte verschaffte sich durch die Schwarzlohnabrede wirtschaftliche Vorteile im Wettbewerb gegen374ber legal t344tigen Arbeitgebern. 17 - 14 - (6) Auch gegen die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI bestehen im vorliegenden Fall keine Be-denken (vgl. Boxleitner aaO Kap. 17 Rdn. 59 und SG Dortmund, Urt. vom 8. September 2008 - S 25 R 129/06 - BeckRS 2008 57420). Nach 247 39c EStG ist diese Steuerklasse zu Grunde zu legen, wenn bei einem Arbeitsverh344ltnis die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wird. Bei illegalen Besch344fti-gungsverh344ltnissen besteht regelm344337ig kein Grund zu der Annahme, dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt haben. Mangels erkennbarer Anhaltspunkte f374r eine andere Handhabung ergibt sich hier auch aus dem Zweifelsgrundsatz nichts anderes (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.). 18 IV. Auch die tatrichterliche Strafh366henbemessung wegen Steuerhinterzie-hung ist rechtsfehlerfrei. Die dem angefochtenen Urteil insoweit zugrunde lie-genden Strafzumessungserw344gungen tragen den nachfolgend dargelegten Kri-terien Rechnung, die bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Anwen-dung finden m374ssen: 19 1. Grundlage f374r die Zumessung der Strafe ist bei einer Steuerhinterzie-hung - wie bei jeder anderen Straftat auch - die pers366nliche Schuld des T344ters. Dabei sind auch die Wirkungen zu ber374cksichtigen, die von der Strafe f374r das k374nftige Leben des T344ters in der Gesellschaft zu erwarten sind (247 46 Abs. 1 StGB). 247 46 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt, dass bei der Zumessung der Strafe die Umst344nde gegeneinander abzuw344gen sind, die f374r und gegen den T344ter sprechen. Dabei kommen namentlich die in 247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Umst344nde in Betracht. 20 - 15 - 2. Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das von 247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgegebene Kriterium der 204verschuldeten Aus-wirkungen der Tat223 im Rahmen der erforderlichen Gesamtw374rdigung besonde-res Gewicht. 204Auswirkungen der Tat223 sind insbesondere die Folgen f374r das durch die Strafnorm gesch374tzte Rechtsgut. Das durch 247 370 AO gesch374tzte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzei-tigen und vollst344ndigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5; 46, 107, 120). Deshalb ist die H366he der verk374rzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. auch BGH wistra 1998, 269, 270). 21 Das gilt nicht nur f374r die Strafrahmenwahl (247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), sondern auch f374r die konkrete Strafzumessung in dem - wie hier vom Landgericht - zugrunde gelegten Strafrahmen des 247 370 Abs. 1 AO. Dass der Hinterziehungsbetrag nicht nur ein bestimmender Strafzumessungsfaktor, son-dern dar374ber hinaus, dann wenn er hoch ist, ein auch f374r die konkrete Strafzu-messung gewichtiger Strafsch344rfungsgrund ist, zeigt insbesondere die gesetz-geberische Wertung in 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. 22 Schon die bis Ende des Jahres 2007 - und damit noch zur Tatzeit gel-tende - Fassung des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO hob die H366he des Hinterzie-hungsbetrags als einen Umstand heraus, der zur Versch344rfung des Strafrah-mens f374hren konnte. Danach war in der Regel ein nur mit Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) bedrohter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gegeben, wenn der T344ter 204aus grobem Eigennutz in gro-337em Ausma337 Steuern verk374rzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt223. Zwar musste nach der fr374heren Fassung f374r die Erf374llung des Regelbeispiels zu 23 - 16 - dem objektiven Merkmal 204in gro337em Ausma337223 noch das subjektive Merkmal 204aus grobem Eigennutz223 hinzukommen, gleichwohl hatte der Gesetzgeber schon damals zum Ausdruck gebracht, dass die Strafh366henbemessung ma337-geblich auch von der H366he des Hinterziehungsbetrags bestimmt wird. 3. Auch wenn der Hinterziehungsbetrag ein bestimmender Strafzumes-sungsgrund f374r die Steuerhinterziehung ist, kann allein dessen Ausma337 f374r die Strafh366henbemessung nicht in dem Sinne ausschlaggebend sein, dass die Strafe gestaffelt nach der H366he des Hinterziehungsbetrags schematisch und quasi 204tarifm344337ig223 verh344ngt wird. Jeder Einzelfall ist vielmehr nach den von 247 46 StGB vorgeschriebenen Kriterien zu beurteilen. 24 Das schlie337t indes nicht aus, die Strafh366he an den vom Gesetzgeber auch in 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorgegebenen Wertungen auszurichten. Das gilt auch f374r die konkrete Strafzumessung innerhalb des gefundenen Straf-rahmens, und zwar auch beim Normalstrafrahmen des 247 370 Abs. 1 AO. Gera-de auch bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe kommt dem Merkmal 204gro337es Ausma337223 Bedeutung zu, weil es aufzeigt, wann der Gesetz-geber eine Freiheitsstrafe (mit erh366htem Mindestma337) f374r angebracht h344lt. Dazu bedarf das Merkmal einer n344heren Konturierung. 25 Der Senat ist der Ansicht, dass insoweit vergleichbare Kriterien wie f374r das wortgleiche Merkmal in 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (auf das auch 247 263a Abs. 2, 247 266 Abs. 2 StGB verweisen) zur Anwendung kommen m374s-sen. 26 - 17 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 48, 360; BGH wistra 2004, 262, 263; StV 2007, 132) erf374llt ein Verm366gensverlust von mehr als 50.000 200 beim Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Be-trugs (247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) das Merkmal 204in gro337em Ausma337223. Dazu hatte der Senat in BGHSt 48, 360 ausgef374hrt: 27 204Der Begriff des Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen 205 Die Abgrenzung, die sich f374r 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB wertm344337ig an einem Verm366gensverlust in H366he von 50.000 200 ausrichtet, schafft f374r die Praxis Rechtssicherheit. Im Einzelfall bleibt gen374gend Spielraum f374r eine gerechte Straffindung. Der Tatrichter hat ohnehin im Rah-men einer Gesamtbetrachtung auch bei Vorliegen der Vorausset-zungen des Regelbeispiels zu bewerten, ob tat- oder t344terbezoge-ne Umst344nde vorliegen, die die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und trotz seiner Verwirklichung zur Verneinung eines be-sonders schweren Falles f374hren k366nnen, oder ob auch ohne dass dieses Regelbeispiel erf374llt ist besondere Umst344nde einen unbe-nannten besonders schweren Fall zu begr374nden verm366gen oder etwa ein anderes benanntes Regelbeispiel anzunehmen ist.223 b) Das vergleichbare Merkmal des 204gro337en Ausma337es223 im Sinne des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO hat der Bundesgerichtshof bislang nicht - wie beim Betrug - betragsm344337ig bestimmt. Das lag in erster Linie daran, dass bei der fr374heren Gesetzesfassung - zu der die Entscheidungen ergangen sind - die objektive Komponente (204gro337es Ausma337223) mit der subjektiven Komponente (204aus grobem Eigennutz223) verkn374pft war, so dass eine eigenst344ndige Auslegung nur des Merkmals 204gro337es Ausma337223 nicht veranlasst war. 28 Wegen der Verkn374pfung von objektivem und subjektivem Merkmal hatte der Bundesgerichtshof eine Gesamtbetrachtung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde gefordert (vgl. BGH wistra 1993, 109,110). Von Bedeutung war dabei insbesondere, ob sich das Ausma337 aus dem noch durchschnittlich vorkommen- 29 - 18 - den Verk374rzungsumfang heraushebt und ob ein 204T344uschungsgeb344ude gro337en Ausma337es223 vorliegt (vgl. BGH wistra 1987, 71, 72). Auch in der Kommentarliteratur finden sich bisher sehr unterschiedliche und daher keine hinreichend klaren Ma337st344be f374r eine Grenzziehung. W344hrend 374berwiegend - indes unter Geltung des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aF - f374r die Annahme des 204gro337en Ausma337es223 eine Hinterziehung in Millionenh366he f374r erforderlich erachtet wurde (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 270; Klein/Gast-de Haan, AO 9. Aufl. 247 370 Rdn. 68; Scheur-mann-Kettner in Koch/Scholz, AO 5. Aufl. 247 370 Rdn. 59), finden sich in der neueren Literatur Stimmen, die eine Steuerhinterziehung 204in gro337em Ausma337223 bereits ab einem Mindestbetrag von 50.000 200 f374r m366glich erachten (Kohlmann, Steuerstrafrecht 38. Lfg. August 2008 247 370 AO Rdn. 1099.7; Sch344-fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 1022). Demgegen374ber nehmen andere Autoren auch f374r die neue Fassung des Merk-mals ein 204gro337es Ausma337223 erst bei einem Betrag von 500.000 200 (Blesinger in K374hn/v. Wedelst344dt, AO und FGO, 19. Aufl. 247 370 AO Rdn. 114) oder einer Hin-terziehung in Millionenh366he an (Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerver-fehlungen, 87. Erg344nzungslieferung 247 370 AO Rdn. 169) und halten teilweise auch weiterhin auch f374r die Bejahung des Merkmals eine Gesamtschau aller Umst344nde f374r erforderlich (Rolletschke in Stbg 2008, 49 und in Rolletschke/ Kemper aaO). 30 c) Das Merkmal 204in gro337em Ausma337223 im Regelbeispiel des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bedarf nach Ansicht des Senats - in gleicher Weise wie beim Betrug - der Interpretation durch die Gerichte. Nur dann erh344lt das Merkmal seine den Anforderungen der Rechtssicherheit gerecht werdenden Konturen. F374r eine Vergleichbarkeit mit dem Betrug spricht auch, dass der 5. Strafsenat 31 - 19 - des Bundesgerichtshofs in BGHSt 50, 299, 309 zu Recht ausgef374hrt hat, es sei geboten, 204dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalit344t und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafver-fahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen 366ffentlichen Inte-resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminali-t344t gerecht zu werden.223 Dass der Gesetzgeber nicht selbst bestimmt hat, wann bei der Pr374fung des Regelbeispiels von einem gro337en Ausma337 auszugehen ist, steht einer ver-fassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Anders mag das etwa bei der Verwendung des Begriffs des gro337en Ausma337es als Tatbestandsmerkmal eines Verbrechenstatbestandes sein (vgl. zu dem inzwischen aufgehobenen 247 370a AO: BGH wistra 2004, 393 ff.; 2005, 30 ff.). Wie beim Begriff des Verm366gens-verlustes gro337en Ausma337es im Regelbeispiel f374r einen besonders schweren Fall des Betruges in 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist der Begriff des gro337en Ausma337es auch in 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Zwar ist anerkannt, dass die Auslegung tat-bestandsspezifisch zu erfolgen hat; gleichwohl ist bei von der Begehungsweise und vom Unwertgehalt 344hnlichen Delikten wie dem Betrug und der Steuerhin-terziehung eine einheitliche Grenzziehung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 48, 360, 364). 32 Dem steht nicht entgegen, dass sich, anders als bei der Einf374hrung des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 43), in den Materialien zur Gesetzesentstehung des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nF keine Anhaltspunkte daf374r finden, ab welchem Grenzwert der Gesetzgeber eine Steuerhinterziehung von 204gro337em Ausma337223 als gegeben erachtet. Begr374ndet wird lediglich die Streichung des einschr344nkenden subjektiven Merkmals des 33 - 20 - 204groben Eigennutzes223 (BTDrucks. 16/5846 S. 75). Dass der Gesetzgeber hier-bei an die Rechtsprechung ankn374pfen wollte, die den Begriff des 204gro337en Aus-ma337es223 in den 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB konkretisierte, kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden. Allerdings wollte der Gesetzgeber bereits mit der Einf374hrung des 247 370 Abs. 3 AO zum Ausdruck bringen, dass die Steuerhinterziehung 204hinsichtlich ihrer Gef344hrlichkeit und ihrer Strafw374rdig-keit nicht geringer zu bewerten ist als der Betrug223 (BGHSt 32, 95, 99 mit Hin-weis auf BRDrucks. 23/71 S. 194). d) Der Senat ist daher der Ansicht, dass das Merkmal 204in gro337em Aus-ma337223 des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO wie beim Betrug nach objektiven Ma337-st344ben zu bestimmen ist. Das Merkmal 204in gro337em Ausma337223 liegt danach nur dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 200 374bersteigt. 34 aa) Der Senat hat dabei auch bedacht, dass bei gro337en Gesch344ftsvolu-mina Steuersch344den in dieser Gr366337enordnung schneller erreicht werden als bei wirtschaftlicher Bet344tigung im kleineren Umfang, dass der Tatbestand der Steu-erhinterziehung regelm344337ig bereits bei Gef344hrdung des Steueraufkommens verwirklicht wird (vgl. 247 370 Abs. 4 Satz 1 AO), dass die Tatbestandsm344337igkeit weder direkten Vorsatz noch Bereicherungsabsicht voraussetzt und dass re-gelm344337ig auch die blo337e Unt344tigkeit den Straftatbestand der Steuerhinterzie-hung erf374llt, weil die Abgabe von Steuererkl344rungen gesetzlich vorgeschrieben ist (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). 35 Gleichwohl lassen derartige 204qualitative223 Besonderheiten des Einzelfalls die Erf374llung des Ausma337es der Steuerverk374rzung unber374hrt, da solche Um-st344nde die Auswirkungen der Tat auf das Steueraufkommen nicht ver344ndern. Schutzgut des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung ist - wie oben ausge- 36 - 21 - f374hrt - das 366ffentliche Interesse am vollst344ndigen und rechtzeitigen Aufkommen jeder einzelnen Steuerart. Im 334brigen schafft eine Abgrenzung, die sich an ei-ner eindeutigen Betragsgrenze ausrichtet, gr366337ere Rechtssicherheit f374r die Pra-xis. Eine solche Relation von Gesch344ftsvolumen und Steuerschaden kann aller-dings das Gewicht des Hinterziehungsbetrags bei der Strafzumessung vermin-dern. bb) Der Umstand, dass sich die Betragsgrenze von 50.000 200 an derjeni-gen des Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es im Sinne von 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB orientiert, bedeutet zugleich, dass - 344hnlich wie beim Betrug - zwischen schon eingetretenem Verm366gensverlust und einem Gef344hr-dungsschaden zu differenzieren ist: 37 (1) Die Betragsgrenze von 50.000 200 kommt namentlich dann zur An-wendung, wenn der T344ter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettenge-sch344fte oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen. Ist hier - der 204Steuerbetrug223 hat zu einem 204Verm366gensverlust223 gef374hrt - diese Wertgrenze 374berschritten, dann ist das Merkmal erf374llt. 38 (2) Beschr344nkt sich das Verhalten des T344ters dagegen darauf, die Fi-nanzbeh366rden pflichtwidrig 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und f374hrt das lediglich zu einer Gef344hrdung des Steueranspruchs, dann kann das 204gro337e Ausma337223 h366her angesetzt werden. Der Senat h344lt hierbei eine Wertgrenze von 100.000 200 f374r angemessen. 39 - 22 - cc) Ob die Schwelle des 204gro337en Ausma337es223 374berschritten ist, ist f374r jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dabei gen374gt der-jenige Erfolg, der f374r die Vollendung der Steuerhinterziehung ausreicht (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 268). Der Senat ist der Ansicht, dass bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbe-standes der Steuerhinterziehung das 204Ausma337223 des jeweiligen Taterfolges zu addieren ist, da in solchen F344llen eine einheitliche Handlung im Sinne des 247 52 StGB vorliegt, die f374r die Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf. 40 e) Liegt nach diesen Ma337st344ben eine Hinterziehung von 204gro337em Aus-ma337223 vor, so hat dies - unabh344ngig von der Frage, ob die Regelwirkung einer besonders schweren Steuerhinterziehung im konkreten Fall zur Anwendung kommt - 204Indizwirkung223, freilich auch nicht mehr, f374r die zu findende Strafh366he. Das bedeutet: 41 Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Ver-h344ngung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgr374nden noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbetr344gen in Millionenh366he kommt eine aussetzungsf344hige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders ge-wichtiger Milderungsgr374nde noch in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 176, 178). 42 Schon deswegen wird bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbe-trag) ein Strafbefehlsverfahren regelm344337ig nicht geeignet erscheinen (vgl. 247 400 AO i.V.m. 247 407 StPO). Hinzu kommt, dass bei Steuerverk374rzungen in dieser Gr366337enordnung in der Regel auch das Informationsinteresse der 326ffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht - das eine 366ffentliche Haupt- 43 - 23 - verhandlung am besten gew344hrleistet - nicht gering zu achten ist (vgl. 247 407 Abs. 1 Satz 2 StPO). f) Die 204Indizwirkung223 des 204gro337en Ausma337es223 kann einerseits durch sonstige Milderungsgr374nde beseitigt, andererseits aber auch durch Strafsch344r-fungsgr374nde verst344rkt werden. 44 aa) Ein die Indizwirkung des Hinterziehungsbetrages beseitigender Mil-derungsgrund ist etwa gegeben, wenn sich der T344ter im Tatzeitraum im We-sentlichen steuerehrlich verhalten hat und die Tat nur einen verh344ltnism344337ig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Bet344tigungen betrifft. Bedeutsam ist daher das Verh344ltnis der verk374rzten zu den gezahlten Steuern. Hat sich der T344ter vor der Tat 374ber einen l344ngeren Zeitraum steuerehrlich verhalten, ist auch dies in den Blick zu nehmen. In die vorzunehmende Gesamtw374rdigung ist auch die Lebensleistung und das Verhalten des T344ters nach Aufdeckung der Tat ein-zubeziehen, etwa ein (fr374hzeitiges) Gest344ndnis, verbunden mit der Nachzah-lung verk374rzter Steuern oder jedenfalls dem ernsthaften Bem374hen hierzu. Der 204Schadenswiedergutmachung223 durch Nachzahlung verk374rzter Steuern kommt schon im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers im Falle einer Selbstan-zeige (247 371 AO) besondere strafmildernde Bedeutung zu. 45 bb) Gegen eine Geldstrafe oder - bei entsprechend hohem Hinterzie-hungsbetrag - eine aussetzungsf344hige Freiheitsstrafe spricht es insbesondere, wenn der T344ter Aktivit344ten entfaltet hat, die von vornherein auf die Sch344digung des Steueraufkommens in gro337em Umfang ausgelegt waren, etwa weil der T344-ter unter Vorspiegelung erfundener Sachverhalte das 204Finanzamt als Bank223 be-trachtete und in erheblichem Umfang ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen erlangt hat oder weil der T344ter die Steuerhinterziehung in sonstiger Weise ge- 46 - 24 - werbsm344337ig oder gar 204als Gewerbe223 betrieb. Gleiches gilt auch f374r den Aufbau eines aufw344ndigen T344uschungssystems, die systematische Verschleierung von Sachverhalten und die Erstellung oder Verwendung unrichtiger oder verf344lsch-ter Belege zu T344uschungszwecken. Strafsch344rfende Bedeutung hat es zudem, wenn der T344ter besondere Unternehmensstrukturen aufgebaut hat, die auch der Bereicherung durch Steu-erhinterziehung dienen sollten, wenn der T344ter das Ziel verfolgt hat, das Steu-eraufkommen durch wiederholte Tatbegehung 374ber einen l344ngeren Zeitraum nachhaltig zu sch344digen, wenn er andere Personen verstrickt hat, wenn er sys-tematisch Scheingesch344fte get344tigt oder Scheinhandlungen vorgenommen hat (vgl. 247 41 Abs. 2 Satz 1 AO) oder wenn er in gr366337erem Umfang buchtechnische Manipulationen vorgenommen oder gezielt durch Einschaltung von Domizilfir-men im Ausland oder Gewinnverlagerungen ins Ausland schwer aufkl344rbare Sachverhalte geschaffen hat (vgl. auch die Beispiele bei Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 1018 m.w.N.). Solche Umst344nde sind bei anpassungsf344higen Hinterziehungssystemen, wie etwa den sog. Umsatzsteuerkarussellgesch344ften, bei Kettengesch344ften unter Einschal-tung sog. 204Serviceunternehmen223 und im Bereich der illegalen Arbeitnehmer-374berlassungen regelm344337ig gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 176, 178). 47 4. F374r Steuerhinterziehungen, die seit dem 1. Januar 2008 - dem Inkraft-treten der neuen Fassung des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur 304nderung der Telekommunikations374berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmethoden sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198) - begangen wurden, kommt der Streichung des subjektiven Merkmals 204aus grobem Eigennutz223 aus dem Regelbeispiel zu-s344tzliches Gewicht zu. Hier erf374llt schon das objektive Merkmal 204gro337es Aus- 48 - 25 - ma337223 - wie es oben vom Senat bestimmt wurde - das Regelbeispiel des beson-ders schweren Falles des 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Die Bejahung bzw. Verneinung des Regelbeispiels in einem ersten Pr374-fungsschritt bei der Strafrahmenwahl bedeutet freilich, dass - wie bei sonstigen Regelbeispielen - in einem zweiten Schritt zu pr374fen ist, ob die Besonderheiten des Einzelfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels entkr344ften, bzw. ob - umge-kehrt - ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor-liegt, obwohl der Hinterziehungsbetrag unter 50.000 200 liegt. 49 Insoweit gelten die allgemeinen Grunds344tze f374r die Strafrahmenwahl bei Regelbeispielen. Danach entf344llt die Regelwirkung, wenn diese Faktoren jeweils f374r sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtab-w344gung die Regelwirkung entkr344ften. Es m374ssen in dem Tun oder in der Per-son des T344ters Umst344nde vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwer-ten Strafrahmens unangemessen erscheint (st344ndige Rspr.; vgl. BGHSt 20, 121, 125). F374r die hierbei vorzunehmende Gesamtabw344gung haben namentlich die oben genannten Milderungs- und Sch344rfungsgr374nde Gewicht. 50 5. Gemessen daran sind die dem Strafrahmen des 247 370 Abs. 1 AO ent-nommenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei. Das Landge-richt hat zu Recht den hohen Steuersch344den das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Namentlich die beiden Einsatzstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten f374r die Umsatzsteuerhinterziehungen 2002 und 2003 mit hinterzo-genen Steuern in H366he von jeweils 374ber 150.000 200 werden den oben genann-ten Strafzumessungskriterien gerecht. 51 - 26 - V. Die Revision bem344ngelt, das Landgericht habe sowohl bei der Beitrags- als auch bei der Steuerhinterziehung einerseits die H366he der durch die Taten verursachten Sch344den zu Lasten des Angeklagten gewertet, andererseits aber strafmildernd ber374cksichtigt, dass die Sch344den ausgeglichen worden seien. Hiergegen ist jedoch nichts zu erinnern. Diese Strafzumessungserw344gungen erweisen sich nicht als widerspr374chlich. Gem344337 247 46 Abs. 2 StGB sind sowohl die verschuldeten Folgen der Tat als auch die Schadenswiedergutmachung strafzumessungsrelevante Faktoren. Bei einer nachtr344glichen Schadenswieder-gutmachung ist das Landgericht nicht gehalten, den Umfang der zun344chst hin-terzogenen Steuern und den Umfang der den Einzugsstellen zun344chst vorent-haltenen Sozialversicherungsbeitr344ge im Rahmen der Strafzumessung unbe-r374cksichtigt zu lassen. 52 VI. Die Versagung der Strafaussetzung der verh344ngten Gesamtfreiheitsstra-fe von einem Jahr und elf Monaten zur Bew344hrung h344lt rechtlicher Nachpr374fung noch stand. 53 Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass auch bei der gem344337 247 56 Abs. 2 StGB vom Tatgericht vorzunehmenden Pr374fung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr 374bersteigt, zur Bew344hrung aus-gesetzt werden kann, der Kriminalprognose des T344ters Bedeutung zukommt. Denn die Pr374fung, ob besondere Umst344nde von Gewicht im Sinne von 247 56 Abs. 2 StGB vorliegen, erfordert eine Gesamtw374rdigung der Tat und der Per-s366nlichkeit des Verurteilten. Zu den dabei zu ber374cksichtigenden Umst344nden geh366rt auch eine g374nstige Kriminalprognose (vgl. BGH StV 2003, 670; BGH NStZ 1997, 434; jeweils m.w.N.). Es w344re daher rechtsfehlerhaft, die Frage der 54 - 27 - Kriminalprognose als von vornherein f374r die Gesamtw374rdigung bedeutungslos dahinstehen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Dezember 2002 - 1 StR 454/02). Anders verh344lt es sich aber dann, wenn das Tatgericht die Gesamt-w374rdigung auch auf der Basis einer g374nstigen Kriminalprognose durchf374hrt und dabei zum Ergebnis gelangt, dass selbst unter dieser Pr344misse besondere Um-st344nde im Sinne von 247 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Bei einem solchen Vor-gehen wird die Kriminalprognose des T344ters nicht als bedeutungslos angese-hen; sie hat aber im konkreten Fall auf das Ergebnis der Gesamtw374rdigung kei-ne f374r den Verurteilten g374nstigen Auswirkungen. So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hatte zwar im Hinblick auf die ein-schl344gige Vorstrafe des Angeklagten und seinen Bew344hrungsbruch erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (UA S. 43). Aus dem Gesamtzusammenhang der vom Landgericht insoweit angestellten Erw344gungen ergibt sich aber, dass es im Rahmen der durchgef374hrten Gesamtw374rdigung auch unter Ber374cksichtigung einer g374nstigen Kriminalprognose zum Fehlen besonderer Umst344nde gelangt 55 - 28 - ist. Der Senat entnimmt der missverst344ndlichen Formulierung in den Urteils-gr374nden, die Frage der Kriminalprognose k366nne 204letztlich223 offen bleiben, nicht, die Strafkammer habe diese Frage f374r die nach 247 56 Abs. 2 StGB als von vorn-herein unbeachtlich gehalten. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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