BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 416 /12 vom 22. Januar 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 263a Zum Computerbetrug bei Abbuchungsauftragslastschrift. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 - LG Heidelberg in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revis ion des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Heidelberg vom 7. Mai 2012 wird a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbunde s- anwalts auf den Vorwurf des versuchten Computerbetrugs zum Nachteil der Bankkunden in 18.031 tateinheitlichen Fä l le n beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Computerbetrugs in 18.031 tateinheitlichen Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die K osten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zu seinem Nachteil wurden sein Laptop der Marke Apple Macbook Pro, Modell Nr. A 1260 , u nd sein Mobi l- telefon Apple iP hone eingezogen. Den nicht revi dierenden Mitangeklagten N. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Strafe hat es zur Bewährung 1 - 3 - ausgesetzt. Ein en weiteren Mitangeklagten hat es freigesprochen und angeor d- net, dass er für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur teilweisen Beschrä nkung der Strafve r- folgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. E s liegen folgende Feststellungen und Wertungen des Landgerichts z u- grunde: 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der bereits rechtskräftig verurteilte S . verfügte im Frühjahr 2011 über zwei Dateien, die persönliche Datensätze von 30.002 Personen enthielten. Di e- se Datensätze umfassten neben Namen und Anschrift der Personen auch eine Kontoverbindung (Bankleitzahl sowie die Kontonummer). Sie sollten - so der Plan des S. . - dazu mi ss brau cht werden, im Wege des Lastschriftverfahrens über ein von e i- nem Strohmann zu errichtendes Bankkonto G eldbeträge in Höhe von unter 10 Euro von den in den Datensätzen enthaltenen Konten abzubuchen, dies o h- ne Zustimmung der jeweiligen Bankkunden. Zu diesem Z wecke hatte bereits der ebenfalls rechtskräftig verurteilte P. in Begle itung des Mitangeklagten N. mittels falscher Personaldokumente und einer frei erfundenen Fi r- menlegende bei der Raiffeisen Privatbank eG W . (im Folgend en: 2 3 4 5 - 4 - Ra i . und plangemäß die erforderliche Zulassung zum Lastschriftverfahren bewirkt. Nachdem erste Versuche zur Umsetzung des Tatpl ans gescheitert waren, kam S. mit dem Angek lagten dahingehend überein, dass er, der Angeklagte, am weiteren Geschehen mitwirken und die technische Abwicklung der geplanten Abbuchungen vornehmen sollte. Der Angeklagte führte die geplanten Abbuchungen aufgrund einheitlich zuvor gefassten Entschlu sses am 28. April 2011 zwischen 17.57 Uhr und 19.36 Uhr und am darauf folgenden Tag zwischen 11.50 Uhr und 14.37 Uhr aus. Dabei bediente er sich einer speziellen Software, mit der im Online - Banking - Verfahren bis zu 500 Abbuchungen in einem Buchungsvorgang z u- sammengefasst werden konnten. In insgesamt 39 solcher Buchungsvorgänge übermittelte der Angeklagte 18.816 Lastschriftaufträge an ein Unter nehmen namens F . , das seitens der Raiffeisenbank mit der technischen A b- wicklung des Lastschriftverfah rens beauftragt worden war. Die Daten der a n- geblich zahlungspflichtigen Bankkunden entnahm er den genannten zwei D a- teien S . s. Durch Eintrag der Ziffer 4 in dem dafür vorgesehenen Feld der Maske kennzeichnete er die Lastschriftaufträge als solche im A bbuchungsau f- tragsverfahren und erweckte damit den unzutreffenden Eindruck, die jeweiligen Kontoinhaber hätten einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Der ei n- zuziehende Betrag belief sich jeweils auf 9,28 Euro, der Verwendungszweck enthielt die frei ma G. reelle Forderungen eingezogen werden sollten und dementsprechend keiner der Kontoinhaber einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte, war dem Angeklagten bekannt. Ihm ging es darum, gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten über 6 - 5 - Die F . leitete automatisiert die Lastschriftaufträge an die j e- weilige kontoführende Bank (im Folgenden: Zahlstellen) der angeblich za h- lungspflichtigen Bankkunden weiter. Dementsprechend wurden deren Konten belastet. Ebenso wurde jeweils ein Betrag gleicher Höhe auf dem Konto des 2,48 E uro ) vorläufig gutgeschrieben. Bis zur endgültigen Wertstellung (drei Werktage nach Eingang des Auftrages) war ein Zugriff auf die vorläufig gutgeschriebenen Geldbeträge nicht ohne ausdrückl i- che Zustimmung der Raiffeisenbank möglich. a- ben die Lastschriftaufträge an die Raiffeisenbank als sog. Rücklastschrift zurück . Angesichts der zahlreichen Rückla stschriften, die bereits am Morgen des 29. April 2011 bei der Raiffeisenbank eingegangen waren, sperrte ein Banka n- gestellter der Raiffeisenbank am späten Vormitta . nachdem er bereits um 9.30 Uhr auf telefonische Nachfr age des S . zur Verfügbarkeit des gutgeschriebenen Geldes nur ausweichend geantwortet hatte. Ein gemeinsamer am Nachmittag in Auftrag von S . unternommener Versuch des P . und N . , bei der Raiffeisenbank 10.000 Euro abz u- heben, sche iterte dementsprechend. Aus nicht festgestellten Gründen sind von den verfahrensgegenständl i- chen 18.816 Lastschriftaufträgen insgesamt 785 Lastschriften von den Zahlste l- len nicht als Rücklastschriften an die Raiffeisenbank zurückgegeben worden, obwohl auch in diesen Fällen keine Abbuchungsaufträge ihrer Kunden vorl a- gen. Dies führte dazu, dass es insoweit bei einer endgültigen Wertstellung auf 7 8 9 10 - 6 - uro verblieb. . die in den anderen Fällen entstanden waren, ein Minussaldo in Höhe von 34.701,39 Euro auf. 2. Das Landgericht hat das Ge schehen mit Blick auf den von Anfang an erstrebten Taterfolg (UA S. 61) als e i n e Tat des vollendeten Computerb e- truges (§ 263a StGB) in Form unbefugter Verwendung von Daten gewertet. Letztlich hat es, wie den Strafzumessungserwägungen (UA S. 66) entnommen Die Tatvollendung verstehe sich hinsichtlich der 785 Lastschriften, in denen es trotz fehlenden Abbuchungsauftrags zu keinen Rücklastschriften kam, von selbst; im Übrigen liege ein G efährdungsschaden zum Nachteil der Raiffeise n- bank vor. Bereits mit der Abbuchung der eingezogenen Beträge vom Konto der vermeintlich Zahlungspflichtigen sei eine schädigende Vermögensminderung eingetreten (UA S. 60, 61). II. De n Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutre f- fend dargelegten Gründen der Erfolg versagt. III. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlussformel ersic htliche Beschränkung vorgenommen, da ein weite r- gehender Schuldspruch im vorliegenden Fall nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Die Feststellung eines vollendeten Delikts würde einen erheblichen Ermit t- 11 12 13 - 7 - lungsaufwand erfordern. Die bisherigen Feststellungen t ragen aber bereits jetzt sicher den Schuldspruch wegen eines versuchten Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB, §§ 22, 23 StGB) zum Nachteil der nur ange b- lich zahlungspflichtigen Bankkunden. 1. Ein vollendeter Computerbetrug ist nicht hinreichend festgestellt. Das Landgericht geht insgesamt von einem vollendeten Computerbetrug mit einem Gesamtschaden in Höhe von 174.612,48 E uro aus, dies allerdings bei unterschiedlichen Geschädigten. Bezogen auf diejenigen 785 Lastschriften, bei d enen es nicht zu Rücklastschriften kam, sondern die Lastschriftbeträge auf 7.284,80 Euro ), hat das Landgericht ersichtlich eine Vermögensschädigung bei den Bankkunden angenommen, v on deren Konten die jeweiligen Lastschriftei n- züge erfolgten. Soweit es im Übrigen weit überwiegend zu Rücklastschriften kam, hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bereits zuvor ein Gefäh r- dungsschaden in voller Höhe bei der Raiffeisenbank entstande n sei, indem di e- se auf dem Konto des M. die Lastschriftbeträge vorläufig gutg e- schrieben habe. Ergänzend stellt das Landgericht auch darauf ab, dass bereits (gemeint ist wohl: bei den Bankkunden) in voller Höhe, mithin insgesamt 174.612,48 Euro , eingetreten sei. Auch hält es ersichtlich eine Vermögen s- schädigung bei den Zahlstellen für möglich. Diese Wertungen halten schon im Ansatz rechtlicher Überprüfung nicht s tand. 14 15 16 - 8 - Indem das Landgericht im Kern davon ausgegangen ist, dass ein z u- nächst bei der Raiffeisenbank entstandener Gefährdungsschaden letztlich a n- dernorts, hier namentlich bei 785 Bankkunden in einen endgültigen Schaden umgeschlagen ist, hat es die tat bestandlichen Voraussetzungen des Compute r- betruges nicht hinreichend in den Blick genommen. Die bloße Feststellung einer Tathandlung im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB und einer Vermögensschäd i- gung bei verschiedenen Beteiligten genügt nicht. Tatbestandserfüll end sind vielmehr (nur) diejenigen Vermögensschädigungen, die für sich genommen unmittelbare Folge eines vermögensrelev anten Datenverarbeitungsvorgang s sind, und dieser Datenverarbeitungsvorgang muss seinerseits unmittelbar durch die Tathandlung beeinfluss t sein. Dies erfordert eine getrennte Betrachtung der einzelnen - hier freilich ineinander übergreifenden - Datenverarbeitungsvorgä n- ge bei den beteiligten Banken. Darüber hinaus sind die Feststellungen zum Schadenseintritt insgesamt unvollständig. 2. Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des A n- geklagten erfüllt jedoch die Merkmale des - versuchten - (Dreiecks - )Com - puterbetruges (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB, §§ 22, 23 StGB) zum Nachteil der Bankkunden, von deren Ko nten die Lastschr iftbeträge von jeweils 9,28 Euro eingezogen werden sollten. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach seinem Tatentschluss zur Verwirklichung des Computerbetr u- ges unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB) und nicht strafbefreiend zu rückgetr e- ten ist (§ 24 StGB). 17 18 1 9 - 9 - a) Diese rechtliche Bewertung folgt aus den banktechnischen Abläufen des Lastschriftverfahrens, die, soweit sich - wie hier - des Abbuchungsauftrag s- verfahrens bedient wird, Besonderheiten aufweisen. Allgemein stellt das Lastschriftverfahren ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Za h- lenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05, BGHSt 50, 147, 15 1 ff. mwN). Neben dem Zahlungspflichtigen selbst und dem Zahlungsempfänger sind dabei die als "Er s- i- senbank) und die als "Zahlstelle" bezeichnete(n) Bank(en) des bzw. der Za h- lungspfli chtigen beteiligt. Für die Ausführung von Zahlungen mittels Abbuchungsauftragslastschrift muss der Zahlungspflichtige - im Unterschied zur Einzugsermächtigungslas t- schrift (vgl. hierzu eingehend BGH aaO) - seine Bank unmittelbar anweisen, die Abbuchungs auftragslastschrift seinem Konto zu belasten und den Lastschriftb e- trag an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (sog. Abbuchungsa uftrag, vgl. Bunte, AGB Banken , 3. Aufl., SB Lastschrift Rn. 13 ). Der Zahlungsempfänger setzt so dann den Zahlungsvorgang in Gang, i n- dem er seiner Bank, also der Ersten Inkassostelle, mit der Lastschrift den Au f- trag erteilt, den geschuldeten Betrag beim Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Erste Inkassobank leitet die Lastschrift an die Zahlstellen we iter. Gleichzeitig wird auf dem Konto des Zahlungsempfängers der Lastschriftbetrag unter Vo r- behalt des Eingangs gutgeschrieben (E.v. - Gutschrift, vgl. Ellenberger in Sch i- mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl. § 56 Rn. 44). Über das 20 21 22 23 - 10 - Guthaben ver fügen darf der Zahlungsempfänger zunächst nur im Einverne h- men mit dem Inkassoinstitut (vgl. Grundmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. , Band 2, Bank - und Börsenrecht Rn. II 133; Elle n- berger aaO, § 58 Rn. 13); nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle entfällt der Vorbehalt (Grundmann aaO). Die Zahlstelle belastet das Konto des Zahlungspflichtigen am Tag des Zugangs mit dem Lastschriftbetrag (sog. Belastungsbuchung). Ohne Abb u- chungsauftrag ist die Zahlstelle jedoch nicht zur Ei nlösung berechtigt; die Ko n- tobelastung erfolgt insoweit, ebenso wie im Falle fehlender Deckung, nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (vgl. Hopt in Baumbacht/Hopt, HGB, 35. Aufl., 2. Teil, Abschn. V , (7 ) Bankgeschäfte, Kap. 3 D/14). In diesen Fällen wird die Lastschrift als sog. Rücklastschrift (= eine Lastschrift, die nicht eingelöst wird, vgl. Ellenberger aaO, § 56 Rn. 23) an die Erste Inkassostelle zurückgegeben. Erfolgt trotz fehlenden Abbuchungsauft rags keine Rückgängigmachung, kann die Lastschrift zwar im Verhältnis zwischen der Zahlstelle und der Ersten Inkassostelle als eingelöst gelten (vgl. Ellenberger aaO, § 58 Rn. 34; Hopt aaO ; BGH, Urteil vom 15. D e- zember 1980 - II ZR 53/80, BGHZ 79, 381, 388 ); der Kunde kann jedoch von seiner Bank, also der Zahlstelle, nach näherer Maßgabe insbesondere die Rückgängigmachung der Buchung auf seinem Konto verlangen (vgl. Bunte aaO Rn. 13; Hopt aaO D/13). b) Auf dieser Grundlage liegt in Fällen wie hier bei v ollautomatisierten A b läufen ein Computerbetrug in Form von Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1, 2. Alt . StGB) vor. 24 25 - 11 - (1) Computerbetrug in Form einer Verwendung unrichtiger oder unvol l- ständiger Daten umfasst Fälle sog. Inputmanipulationen. Unri chtig sind die D a- ten, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat, unvollständig sind sie, wenn sie den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen (vgl. MüKo - StGB/ Wohlers, § 263 a Rn. 27; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, § 263a, 28 . Aufl., Rn. 6 mwN). Verwendet sind die Daten, wenn sie (wie ersichtlich hier) in ein Datenverarbeitungsgerät eingebracht werden (Cramer/Perron aaO mwN). Zwar werden Fälle, in denen der Täter Auslösung des vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorganges vorspiegelt (so z.B. Dieb einer ec - Karte, der diese zur Abhebung an einem Geldautomaten verwendet), von § 263a Abs. 1, 2. Alt. StGB nicht erfasst (vgl. Tiedem ann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 35; Rossa, CR 1997, 219, 228; vgl. auch Fischer, StGB, 60 . Aufl., § 263a Rn. 7). In derartigen Fallkonste l- lationen ist vielmehr entscheidend, ob - bei betrugsnaher Auslegung - eine u n- befugte Verwendun g von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB stat t- findet. U nbefugt ist sie dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (zum Prüfungsmaßstab im Einzelnen vgl. BGH, B e- schluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 161 ff.). Reicht daher der Täter vertragswidrig bei der Ersten Inkassostelle, also seiner Bank, im Wege des Online - Bankings mittel s ihm überlassener PINs und TANs La stschriften ein, so handelt er - bei betrugsnaher Auslegung - insoweit nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB. Denn ein Bankang e- stellter der Bank des Täters, der sich mit den Fragen befasste, die anstatt de s- sen der Computer prüft, würde lediglich etwa anhand der PINs und TANs de s- 26 27 28 - 12 - sen Zugangsberechtigung, nicht aber die allgemeine Vertragswidrigkeit seines Verhaltens überprüfen (vgl. Trück in Müller - Gugenberger/Bieneck, Wirtschaft s- strafrecht, 5. Aufl., § 49 Rn. 42, 52, der sich allerdings mit der Tatbestandsvar i- ante der 2. Alt. nicht befasst). Indem der Täter fin gierte Forderungen als Lastschriften im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens einreicht, obwohl demgemäß keine Abb u- chungsaufträge erteilt wurden, verwendet er aber unrichtige Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Alt. StGB. Dies ergibt sich daraus, dass er den Lastschriftau f- trag als solchen im Abbuchungsverfahren kennzeichnet, denn damit bringt er jedenfalls regelmäßig - so nach den Feststellungen des La ndgerichts (UA S. 22) auch hier - zumindest schlüssig zum Ausdruck, der (angeblich) Za h- lungspflichtige hab e seiner Bank einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Im Übrigen liegt der Möglichkeit, als Einziehender zum Lastschriftverfa h- ren zugelassen zu werden, eine Vorprüfung durch die Erste Inkassostelle z u- grunde (vgl. Ellenberger aaO § 58 Rn. 3 sowie Ho pt aaO D/42), so dass die Erste Inkassostelle allein mit der Übermittlung der Lastschriften an die Zahlste l- le ihr den Eindruck vermittelt, es bestünden keine Bedenken gegen die Bonität des Einziehenden und dessen Vertragstreue (so zum Betrug auch OLG Hamm, NJW 1977, 1834, 1836). Diese Informationsgehalte gehen jedoch über die Fr a- ge des unberechtigten bzw. vertragswidrigen Verhaltens des Täters im darg e- legten Sinne hinaus. (2) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Tatbestandsalternative des Verwend ens unrichtiger oder unvollständiger Daten dann ausscheidet, s o- weit diese Daten programmgemäß irrelevant sind (diese sog. computerspezif i- sche Auslegung befürwortend etwa Wohlers in MüKo StGB, § 263a Rn. 28; Tiedemann aaO , § 263a Rn. 35; im Einzelnen streit ig): Die Zahlstelle bzw. d e- 29 30 - 13 - ren EDV - Anlage prüft zwar nicht, ob einem Abbuchungsauftrag eine tatsächl i- che Zahlungsverpflichtung ihres Kunden zu Grunde liegt (vgl. Ellenberger, aaO § 58 Rn. 31); Gegenstand der - heutzuta ge üblicherweise automatisierten - Übe rprüfung ist es aber jedenfalls regelmäßig, ob der Zahlstelle ein die Las t- schrift abdeckender Abbuchungsauftrag ihre s Kunden vorliegt (vgl. Hadding/ Häuser in MüKo, HGB, 2. Aufl., Bd. 5 Anh. I C 64 sowie Ellenberger aaO, § 56 Rn. 80). (3) Der Täter be einflusst bei vollautomatisierten Vorgängen durch die Verwendung der unrichtigen Daten auch das Ergebnis eines unmittelbar ve r- mögensrelev anten Datenverarbeitungsvorgang s (vgl. hierzu näher Cornelius in Kilian/Heussen, Computerrecht, 31. Lfg. 2012, Abschn. 1, Teil 10, Kap. 102, § 263a Rn. 74 ff.). Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn und soweit die EDV - Anlage der Zahlstelle keine Rückgabe der Rücklastschrift auslöst, und sie mi t- hin die Einlösung der Lastschrift bewirkt. Zwar ist in Fällen wie den vorl iegenden, in denen ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, die Abbuchung im Verhältnis zwischen der Zahlstelle und ihrem Kunden unwirksam (vgl. Ellenberger aaO, § 58 Rn. 34), und der Kunde kann von der Bank nach näherer Maßgabe die Rückbuchung des Vorganges verla n- gen. Unbeschadet dieser Möglichkeit entsteht dem Kunden aber ein mit der Einlösung der Lastschriften korrespondierender wirtschaftlicher Schaden im Sinne eines Gefährdungsschadens: Das Vermögen des Kontoinhabers mag sich zwar mit Blick auf die Un wirksamkeit der Abbuchung nicht in Höhe des Lastschriftbetrages materiell vermindern. Es tritt aber jedenfalls eine zumindest faktische Vermögensminderung ein (vgl. auch Trück aaO , § 49 Rn. 58 mwN zu 31 32 33 - 14 - Fallgestaltungen, in denen der Täter sich etwa durch sog . Phishing Zugangsd a- ten zu Bankkonten verschafft und mittels dieser Daten eine Bank zu Transakt i- onen, namentlich Überweisungen , veranlasst). Der Bankkunde trägt nunmehr nämlich das Risiko, die Abbuchung überhaupt zu bemerken, um eine Rückb u- chung verlangen zu können. Bis dahin weist sein Konto einen um den Las t- schriftbetrag verminderten Kontostand auf und er ist jedenfalls faktisch daran gehindert, über diesen Betrag zu disponieren. Die Zahlstelle ist auch - analog zu den zum Dreiecksbetrug entwickelten Grundsätzen - dem Lager ihrer Kunden zuzurechnen. Das hierfür erforderliche Näheverhältnis ist gegeben (vgl. Trück aaO; vgl. auch OLG Hamm aaO, a.A., insoweit ohne nähere Begründung Soyka, NStZ 2004, 538, 541): Die Zahlstelle hat bereits aufgrund der vert raglichen Vereinbarungen zu ihren Kunden die Möglichkeit, - wie hier - Abbuchungen von deren Konten zu veranlassen. c) Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des versuchten Computerbetrugs zu m Nachteil der Bankkunden, von deren Konten die Lastschriften eingezogen werden sol l- ten (hierzu nachfolgend unter (1)); die Tatvollendung ist hingegen im Hinblick auf einen Schadenseintritt nicht hinreichend belegt (hierzu nachfolgend unter (2)). (1) Dem Angeklagten war bekannt, dass den Lastschriften keine reellen Forderungen zu Grunde lagen und dementsprechend keiner der lediglich a n- geblich zahlungspflichtigen Bankkunden seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte. Ihm ging es darum, gemeinsam mit den weiteren Tatbeteiligten (UA S. 22). Er handelte somit im Bewusstsein der Schädigung der betreffenden 34 35 36 - 15 - Bankkunden und daher vorsätzlich. Zudem war seine Absicht, sich und Drit ten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegeben. Dass der A n- geklagte eine rein automatisierte Bearbeitung der von ihm online übermittelten Lastschriftaufträge nicht in seinen Vorsatz aufgenommen haben könnte, liegt ohnehin fern. Kein er weiteren Erörterung bedarf zudem, dass er durch die Übermit t- lung der Lastschriftaufträge die nach § 22 StGB maßgebliche Schwelle zum Versuch überschritten hatte. Ebenso scheidet ein freiwilliger Rücktritt des A n- geklagten ersichtlich aus. (2) Die bi sherigen Feststellungen tragen die Wertung, es sei bei den a n- geblich zahlungspflichtigen Bankkunden bereits ein Vermögensschaden eing e- treten, nicht. (a) Dies gilt zunächst für die Würdigung des Landgerichts, bereits durch ftbeträge sei ein Schaden (gemeint ist ersichtlich zum Nachteil aller Bankkunden und damit in einer Gesamthöhe von 174.612,48 Euro ) eingetreten. Unmittelbare Folge der Übersendung der Lastschriftaufträge an die Zahlstellen war zwar, dass diese die Konten i hrer Kunden in Höhe v on 9,28 Euro belasteten (sog. Belastungsbuchung). Diese Belastungsbuchungen waren jedoch zunächst nur vorläufiger Art und mit Blick auf die fehlenden A b- buchungsaufträge bis zum zweiten Bankarbeitstag von den Zahlstellen rüc k- gängig zu m achen, so wie dies hier auch ganz überwiegend erfolgt ist. Bis d a- hin mag das Vermögen der Bankkunden beeinträchtigt gewesen sein, wenn und soweit die Konten zunächst einen um den Lastschriftbetrag verminderten Kontostand auswiesen und die Bankkunden bis zu r Rückgabe der Lastschriften insoweit in ihrer Dispositionsfreiheit jedenfalls eine Zeit lang eingeschränkt w a- 37 38 39 - 16 - ren. Hierzu ist jedoch bislang nichts festgestellt. Zudem ist - jedenfalls bei vol l- automatisierten Überprüfungen - zumindest nicht fernliegend, da ss eine fehle n- und damit keine auch nur faktische Beeinträchtigung des Vermögens der Ban k- kunden zur Folge hatte. (b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der 785 Lastschriften , bei denen es zu keinen Rücklastschriften kam, eine Vermögensschädigung der insoweit betroffenen Bankkunden angenommen hat, liegt ein vollendeter Computerb e- trug zu deren Nachteil zwar nach dem oben unter III . 2 . b ) (3) Erläuterten grundsätzlich nahe. Jedoch blieben die Gründe für die Vorgänge bei den Zahlstellen insoweit ausdrücklich ungeklärt (vgl. UA S. 60). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht völlig auszuschließen, dass andere - vom Angeklagten nicht beeinflusste - Faktoren hierzu geführt h aben. Es kann den Feststellungen daher nur sicher das Vorliegen eines ve r- suchten Computerbetruges zum Nachteil der Bankkunden entnommen werden. Dass das Landgericht mit Blick (allein) auf den einheitlich gefassten T a- tentschluss lediglich eine Tat angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. 3 . Einen vollendeten Computerbetrug zum N a c h t e i l der R a i f f - e i s e n b a n k ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. Es ist jedenfalls ein Gefährdungsschaden zu dere n Nachteil bislang nicht hinreichend belegt. 40 41 42 43 44 - 17 - Ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Täter (auch) bewirkt, dass die Erste Inkassostelle die Lastschriftbeträge auf seinem Konto vorläufig gutschreibt, ein Computerbetrug zu deren Nachteil bereits deswegen aussche i- det, weil die EDV - Anlage dieser Bank weder die zugrundeliegenden Forderu n- gen (in diese Richtung wohl Trück aaO, § 49 Rn. 42, 52; anders Lenckner/ Winkelbauer CR 1986, 654, 656) noch das Vorliegen von Abbuchungsaufträgen überprüft, kann o ffenbleiben. Denn die bisherigen Feststellungen tragen jede n- falls den vom Landgericht angenommenen Gefährdungsschaden nicht: Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass auch die Erteilung einer Vorbehaltsgutschrift zu einer sch adensgleichen Ve r- mögensgefährdung führen kann, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Mö g- lichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Betrag zuzugreifen (vgl. zum insoweit gleich zu behandelnden Fall der betrügerischen Scheckeinreichung BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11; Beschluss vom 24. April 2007 - 4 StR 558/06, NStZ - RR 2007, 236, 237; Trück aaO , § 49 Rn. 16) und die Erste Inkassostelle nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinr eichend gegen eine Verm ö- genseinbuße gesichert ist. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts belegen jedenfalls ang e- sichts des unmittelbar bei der Raiffeisenbank entstandenen Verdachts und der bereits am Morgen des 29. April 2011 erfo lgten Sperr ung des Kontos keine k o n k r e t e . gutgeschriebenen Beträge zugreifen zu können. Rein abstrakte Möglichkeiten reichen zur Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bei der Ra iffeisenbank jedoch nicht aus. 45 46 47 - 18 - 4 . Die bisherigen Feststellungen würden im Übrigen mit Blick auf eine Schädigung der Raiffeisenbank noch nicht einmal einen Schuldspruch wegen v e r s u c h t e n Computerbetrugs zu deren Nachteil tragen. Die Feststel lu n- gen ergeben bislang nicht hinreichend, dass der Angeklagte davon ausgega n- gen sein könnte, es könne auf gutgeschriebenen Beträge sofort ohne Weiteres zugegriffen werden. Schon die telefoni sche Nachfrag e von S. zur Verfügbarkeit der gutgeschriebenen B e- träge spricht dagegen, dass S. , der wiederholt mit der Bank in telefon i- schem Kontakt gestanden hatte, davon ausging, die Bank sei zu diesem Zei t- punkt zur Auszahlung verpflichtet. Bestätigt wird dies durch den späteren Ve r- such, (nur) 10.000 Euro abzuheben. Die Beschränkung auf eine solche ve r- gleichsweise geringe Teilsumme hätte aus der Sicht des Täterkreises keinen Sinn, wenn die Auffassung bestanden hätte, es bestünde ein sofortiger Ausza h- lungsan spruch hinsichtlich des gesamten Betrags. 5. Der Senat hat erwogen , ob, wie vom Landgericht zwar nicht festg e- stellt, im Rahmen der Strafzumessung aber angedeutet, ein Computerbetrug zum Nachteil der Zahlstellen vorliegen könnte. Möglicherweise könnte d ie E r- wägung zu Grunde gelegen haben, dass den Zahlstellen, die trotz fehlender Abbuchungsaufträge keine Rücklastschriften erteilten, jedoch jederzeit damit rechnen mussten, von ihren Kunden zu einer Rückgängigmachung der Abb u- chung oder zu Ersatzleistungen aufgefordert zu werden, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (so wohl Trück aaO, § 49 Rn. 57, 58 aE für Fälle mis s- bräuchlicher Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren) . Jedoch fehlen nähere Feststellungen zu derartigen Vorgängen bei den Zahls tellen. 6. Ein Schuldspruch wegen Kreditbetrugs (§ 265b StGB) gegenüber der M. 48 49 50 - 19 - A . e- klagte erst hinzugezogen wurde, nachdem die Zulassung des Konto des . e- tracht. Im Übrigen läge ein Kreditantrag im Sinne dieser Vorschrift (vgl. hierzu näher Tiedemann aaO , § 265b Rn. 51 mwN) zwar vor, wenn nach den getroff e- nen Vereinbarungen der vorläufig gutgeschriebene Betrag zur freien Verfügung gestellt werden sollte (vgl. Tiedemann aaO Rn. 36, 54 aE). Dass dies aber so gewesen sein könnte, ergeben die Feststellungen nicht. IV. Der Senat hat d aher aus Gründen der Prozessökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren auf den Vorwurf des versuchten Computerbetrugs zum Nachteil der Bankkunden (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 277/90, HFR 1991 , 496) in 18.031 tateinheitlichen Fällen beschränkt. Denn aus den unter III. dargelegten Gründen tragen die bisherigen Feststellungen lediglich den Schuldspruch w e- gen (versuchten) Computerbetruges, und zwar zum Nachteil der angeblich za h- lungspflichtigen Ba nkkunden. Angesichts der in objektiver Hinsicht bedeute n- den Vielzahl der ansonsten maßgeblichen bankinternen Vorgänge und der Notwendigkeit, dem Angeklagten die entsprechende subjektive Tatseite nac h- zuweisen, würde die weitere Aufklärung einen unverhältnis mäßigen Aufwand bedeuten. Gleiches gilt, soweit es bei 785 Lastschriften aus ungeklärten Grü n- den nicht zu Rücklastschriften kam. Dementsprechend wird insbesondere der Vorwurf des Computerbetrugs zum Nachteil der Raiffeisenbank sowie der Zahlstellen, d es v o l l e n d e t e n Computerbetrugs zum Nachteil der angeblich Zahlungspflichtigen und der Ve r- 51 52 - 20 - wirklichung weiterer 785 tateinheitlicher Fälle des Computerbetrugs zum Nac h- teil der Bankkunden von d er Strafverfolgung ausgenommen. V. I nfolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war daher der Schuldspruch wie geschehen zu ändern und neu zu fassen. Die gleichartige Tateinheit wurde im Tenor zum Ausdruck gebracht, Gründe der Übersichtlic h- keit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. N ovember 2010 - 1 StR 220/09 Rn. 69 mwN, insoweit in NStZ 2011, 37 ff. nicht abgedruckt) gebieten hier nichts anderes. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hä tte verteidige n können, zumal schon die Anklage von einer Schädigung der Bankkunden au s- gegangen ist und der Generalbundesanwalt seine Zustimmung zur Beschrä n- kung (§ 154a Abs. 2 StPO) der Verteidigung mitgeteilt hat. Ohnehin lag auf der Hand, dass das Geld von d en Konten der Bankkunden abgezog en werden sol l- te. VI. Der Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen ble i- ben. Der Umstand, dass das Landgericht die verhängte Strafe aus dem Stra f- rahmen des § 263a Abs. 1 StGB bestimmt und die fakultative Strafmilderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat, 53 54 55 56 - 21 - t- geschehen mi t Blick auf die ganz überwiegende Rückabwicklung der Lastschri f- (UA S. 65) . So hat es (auch) im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich zu Gru n- ehlende(n) Realisierung des Betrug s- insbesondere darauf gestützt, dass die Tat einen einschlägigen Bewährung s- bruch des Angeklagten darstellte. Das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an der Strafrahmenobergrenze des § 263a Abs. 1 StGB orientiert. Angesichts de s- sen kann der Senat sicher ausschließen, dass die Schuldspruchänderung selbst bei Zugrundelegung eines veränderten Strafrahmens Einfluss auf die ohnehin maßvolle Strafe gehabt hä tte. Gleiches gilt, soweit diejenigen (tateinheitlich verwirklichten) 785 Fälle von der Strafverfolgung ausgenommen wurden, in denen keine Rücklastschri f- ten ergingen, so dass es bei einer endgültigen Wertstellung auf dem Konto Höhe von insgesam t 7.284,80 Euro verblieb. Diese Summe stellt lediglich einen geringfügigen Bruchteil des jedenfalls verbleibenden inte n- dierten Gesamtscha dens in Höhe von 167.327,68 Euro dar. VII. Eine Erstreckung der Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den früh eren Mitangeklagten N . gemäß § 357 StPO kam nicht in Betracht, weil die Änderung des Schuldspruchs auf einer Verfahrensbeschränkung b e- ru h te (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08 mwN, insoweit in NStZ - RR 2009, 17 f. nicht abgedruckt) . 57 58 - 22 - VIII. Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). IX. D er Schriftsatz vom 21. Januar 2013 lag bei der Beratung vor. Nack Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Sander und RiBGH Prof. Dr. Radtke sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Nack Cirener 59 60
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