BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 416/15 vom 13. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 29. April 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfre i- heitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2. Die weitergehende Revision des Angek lagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es nicht zur Bewährung ausg e- setzt. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Dan e- ben hat es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzög e- rung zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materie l- len Rechts rügt, hat Erfolg, soweit das Landgericht die Aussetzung der ve r- hän g ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- 1 - 3 - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat entspr e- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB von einem unz u- treffenden Maßst ab ausgegangen und zudem die von ihm vorgenommene G e- samtwürdigung lückenhaft ist. a) Besteht wie hier beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, kann das Tatgericht unter den Voraussetzu n- gen des § 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausse t- zen. Erforderlich ist, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persö n- lichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. b) Bes ondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB sind Mi l- derungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts - und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspi e- gelt, als nicht unangebracht und als den allge meinen vom Strafrecht geschüt z- ten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 20 mwN). Aus der Anforderung, dass Umstände im Sinne von § 56 Ab s. 2 StGB besondere sein müssen, ergibt sich, dass einzelne durchschnittliche Gründe eine Aussetzung nicht rechtfertigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass Umstände, die bei ihrer Einzelbewertung nur durchschnittliche od er einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erla n- gen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 4 StR 25/88, BGHR StGB § 56 2 3 4 - 4 - Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2; BGH, Beschluss vom 1. Sep - tember 1989 2 S tR 387/89, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, u n- zureichende 7; BGH, Beschluss vom 18. August 2009 5 StR 257/09, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 9). Das Landgericht hat hier zwar berücksichtigt, dass die gegen den nicht vorbestr aften Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten der Schwelle von einem Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB) angenähert ist. Es konnte allerdings keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erkennen. Hierbei hat das Landger icht die Anforderungen für eine Stra f- aussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu hoch angesetzt. Das Landgericht hält es für erforderlich, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, wobei es nicht erforderlich sei, dass diese Milderungs gründe der Tat Ausnahmecharakter verliehen. Ob Milderungsgründe gegeben sind, die durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen, hat Milderungsgründe in den Bli ck genommen, dabei aber weiterhin auf das G e- wicht der einzelnen Umstände und nicht auf das Gesamtgewicht aller Mild e- rungsgründe abgestellt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. c) Auch die bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 5 6 Abs. 2 StGB vorliegen, vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Persö n- lichkeit des Angeklagten ist hier lückenhaft. der Begehung der Taten, die bereits einige Jahre zurückliegen, nicht mehr stra f- rechtlich in Erscheinung getreten ist (UA S. 17). Den hier ebenfalls erört e- rungsbedürftigen Umstand der den Angeklagten belastenden (UA S. 19) langen Verfahrensdauer hat das Landgericht hingegen rechtsfehlerhaft nicht in seine 5 6 7 - 5 - Gesamtwürdigung e inbezogen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands eine Strafaussetzung zur Bewährung vorgenommen hätte. 2. Die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheit s- strafe zur Bewährung auszuse tzen ist, bedarf daher neuer tatrichterlicher Pr ü- fung. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 8
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