ECLI:DE:BGH:2017:051217U1STR416.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416 /1 7 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 201 7 , an der teilge nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff , Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staat sanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. März 2017 mit den Festste l- lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten des Zeugen M . verurteilt worden ist, b) im Gesamtst rafenaus s pruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurg e- richtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tat mehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel we n- det sich die Staatsanwaltschaft mit sachlich - rechtlichen Beanstandungen dag e- gen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen M . nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision allein den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. Die Revision des Angeklagten dringt dagegen nicht durch. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am Tattag kam es zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und dem später geschädigten Zeugen M . zunächst zu einer kurzen verbalen und geringfügig tätlichen Auseinandersetzung in der von beiden bewohnten Asylbewerberunterkunft. Der Strei t konnte durch das Eingreifen Dritter beendet und der Angeklagte in sein Zimmer verbracht werden. Kurze Zeit später kehrte er zurück, trat die Tür zu dem Zimmer ein, in dem sich der Zeuge M. aufhielt und griff m it einem Messer bewaffne t den auf einem Bett sitzenden Zeugen an . Dabei stach der Angeklagte, der äußerte, er 1 2 3 4 5 - 5 - werde den Zeugen umbringen, dreimal von oben nach unten in Richtung von dessen Oberkörper. M . konnte die Stiche jeweils auf unte r- schiedliche Weis e abwehren. Nach dem dritten Stich wurde der Angeklagte, der weiter entweder mit dem zuvor benutzten oder einem anderen, erstmals zur Hand genommenen , Messer gegen den Zeugen M . vorgehen wollte, von anderen Bewohnern festgehalten un d einem Mitarbeiter des für die Unterkunft zuständigen Sicherheitsdienstes übergeben . Der Zeuge M . erlitt u.a . eine Schnittverletzung an der Hand. Der Angeklagte wurde durch den Sicherheitsdienst des Wohnheims in einen Küchenraum verb racht. Dort traf er auf den Zeugen A . . Als dieser den noch aufgebrachten Angeklagten beruhigen wollte , versetzte dieser dem Zeugen einen Kopfstoß mit der Stirn gegen die linke Gesichtshälfte des Ze u- gen . Dieser fiel daraufhin zu Boden und wurde für kurze Zeit ohnmächtig. 2. Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorgehens gegen den Zeugen M . einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des alkoholb e- dingt nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschrän k- t en Angeklagten verneint und ihn insoweit wegen gefährlicher Körperverletzung bei V erwirklichung der Qualifikation aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Die Tat zum Nachteil des Zeugen A . ist als vorsätzliche Körperverletzung gewertet worden. II. Revision der Staatsanwaltschaft Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsa n- waltschaft hat in dem Umfang der Anfechtung Erfolg. Die der Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes bei der Tat zu Lasten des Zeugen 6 7 8 - 6 - M . zu grunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die ausdrücklich erklärte Beschränkung der Revision auf die vorg e- nannte Tat und das Ausnehmen der Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff sind wirksam. a) Ein Rechtsmittel kann wirksam auf solche Beschwerdepunkte b e- schränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entsche i- dung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfu ng des übrigen Urteilsinhalts notwe n- dig zu machen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 1999 3 StR 77/99, NStZ - RR 1999, 359; KK - StPO/Paul, 7. Aufl., § 318 Rn. 1 jeweils mwN). Das ist im Verhältnis zwischen Straftaten, die tatmehrheitlich (§ 53 StGB ) ve r- wirklicht worden sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Fall (näher BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1971 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188 f. und vom 9. November 1972 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74; ausführlich SK - StPO/Fri sch, 5. Aufl., Band VI, § 318 Rn. 32 - 35) . Diese Voraussetzung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen mit der Körperverletzungstat zum Nachteil des Zeugen M . einerseits und der zeitlich nachfolgenden, in einem anderen Raum sowie aufgrund eines neuen Tatentschlusses begangen en Körperverletzung zu Lasten des Zeugen A. andererseits gegeben. b) Der Wirksamkeit der Beschränkung steht für die vorliegende Konste l- lation nicht entgegen, dass die der Annahme einer a lkoholbedingt nicht au s- schließbar erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zugrunde liegenden Feststellungen angesichts des recht kurzen zeitlichen Au f- einanderfolgens der Straftaten fü r beide Bedeutung entfalten und deshalb die 9 10 11 12 - 7 - Gefahr sich widersprechender Urteilsgründe begründen könnte n (zur Bede u- tung der Widerspruchsfreiheit für die Trennbarkeitsfrage BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 1 StR 458/16, NJW 2017, 2847, 2848 ). Denn ungeachtet der hier fraglichen tatsächlichen Konstellation kommt es für die Schuldfähigkeitsb e- urteilung stets darauf an, ob der Täter aufgrund einer bestimmten psychischen Verfassung in der Lage war, einer konkreten Tat Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen entgegenzusetzen (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 3 StR 199/11, NStZ 2012, 44 mwN). Dafür ist auf den jeweiligen konkreten Rechtsverstoß abzustellen, so dass jedenfalls bei vers chiedenartigen Straftaten sich ein ein heitliches Eingangsmerkmal auf die Unrechtseinsichts - und die Steuerungsfähigkeit unterschied lich auswirken kann (vgl. BGH aaO mwN). Die Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe steht daher der Trennbarkeit zwischen den beiden hier verfahrensgegenständlichen Straftaten und damit der Wirksa m- keit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen. Vorliegend kommt trotz der für beide Taten maßgeblichen Tatzeitalkoholisierung schon wegen der ve r- schiedenen Motivlage für die jeweiligen Tatgeschehen unterschiedliche Auswi r- kungen auf das Hemmungsvermögen und damit die Steuerungsfähigkeit in Betracht . c) Die Sta atsanwaltschaft konnte die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsansta lt (§ 64 StGB) wir k- sam von ihrem Rechtsmittelangriff ausnehmen. Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB ist ein für eine selbständige Nachprüfung geeigneter Urteilsteil und damit ein Beschwerdepunkt, auf den ein Rechtsmittel grundsätzlich beschränkt werden kann (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Dementsprechend ist für Rechtsmittel des Angekla g- ten anerkannt, dass dieser die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem 13 14 - 8 - Rechtsmittelangriff ausnehmen kann (BGH aaO BGHSt 38, 362, 363 mwN; van Gemmeren in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 2, § 64 Rn. 128 mwN ). Nicht s anderes gilt für ein zu Ungunsten des Angeklagte n eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (vgl. aber van Gemmeren aaO § 64 Rn. 125 mit Fn. 511). Liegen wie regelmäßig bei der Entscheidung über die Maßregel des § 64 StGB die Voraussetzungen de r Trennbarkeit von den übrigen Urteilsteilen vor, stehen keine sonstigen rechtlichen Gründe einem wirksamen Ausnehmen der Überprüfung der Ablehnung einer Unterbringung vom Rechtsmittelangriff entgegen. Solche folgen vor allem nicht aus Schutz - erwägungen zu gunsten des Angeklagten, denn dieser ist allein durch die A n- ordnung der stationären Maßregel, nicht aber durch deren Unterbleiben b e- schwert (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 3 StR 6/16, NStZ - RR 2016, 169 f. und vom 29. Juni 2016 1 StR 254/16 , StV 2 017, 592, 594 ). Eine Konstellation, in der ausnahmsweise eine untrennbare Wechselwi r- kung zwischen der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehung s- an stalt und den sonstigen Urteilsgründe, insbesondere dem Strafausspruch, besteht (vgl. nur BGH , Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 mwN; Beschluss vom 24. September 2013 2 StR 397/13, NStZ - RR 2014, 58) liegt nicht vor. Angesichts der völlig unterschiedlichen Zwecke von stationären Maßregeln einerseits und der Strafe ande rerseits (dazu BGH, Urteil vom 15. März 2016 1 StR 526/15 Rn. 28 , St V 2017, 29, 31; siehe auch Beschluss vom 24. Mai 2017 1 StR 598/16 Rn. 29 mwN ) ist es regelmäßig auch nicht geboten , eine Verknüpfung zwischen dem Strafausspruch und der Entscheidung ü ber die Maßregel herzustellen. Hat das Tatgericht wie hier die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB abgelehnt, können ohn e- hin kaum jemals Wechselwirkungen zum Strafausspruch bestehen. 15 - 9 - 2. Das Landgericht hat die Ablehnung eines bedingten Töt ungsvorsatzes des Angeklagten bei den Messerstichen gegen den Zeugen M . gegen ein billigendes Inkaufnehmen des Todes des Zeugen beimisst. So habe es sich um eine Spontantat gehandelt, bei der der Angeklagte erheblich alkoholbedingt enthemmt war. Auch sei bei den Stichen nicht näher eingrenzbar gewesen, wohin der Angeklagte genau habe treffen wollen. Zudem hat das (UA S. 15). 3. Die der Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes zugrunde liegenden Erwägungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung des eing e- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (etwa BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 10 jeweils mwN) als rechtfehlerhaft. Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung bereits einen nicht rechtsfehle r- freien rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Zudem liegen revisible F ehler u.a. das Fehlen einer Gesamtwürdigung und überzogene Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung zugrunde. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli - chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands - verwirklichung abfindet (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 11 mwN). Bezogen auf bedingten Tötungsvorsatz liegt bei äußerst 16 17 18 - 10 - gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rec h- net, das Opfer könne zu Tode ko mmen und weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH jeweils aaO). Zwar können das Wissens - oder das Willenselement des Eventualvorsa t- zes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, ob wohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behan d- lung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Urteile vom 22 . März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 11 ) zur Tatzeit nicht b e- wusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur va ge auf ein Ausbleiben des tödl i- chen Erfolges vertraut (Fehlen des Wil lenselements). Auf der Ebene der B e- weiswürdigung ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatu m- stände erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 1 StR 262/88, BGH St 36, 1, 9 f.; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 11 ) . Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der utlich höhere Hem m- März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Bewei s- würdigung (§ 261 S tPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 und Urteil vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 12 mwN ). Der Bundesgerichtshof hat immer wieder hervorgehoben, dass du rch den Aspekt e- 19 - 11 - fäh r lichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden solle (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN). b) Die Ausführungen des Landgerichts lassen bereits besorgen, dass dieses (UA S. 14) eine den indiziellen Wert des objektiven Gefährlichkeitsgrades der vom Angeklagten ausgeführten Messerstiche relativierende Wirkung beigeme s- sen hat Bundesgerichts hofs nicht zukommt. So führt das Tatgericht gerade die Hem m- schwelle als Grund dafür an, die Mög lichkeit in Be tracht zu ziehen, dass der Angeklagte die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder zumindest darauf vertraut habe, ein als möglich erkannter Erfolg werde nicht eintreten (UA S. 14). Da r- über hinaus rekurriert das Land gericht beweiswürdigend auf di l- geklagten und n- den (UA S. 15). c ) Die den (möglichen) Tötungsvorsatz des Angeklagten betreffende ta t- richterliche Beweiswürdigung hält zudem unabhängig von dem aufgezeigten nicht rechtsfehlerfreien Maßstab rechtlicher Prüfung nicht stand. aa) Die Erwägungen zum objektiven Gefährlichkei tsgra d der Messer st i- che als Grundlage für die Würdigung der Voraussetzungen bedingten Tötung s- vorsatzes enthalten R echtsfehle r . Sie sind teils lücken haft, teils stellen sie übe r- spannte Anforderungen an d ie Überzeugungsbildung (zum Maßstab näher 20 21 22 - 12 - BGH, Urteile vom 13. Juli 2015 1 StR 128/16 Rn. 21 , NStZ 2016, 670 und vom 22. November 2016 1 StR 194/16 Rn. 14 jeweils mwN). (1) Das Landgericht geht unter der Sache nach erfolgender Anwendung des Zweifelssatzes von der Verwendung eines Messers mit einer abg erundeten Spitze aus, obwohl der geschädigte Zeuge M . in seiner ersten polizei lichen Zeug envernehmung anders als in der tatrichterlichen Hauptve r- handlung angegeben hatte, das Messer sei vorne nicht rund gewesen (UA S. 12). Soweit die Strafkammer meint, sich nicht mit der erforderlichen Gewis s- heit von der Richtigkeit der ersten Schilderung des Zeugen überzeugen zu kö n- nen, wird dies nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die diesbezügliche Beweiswür - digung ist lückenhaft und nicht widersp ruchsfrei. Das Landgericht nimmt nicht erkennbar in den Blick, dass es seinen Feststellungen zur Anzahl der vom A n- geklagten ausgeführten Stiche gerade die Angaben des Zeugen in seiner er s- ten polizeilichen Vernehmung mit der Erwägung zugrunde gelegt hat, zu di e- sem Zeitpunkt sei die Erinnerung des Zeugen noch frisch gewesen. Angesichts dessen hätte es ungeachtet der nur begrenzten Überprüfbarkeit der vom Tatrichter gezogenen Schlüsse näher er Ausführungen bedurft, warum der zei t- liche Abstand zwischen der Wahrn ehmung und der Bekundung über das Wah r- genommene bezüglich der Beschaffenheit der Klinge eine andere Beweisbe - deutung haben soll als hins ichtlich der Anzahl der Stiche. Dem Hinweis des Landgerichts, es sei zweifelhaft, ob der Zeuge die Beschaffenheit der Kl inge überhaupt habe wahrnehmen können, liegt selbst wiederum eine lückenhafte Würdigung zugrunde. Der Angeklagte ist nach den drei Stichen überwältigt und in den Küchen raum gesperrt worden. Es wird nicht erörtert, ob für den Zeugen die Möglich keit bestand , das Messer nach dem Ende des Angriffs und dem Überwältige n des Angeklagten wahrzunehmen. 23 - 13 - Das Landger icht hat sich in der die objektive Gefährlichkeit der Mess e r- st iche betreffenden Beweiswürdigung auch nicht erkennbar mit dem im Übrigen berücksichtigt en Umstand auseinandergesetzt, dass der Zeuge dem Angekla g- sei und ihn so wenig wie möglich belasten wollte. Dies wäre im Rahmen der Würdigung der unterschiedlichen Aussagen des Zeugen zu berücksichtigen gewesen. Dem Urteil lässt sic h zudem nicht nachvollziehbar entnehmen, welche Inhalt e die (teils verlesenen) Aussagen der Zeugen Mu . und N . (UA S. Da nach den getroffenen Feststellungen beide Zeugen an der Überwältigung de s Angeklagten beteiligt waren, können sie naheliegender Weise Wahrne h- mungen zur Beschaffenheit der Messerklinge getroffen haben. Ob dies der Fall war, kann der Senat mangels Wiedergabe des jeweiligen Aussageinhalts nicht prüfen. (2) Auch die weitere Be weiswürdigung zur objektiven Gefährlichkeit der Messerstiche enthält Rechtsfehler. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht näher eingrenzbar, wo der Angeklagte genau habe treffen wollen, so dass zu seinen Gunsten nicht ausschließbar lediglich auf die Sc hultern oder die Arme habe eingewirkt haben können, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürd i- gung . Es wird in diesem Zusammenhang weder die geäußerte Tötungsabsicht noch das mehrfache und lediglich durch das Eingreifen weiterer Personen letz t- lich beendete Einstechen berücksichtigt. Die die Bedeutung der geäußerten e- den Stichen aus. Der Angeklagte war bereit s zuvor in eine auch tätliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen verwickelt und hat von sich aus nach 24 25 - 14 - Entfernung aus dem Zimmer des Zeugen erneut die Konfrontation, dieses Mal unter Einsatz eines Messers, gesucht. Im Übrigen hat das Landgericht bei der A nnahme, es müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dieser habe lediglich irgendwo auf den Bereich des Oberkörpers einwirken wollen, also nicht ausschließbar lediglich auf die Schultern oder Arme, die Bedeutung des Zweifelsgrundsatzes verk annt. Dieser ist auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung nicht anz u- wenden (BGH, Urteil e vom 5. November 2014 1 StR 327/14, NStZ - RR 2015, 83, 85 und vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184 j e- weils mwN); für entlastende Indiztatsachen g ilt er dementsprechend nicht (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184 mwN ). bb) Ein weiterer Rechtsfehler der Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz liegt darin, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtschau alle r objektiven und subjektiven Tatumstände (BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 27) lediglich formelhaft (UA S. 16) vorgenommen hat. Eine solche Gesamtschau darf nicht anders als hinsich t- lich der auf die Täterschaft bezoge nen Beweiswürdigung sich nicht darauf beschränken, die jeweiligen Indizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600, 601 ). So verhält es sich jedoch vor liegend. Das Landgericht handelt mehrere Indiztatsachen nacheinander ab, denen es Gewicht mit einer Beweisrichtung gegen die Willenskomponente des bedingten Tötungsvorsatzes zumisst . Es versäumt jed och , diese Umstände von indizieller Bedeutung in ihrer Zusammenschau zu würdigen und zu erwägen, ob sich in der Gesamtbetrachtung eine andere Bewertungsrichtung ergeben kann. 26 27 28 - 15 - Zudem sind Umstände nicht in den Blick genommen worden, deren Berücksic h- tigung wie bereits ausgeführt sich nach den getroffenen Fest stellungen und der sonstigen Beweiswürdigung aufdrängten. (1) Soweit das Landgericht im Hinblick auf das Vorgehen mit dem Messer von einer Spontantat ausgeht, findet dies keine tragfähige Stütze in den sonstigen Feststellungen. Dem hier fragl ichen Tatg eschehen war bereits eine auch tätliche Auseinandersetzung vorausgegangen, die durch das Eingreifen Dritter beendet worden war. Der Angeklagte hat eine erneute Konfrontation mit dem Zeugen M . gesucht und sich nach den Feststellung en nahe liegend dafür durch eine Bewaffnung vorbereitet. Selbst unter Berüc k- sichtigung der Alkoholisierung des allerdings alkoholgewöhnt en Angeklagten ist die Spontanei tät der Tat nicht ausreichend belegt. (2) Entsprechend es gilt im Hinblick auf das vom Tatgericht als gegen die konkreten t- gestellten Freundschaft zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen einen ge gen das Willenselement sprechenden Schluss zu ziehen. Abgesehen von der rechtsfehlerhaften Verknüpfung des vom Landgericht nicht gefundenen Tatmotivs mit der höheren Hemmschwelle, eine Tötungshandlung vorzunehmen, hätte es jedoch bei der Frage des Motivs d ie vorausgegangene Auseinandersetzung sowie die im Tatzeitpunkt hochgradige Aggressivität des Angeklag ten berücksichtigen müssen. Diese hat vor allem in dem Vorgehen gegen den bis dahin gänzlich unbeteiligten Zeugen A . Ausdruck gefunden . 4. Auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung zum bedingten Tötung s- vorsatz beruht der Schuldspruch bezüglich der zum Nachteil des Zeugen 29 30 31 - 16 - M . begangenen Tat. Da der Angeklagte erst durch das Eingreifen Dritter sowie das anschließende Verbri ngen in den Küchenraum von weiteren körperlichen Angriffen mit dem Messer auf den Zeugen abgehalten werden konnte, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein aus. Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedingen die Aufhebung der insgesamt z u dieser Straftat getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 5. Die Aufh ebung der Verurteilung wegen der gegen den Zeugen M . begangenen Straftat entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 6. Der wegen der vorgenannt en Tat ergangene Schuldspruch und der zugehörige Strafausspruch enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, worauf die Prüfung des Senats gemäß § 301 StPO wegen der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft begrenzt is t (BGH, Urteil vom 20. September 2017 1 StR 112/17 , StRR 2017, Nr. 12, 2 Rn. 32 mwN). III. Revision des Angeklagten Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angekla g- ten erzielt keinen Erfolg. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist w irksam. Anhaltspunkte für eine untrennbare Verknüpfung mit dem Schuldspruch bestehen nicht. Eine nicht lediglich erheblich verminderte, sondern sogar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten ist ausgeschlossen. 32 33 34 35 - 17 - 1. Weder die Verhängung der beiden Ei nzelstrafen noch der Gesam t- strafenausspruch enthalten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Nach dem die tatrichterliche Strafzumessung betreffend eingeschränkten Prüfung s- maßstab des Revisionsgerichts, der für die Entscheidung des Tatgerichts über das Vorliegen eines minder schweren Falls ebenfalls gilt (näher dazu BGH, Urteil e vom 19. Januar 2017 4 StR 334/16, NStZ - RR 2017, 117 f. und vom 25. April 2017 1 StR 606/16 , wistra 2017, 400 Rn. 13 f. mwN), ist es insb e- sondere nicht zu beanstanden , dass d as Landgericht auch unter Berücksicht i- gung des vertypten Milderungsgru ndes aus § 21 StGB für die Tat zum Nachteil des Zeugen M . nicht zu einem minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbs. StGB gelangt ist. 2. Auch die Ab lehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich im Ergebnis als nicht rechtsfehlerhaft. Das sachverständig beratene Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise einen hinreichend konkreten Therapi e erfolg wegen der völ lig unzureichenden 36 37 - 18 - Sprachkenntnisse (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 1 StR 254/16, StV 2017, 592, 594 mwN) des Angeklagten verneint. Graf Jäger Ra dtke Bär Hohoff
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