BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 417/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3. Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Januar 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entf344llt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten S. sichergestellten Springmessers; insoweit beschr344nkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in 247 430 Abs. 1 StPO genannten Gr374nden. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander
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