BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 418/03 vom6. November 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Es kann offen bleiben, ob der von der Verteidigung in der Haupt-verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Einholungeines urologischen Sachverständigengutachtens ein Beweisan-trag oder nur ein Beweisermittlungsantrag war. Das Landgerichthat jedenfalls zu Recht das Gutachten eines Sachverständigenals ein - 3 -völlig ungeeignetes Beweismittel bewertet, weil es für den Tatzeit-raum 1995 bis 2000 an ausreichenden Anknüpfungstatsachenfehlt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näherdargelegt hat.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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