ECLI:DE:BGH:2017:240517B1STR418.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 418/16 vom 24. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Mai 20 17 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. März 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 61 Fällen schuldig is t, b) und im gesamten Strafausspruch aufgehoben; die für die Taten II.1, 2, 3, 4, 19, 20, 21 und 22 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das vorb e- zeichnete Urteil a) im Schuldspruch da hin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 58 Fällen schuldig ist, b) und im gesamten Strafausspruch aufgehoben; die für die Taten II.1, 2, 3, 4, 19, 20, 21 und 22 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. 3. Auf die Revisi on des Angeklagten A. wird das vorb e- zeichnete Urteil aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. - 3 - 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 5. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterzi e- h ung in 69 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Ang e- klagten C. wegen Steuerhinterziehung in 66 Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und neun Mon aten und den Angeklagten A. wegen Steuerhinterziehung in z wei Fällen zu einer solchen von zwei Jahren verurteilt. Die R evision des Angeklagten B. greift mit der Sachrüge b e- schränkt auf den Strafausspruch insbesondere die Feststellungen zum Schuldum fang an. Die Angeklagten C. und A . rügen mit ihren Rev i- sionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 3 49 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahr ensrügen der Angeklagten C. und A . bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 1 2 - 4 - II. Die Revisionen der Angeklagten B. und C. : 1. Die sachlich - rechtlich e Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen mit Ausnahme der fehlerha f- ten Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich der von den Angekla g- ten B . und C . begangenen Taten II.1 (Umsatz steuerhinterziehung 2010), II.19 (Körperschaftsteuerhinterziehung 2010) und II.23 (Gewerbesteue r- hinterziehung 2010), der Taten II.2 (Umsatzsteuerhinterziehung 2011), II.20 (Körperschaftsteuer hinter ziehung 2011) und II.24 (Gewerbesteuer hinter ziehung 2011), der Taten II.3 (Umsatzsteuer hinter ziehung 2012), II.21 (Körperschaf t- steuerhinterziehung 2012) und II.25 (Gewerbesteuerhinterziehung 2012) sowie der Taten II.4 (Umsatzsteuerhinterziehung 2013), II.22 (Körperschaftsteuerhi n- terziehung 2013) und II.26 (Gewerbe steuerhinterziehung 2013) der Urteilsgrü n- de keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere begegnet die vom Land - gericht vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keinen Bedenken. 2. Die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzverhältn isse hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2010 bis 2013 führt hingegen zur Änderung des Schuldspruchs hi n- sichtlich der Angeklagten B . und C . sowie zum Wegfall der gegen sie festgesetzten Einzelstrafen für die Umsatzsteuerhinterziehungen 2010 bis 2013 (Taten II.1 bis 4 der Urteilsgründe) sowie für die Körperschaftsteuerhi n- terziehungen 2010 bis 2013 (Taten II.19 bis 22 der Urteilsgründe). a) Bei der Beurteilung der Konkurren zverhältnisse von Steuerstraftaten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die A b- 3 4 5 6 - 5 - gabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständ i- ge Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten ist. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steue r- arten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann jedoch Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, wenn die Steuerhinterziehungen du rch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abg e- geben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmen d unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. März 198 5 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163; Urteile vom 28. Oktober 2004 5 StR 27 6 /04, NStZ - RR 2005, 53 und vom 27. Oktober 2015 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28, R n. 20 ff., jeweils mwN). b) Übereinstimmende unrichtige Angaben im Sinne dieser Rechtspr e- chung können beispielsweise im Verhältnis von Körperschaftsteuerhinterzi e- hung, Gewerbesteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1995 5 StR 197/95, wistra 1996, 62) oder im Verhältnis von Einkommensteuer - , Gewerbesteuer - und Umsatzsteuerhinte r- ziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1996 5 StR 73/96, wistra 1996, 231) vorliegen. Denn hier werden übereinstimmende unrich tige Angaben r e- gelmäßig deshalb abgegeben, weil der Täter sich bei unterschiedlichen Ang a- ben über die steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuere r- klärungen, die letztlich denselben Lebenssachverhalt betreffen, einem erhö h- tem Entdeckungsri siko aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1996 5 StR 73/96, wistra 1996, 231). 7 - 6 - c) So liegt der Fall auch hier. Nach den Urteilsfeststellungen wurd en die vom Angeklagten B. eigenhändig unterschriebenen Umsatz - , Körpe r- schaft - und Ge werbesteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011, die fa l- sche Angaben zu den Einnahmen der H . GmbH enthielten, jeweils zeitgleich am 5. Oktober 2011 bzw. am 3. September 2012 beim Finanzamt eingereicht. Gleiches gilt für die für das Jahr 2012 jeweil s am 22. Mai 2013 eingereichten Steuererklärungen, auch wenn das Datum für die Umsatzsteuerjahreserklärung (15. Mai 2013) von den Daten der Körperschaft - und Gewerbesteuererklärung (10. Mai 2013) abweicht. Die Einreichung der jeweils auf den 17. Juli 2014 d a- tierten Körperschaft - und Gewerbesteuererklärungen sowie der Umsatzsteue r- jahreserklärung für das Jahr 2013 wurde von den Angeklagten ebenfalls nicht ausschließbar gleichzeitig veranlasst. 3. Der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten B . und C . hat keinen Bestand. Das Landgericht hat als bestimmenden Strafschärfungsgrund berüc k- sichtigt, dass beweiserhebliche Unterlagen von den Angeklagten vernichtet wurden. Sie hätten aus einem Taschenkalender monatlich fortlaufend Seiten herausget rennt, aus denen sich die täglich vereinnahmten Zahlungen für die an g- net durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplant e Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat pr ä- gende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Mai 2015 1 StR 200/15, NStZ - RR 2015, 239 mwN). Dem Täter darf aber nicht straferschwerend z ur Last gelegt werden, er habe den 8 9 10 11 - 7 - Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen oder solche hinterlassen habe. Nach den Urteilsfeststellungen dienten die Aufzeichnungen im Kalende r- buch vereinnahmten Kundengelder. Es war von Anfang an von den Angeklagten nicht vorgesehen, diese Aufzeichnung der Einnahmen buchhalterisch zu erfa s- sen, so dass der Umstand, dass diese Auf zeichnungen nach Aufteilung der Gelder vernichtet worden sind, nicht strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen. Das Landgericht hätte zwar straferschwerend auf die Verletzung von Buchführungs - und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich geschäftlic her Unterl a- gen abstellen können (vgl. u.a. § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO sowie BGH , Beschlüsse vom 10. November 2009 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 637 und vom 28. Juli 2010 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233, 235). Die Verletzung dieser Pflichten stellt jedoch einen anderen Strafzumessungsgesichtspunkt als die Erschw e- rung der Aufklärbarkeit des Sachverhalts dar. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die insofern getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 12 13 14 - 8 - III. Die Revision des Angeklagten A. : 1. Der Schuldspruch und d ie Bemessung der verhängten Strafen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung lediglich formelhaft begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtl ichen Vo r- schrift des § 267 Abs. 3 StPO sind aus materiell - rechtlichen Gründen Ausfü h- rungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. B GH, Beschluss vom 28. Juli 2011 4 StR 283/11 mwN). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine nähere Erö r- terung der Aussetzungsfrage entbehrlich erschein t. Der Angeklagte A . ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und seit Tatbegehung die Taten betrafen die Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagung s- zeiträume 2010 und 2011 weitere Straftaten nicht festgestellt wurden. Der Angeklagte hat zudem die Taten zwar nicht eingeräumt, sie aber auch nicht bestritten, sondern in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch g e- macht, sich nicht zur Sache einzulassen. Ferner lebt er seit 2004 sozial int e- griert in Deutschland; seit 2011 ist er verheiratet und hat einen 2012 geborenen Sohn. 15 16 17 18 - 9 - 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Ang e- klagten A. Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die g e- troffenen Feststellungen sind hiervon nicht betrof fen und bleiben daher best e- hen (§ 353 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tre f- fen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Jäger Bellay Cirener Bär Hohoff 19
Full & Egal Universal Law Academy