BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 419/00 vom 18. Oktober 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlo s - sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e - richts Nürnberg -Fürth vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldi g - ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Grundsatz der Verhältnism ä - ßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden En tscheidungen beso n - dere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297). Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
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