ECLI:DE:BGH:2016:020216B1STR419.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 419/15 vom 2. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Nötigung hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 beschlo s- sen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten ge gen den Senatsb e- schluss vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu k- tober 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat der Angeklagte gegen den Senatsb e- schluss insoweit Gegenvorstellung erhoben, als ihm zugleich auch die den Nebenkl ä- gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Die Gegenvorstellun g gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung. Der Angeklagte hat mit seinem Schreiben zutreffend darauf hingewi e- sen, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind , wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Eine den Nebenkläger betreffende Tat liegt immer vor, wenn sie sich auf denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bezieht, welcher der Nebenklage zu Grunde liegt, und wenn sie sich gegen den N e- benkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95). Dies setzt keinen Schuldspruch wegen eines 1 2 3 4 - 3 - nebenklagefähigen Delikts voraus. Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr ein Vorgang (i.S. v . StPO § 264) zugrunde liegt, der zum Anschluss berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkl ä- ger zustehendes Recht unmittelbar schützt (BGH, Beschlüsse vom 24. Okto ber 19 91 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93 und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05). Die ist hier der Fall. Der Lebenssachverhalt, der zum Anschluss der Nebenkl ä- ger berechtigte, ist Gegenstand des angefochtenen Urteils. §§ 223, 224, 227 und 240 StGB schütze n unmittelbar dem Nebenkläger zustehende Rechte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch seine Mitwirkung an der Verf olgung des Geschädigten G. dessen Flucht mit verhindert hat, wodurch es erst zu den im Ergebnis tödlichen Ve r- letzunge n durch den Mit angeklagten S. kommen konnte. Raum Graf Jäger Cirener Bär 5
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