BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 420/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 24. Juni 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb in 20 F344llen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in 24 F344llen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-vision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 3 - II. 1. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs aufgrund der von der Verteidi-gung nicht n344her ausgef374hrten Sachr374ge hat keinen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-spruchs beantragt, das Urteil aufzuheben, weil eine Entscheidung 374ber die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblie-ben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. a) Die Revision erw344hnt 247 64 StGB nicht. Die Feststellungen des Land-gerichts ergeben kein vollst344ndiges Bild zur Abh344ngigkeit des Angeklagten und damit zum "Hang" im Sinne des 247 64 StGB. Der Senat kann den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, dass eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung f374hren wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9). Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer einerseits festgestellt, dieser habe w344hrend der Zeit bei der Bundeswehr gro337e Mengen Alkohol getrunken. Am Ende der Bundeswehrzeit und w344hrend seiner Ausbil-dung zum B374rokaufmann habe er mit dem Konsum von Kokain begonnen, den Konsum von sich aus wieder eingestellt und im Oktober 2001 erneut damit be-gonnen. Auch danach habe er immer wieder, auch f374r l344ngere Zeit, den Kon-sum unterbrochen. Im Fr374hjahr 2003 sei er mit Amphetaminen und Ecstasy in Ber374hrung gekommen, die er regelm344337ig konsumiert habe. Ein Leben ohne Drogen habe er sich nicht mehr vorstellen k366nnen. Von Januar bis mindestens Ende August 2004 habe er t344glich Kokain konsumiert, zudem unregelm344337ig auch Amphetamin und Ecstasy; er habe sich st344ndig in einem berauschten Zu-stand befunden, wobei er schnell h366here Dosen an Kokain ben366tigt habe, um - 4 - eine ausreichende Wirkung zu versp374ren. Er habe bis zu vier Gramm t344glich konsumiert und seine Pers366nlichkeit habe sich durch den Missbrauch ver344n-dert. Die abgeurteilten Taten habe er begangen, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Das Landgericht hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte im Sommer 2004 seinen Kokainkonsum beendet habe (UA S. 4). Im Sp344tsommer 2004 habe er (nur noch) gr366337ere Mengen Medikamente eingenommen, weil er depressive Phasen gehabt habe. Einer Drogentherapie hat sich der Angeklagte bisher nicht unterzogen. b) Voraussetzung f374r eine Unterbringung gem344337 247 64 ist (unter anderem) ein Hang, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zu-r374ckgehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abh344ngigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHSt StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; K366rner BtMG 5. Aufl. 247 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. 247 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im 334berma337" bedeutet, dass der T344ter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsf344higkeit dadurch erheblich beeintr344chtigt wird (K366rner aaO; Ha-nack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fu337n. 12). Dementsprechend hat der Bundesge-richtshof auch die unterbliebene Er366rterung einer Unterbringung bei einem T344-ter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Bet344ubungsmittelmissbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Pers366nlichkeitsst366rung" vorlag (BGHR StGB 247 64 Nichtanordnung 1). c) Auf der Grundlage der im Revisionsverfahren allein ma337geblichen Ur-teilsgr374nde zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt die Annahme eines Hangs i. S. d. 247 64 - 5 - StGB beim Angeklagten eher nicht nahe. Eine Unterbringungsanordnung ge-m344337 247 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. 3. Der Senat ist nicht gehindert, gem344337 247 349 Abs. 2 StPO zu entschei-den. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung 374ber eine Ma337-regelanordnung nach 247 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des An-geklagten im Sinne des 247 349 Abs. 4 StPO (BGH NStZ-RR 2003, 106, 107 m. w. Nachw.). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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