BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 420/08 vom 23. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Septem-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 13. M344rz 2008 wird verwor-fen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleich-baren F344llen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz 374berwiegend je 500 g - ge-liefert, entweder pers366nlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- 200 wurden f374r verfallen erkl344rt (Wertersatz). Von weiteren Vorw374rfen wurde er freigespro-chen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revisi-on der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. 1 1. Die Beschwerdef374hrerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (247 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die ma337-gebliche Revisionsbegr374ndung in 334bereinstimmung mit dem Generalbundes-anwalt jedoch dahin, dass nicht der - im 334brigen auch rechtsfehlerfreie - Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der Rechtsfolgenausspruch. 2 - 4 - Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwalt-schaft, sich aus Antrag und Begr374ndung das Ziel des Rechtsmittels ohne weite-res klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). 3 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin ergeben die - freilich knappen - Urteilsgr374nde mit gen374gender Klarheit, von welchen Vorw374r-fen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah. 4 a) Angesichts der immer wieder 344hnlichen Taten des Angeklagten ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (247 55 StPO) des Zeugen M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennba-ren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegr374ndung im 334brigen best344tigt. 5 b) Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeu-gen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Frei-spruchs der Anklagevorwurf nicht best344tigt hat, dass sich die Strafkammer in 6 - 5 - tats344chlicher Hinsicht keine 334berzeugung bilden konnte. Dass dies zu bean-standen w344re, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegen374ber Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich. 3. Hinsichtlich der H366he von Freiheitsstrafe und Verfallserkl344rung bleibt die Revision aus den Gr374nden erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat. 7 Nack Wahl Kolz J344ger Sander
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