BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 420/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-walts gem344337 247 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte der Steuerhinterzie-hung in 14 F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in f374nfzehn F344llen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die nicht zuletzt jeweils am Schaden - Gesamtschaden ca. 7,4 Millionen Euro - aus-gerichteten Einzelstrafen betragen je einmal zwei Jahre, ein Jahr und neun Mo- 1 - 3 - nate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Mal ein Jahr, im 334brigen zwischen neun und zwei Monaten. Der Generalbundesanwalt h344lt die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begr374ndung f374r unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). Nachdem der Se-nat Rechtsbedenken ge344u337ert hatte, hat er hilfsweise - also unter Aufrechterhal-tung seines urspr374nglichen Antrags - einen Antrag gem344337 247 349 Abs. 2 StPO gestellt. In diesem Zusammenhang hat er vorsorglich auch eine Behandlung der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgr374nde geschilderten Tat (Strafe: neun Monate; Scha-den mehr als 260.000 Euro) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO angeregt. 2 1. Die Revision ist zul344ssig. 3 a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde: Die Verteidiger Rechtsanw344ltin S. und Rechtsanwalt Dr. G. , in unterschiedlichen Kanzleien t344tig, haben unabh344n-gig voneinander Revision eingelegt. Nachdem der Vorsitzende Ur-teilszustellung 204an Verteidiger223 verf374gt hatte, wurde das Urteil am 1. Februar 2010 nur Rechtsanw344ltin S. zugestellt, Rechtsan-walt Dr. G. wurde auch nicht von der Zustellung unterrichtet. Eine Revisionsbegr374ndung unterblieb. Auf Hinweis der Staatsanwalt-schaft ordnete der Vorsitzende am 11. Mai 2010 Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. an, die am 17. Mai 2010 erfolgte. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat dieser die Revision mit der Sachr374ge begr374ndet. b) Der Generalbundesanwalt h344lt die Zustellung vom 1. Februar 2010 f374r wirksam, auch wenn nicht an Rechtsanwalt Dr. G. zuge-stellt worden und er auch nicht von der Zustellung unterrichtet wor- - 4 - den sei (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f, 2002, 1640). Die am 1. M344rz 2010 ergebnislos abgelaufene Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) sei durch die sp344tere Zustellung an Rechtsan-walt Dr. G. nicht erneut in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221). c) Vom Antrag des Generalbundesanwalts unterrichtet, hat Rechtsan-w344ltin S. mit Schriftsatz vom 21. September 2010 n344her be-gr374ndet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegr374ndung be-antragt und die Sachr374ge angebracht. d) Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf kei-ner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (247 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, 204an Verteidiger223 zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Gesch344ftsstelle (247 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzu-stellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begr374ndet den Anschein, der Zustellungsempf344nger sei nicht durch den allein hierf374r zust344ndi-gen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Gesch344ftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam w344re, weil am Zustellungsempf344nger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f mwN). Die auf der eindeutigen Anordnung vom 11. Mai 2010 beruhende Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. hat die Revisionsbegr374ndungsfrist dem-gegen374ber in Lauf gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde die Revision ordnungsgem344337 mit der Sachr374ge begr374ndet. - 5 - e) Wegen dieser Revisionsbegr374ndung durch Rechtsanwalt Dr. G. kann der auf dasselbe Ziel gerichtete Wiedereinsetzungsantrag von Rechtsanw344ltin S. auf sich beruhen bleiben. 2. Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde stellt der Senat das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozess366konomischen Gr374nden vor-l344ufig ein. In diesem Fall kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die falsche Steueranmeldung zu einer Steuerverg374tung (vgl. 247 168 Satz 2 AO) oder Zahllast (247 168 Satz 1 AO) des vom Angeklagten gelei-teten Unternehmens gef374hrt hat. Hiervon h344ngt aber der Zeitpunkt des Verj344h-rungseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 30 ff.). 4 3. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. Die - freilich knappen - Fest-stellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den verbleibenden vierzehn F344llen. 5 Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als 204Hochpreiser223 an einem bundesweit im Bereich des Handels mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen praktizierten Steuerhinterziehungssystem beteiligt. In diesem Zusammenhang stellte er anderen Unternehmen Schein-rechnungen aus, um den tats344chlich am Gesch344ft Beteiligten die Hinterziehung von Steuern zu erm366glichen. Dies war nicht mehr Gegenstand des Urteils, da 204das Verfahren auf die [vom Angeklagten als T344ter begangenen] Umsatzsteu-erhinterziehungen beschr344nkt223 wurde. 6 Zugleich veranlasste der Angeklagte, dass in den Umsatzsteuervoran-meldungen und Umsatzsteuerjahreserkl344rungen, die f374r die von ihm zumindest faktisch gef374hrten Unternehmen abgegeben wurden, Vorsteuern geltend ge-macht wurden, die sich ihrerseits aus weiteren von ihm erstellten Scheinrech- 7 - 6 - nungen ergaben. lnsoweit hinterzog der Angeklagte in den Jahren von 1999 bis 2005 Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 7,1 Millionen Euro (nach Abzug des in Fall II. 1. festgestellten Hinterziehungsbetrages von mehr als 260.000 Euro). Daraus, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tats344chlich er-brachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Bei diesen Taten besteht die unrichtige Angabe 374ber steuerlich erhebliche Tatsa-chen i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Abzug der tats344chlich f374r den Unternehmer nicht abziehbaren Vorsteuerbetr344ge aus den Scheinrechnungen (vgl. 247 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 15, 247 18 UStG). Die zu Unrecht abgezogene Vor-steuer bildet in diesen F344llen den Betrag, um den die geschuldete Steuer ver-k374rzt wurde (247 370 Abs. 4 AO). Die Umsatzsteuer wird mithin unmittelbar um den gesamten unrichtig angegebenen Betrag verk374rzt. In solchen F344llen reicht es jedenfalls regelm344337ig aus, lediglich die H366he der zu Unrecht nach 247 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern. Umst344nde, die hier weitergehende Darle-gungen erforderlich machten, sind nicht ersichtlich. 8 4. Die Einstellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 1. f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verh344ngten Einzel-strafe von neun Monaten. Einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs bedarf 9 - 7 - es nicht. In Anbetracht der verbleibenden, rechtsfehlerfrei bestimmten Einzel-strafen und der angesichts des Gesamtschadens sehr ma337vollen Erh366hung der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschlie337en, dass der Wegfall der Einzelstrafe sich auf die Gesamtstrafe ausgewirkt h344tte. Nack Wahl Hebenstreit J344ger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unter- schrift gehindert. Nack
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