ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR420.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 420/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 24. Mai 2016 dahingehen d abgeändert, dass elf Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unte r- bringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, teils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Veräußern von Betäubungsmitteln, zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbri n- gung in der Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und elf Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die unbeschränkt eingelegte und später nicht ausdrück lich beschränkte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst festgestellt hat, ist die Dauer des Vorwegvollzuges angesichts einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr falsch berechnet, sie muss elf Monate betragen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 StGB). Da sämtliche hierfür erforderlichen Tats a- chen in den Urteilsgründ en rechtsfehlerfrei festgestellt sind, setzt der Senat selbst auf Antrag des Generalbundesanwalts die Dauer des Vorwegvollzuges entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf elf Monate fest. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, de n Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Graf Jäger Cirener Mosbacher Bär 2 3
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