ECLI:DE:BGH:2018:201118U1STR420.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 420 /1 8 vom 20 . November 201 8 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligte: wegen unerlaubter Einfu hr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20 . November 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundes gerichtshof Dr. Raum , d ie Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Dr. Bär und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Dr. Pernice , Oberst aatsanwalt b eim B undesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Einziehungsbeteiligten, Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizangestellt e bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Freiburg im Breisgau vom 24. November 2017 au f- gehoben , soweit der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 ZollVG zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt wurde ; d ie Geldbuße entfällt. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Je doch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Zehntel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Zehntel der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwend i- gen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird d as vorg e- nannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit die entsch ä- digungslose Einziehung der beiden Sattelzugmaschinen nebst den Kühlauflieger n angeordnet wurde . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels der Einziehungsbeteiligten , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen unerlau bte r Ein - fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer F reiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gegen ihn wegen eines fahrläs sigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft gebracht werden, eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt. We iter hat das Landgericht die Einziehung von zwei im Eigentum der Nebenb e- teiligten stehenden Sattelzugmaschinen nebst Kühlauflieger n sowie der siche r- gestellten 5.572,1 Gramm Heroingemisch und 15.862 Gramm Kokaingemisch nebst Verpackung und eines weißen Smartphone Samsung nebst eingelegter SIM - Karte des Angeklagten A . angeordnet . Es wurde festgestellt, dass der Einziehungsbeteiligten für beide Sattelzugmas chinen nebst Auflieger n keine Entschädigung zusteht. Der Mitangeklagte U . als Fahrer des zweiten Sattel - zuggespanns wurde vom Landgericht freigesprochen. Die Revision en des Angeklagten A . und der Einziehungsbeteilig - ten beanstanden jeweils d ie Verletzung materiellen Recht s . D ie Rechtsmittel haben den aus dem Urteilst enor ersichtlichen Erfolg . I m Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet. 1 2 - 5 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angekla gte A . erklärte sich zu einem n icht mehr feststell ba - ren Zeitpunkt vor dem 20. August 2016 dazu bereit, einen Betäubungsmitte l- transport durchzuführen, bei dem 64 Pakete mit insgesamt 15.862 Gramm e i- nes hochwertigen Kokaingemisches in den Niederlande n abgeholt, dort in den Achsen des Aufliegers der von ihm geführten Zugmaschine vorborgen und a n- schließend zum gewinnbringenden Weiterverkauf über Deutschland in die Schweiz transportiert werden sollten. Zu diesem Zweck brach der Angeklagte am 8. September 2016 mit seinem Sattelzug, beladen mit Forellenfilets, von der Türkei in Richtung Europ äische Union auf. Auf Geheiß des Buchhalters seines Arbeitgebers erhielt er von A t . an der türkisch - bulgarischen Grenze einen Geldbetrag von 28.000 Eur o in bar, d en er unter anderem für Reisesp e- sen an weitere bei seinem Arbeitgeber beschäftigte und in der E uropäischen Union befindliche Fahrer verteilen sollte. Der Angeklagte fuhr über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Belgien , wo er am 12. September 2016 eintraf und auftrag s- gemäß die Forellenfilets bei einer Firma in B . ablieferte. Anschließend be - gab er sich mit seinem Sattelzuggespann in den nördlichen Teil der Niederla n- de, um dort die Achsen des Aufliegers wie vere inbart mit Kokainpaketen zu beladen. Als Verstecke dienten hierbei die drei hohlen Achsen des Kühlaufli e- gers, in welche mittels eines Schneidbrenners oder eines anderen Werkzeugs pro Achse jeweils sieben bis zehn Zentimeter lange und zehn bis zwölf Zent i- meter breite, rechteckige Öffnungen geschnitten worden waren, d ie mit dem herausgeschnittenen Metallstück und als Klebstoff verwendetem Silikon ve r- schlossen werden konnten. Die Beladung erfolgte zwischen dem 12. Septe m- ber 2016 abends und dem 14. September 2016 morgens an einer nicht näher 3 4 5 - 6 - bekannten Örtlichkeit zumindest unter Mithilfe des Angeklagten sowie des g e- sondert Verfolgten niederländischen Staatsangehörigen T . . Hierbei wurden in der vorderen Achse des Aufliegers 18 Pak e te mit einem Gesamt g e- wicht von 4.471 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 92,6 % Cocain - Hydrochlorid, in der mittleren Achse 26 Pak e te mit 6.428 Gramm Kokaing e- misch mit 92,4 % Wirkstoffgehalt und in der hinteren Achse 20 Pakete mit e i- nem Gesamtgewicht von 4.963 Gramm mit 90,9 % Wirkstoffgehalt verborgen. S ämtliche Pakete waren mit braunem beziehungsweise teilweise zusätzlich mit schwarzem Paketklebeband umwickelt. Um die Entnahme der Pakete zu ve r- einfachen, wurde pro Achse deren eine Hälfte an einem Textilband befestigt und di e andere Hälfte lose zwischen die befestigten Pakete gelegt, so dass sämtliche Pakete an diesem Textilband aus den Achsen herausgezogen we r- den konnten. Mit dem so beladenen Sattelzuggespann reiste der Angeklagte am Nachmittag des 14. September 2016 über den Grenzübergang E . aus den Niederlanden nach Deutschland ein und traf sich in K . mit dem Mit - angeklagten U . , der ebenfalls mit einem Sattelzuggespann mit Kühlaufl i eger derselben Spedition unterwegs war. Am 19. September 2016 fuhr en beide G e- spanne nach fernmündlicher Absprache mit der Firma von K . aus los in Rich - tung Schweiz, um dort Waren einzuladen. In der Schweiz sollte der Angeklagte A . das Kokain bei unbekannt gebliebenen Abnehmern gegen Entgegen - nahme zumindest eines Teils des Kaufpreises abliefern. Am Morgen des 20. September 2016 erreichten beide Fahrzeuge den Grenzübergang W . . Be ide Angeklagte n wurden dort festgenommen, nachdem bei einer routinemäßigen Kontrolle in den Achsen des Kühlauflieger s des vom Angekla g- ten A . geführten Sattelzuges 6 4 Pakete mit insgesamt 15.862 Gramm eines hochwertigen Kokaingemisches aufgefunden werden konnten. Zusätzlich wurden in den Achsen der Kühlaufl i eger d er von beiden Angeklagten geführten 6 - 7 - Sattelzuggespa nne auch nicht unerhebliche unverpackte Restmengen eines Heroingemisches in einer Gesamtmenge von 5.5 72 ,1 Gramm sichergestellt . Zum Zeitpunkt der Festnahme beim Grenzübertritt zur Schweiz führte der Angeklagte A . i n der Führerkabine seines Sattelz uges die 28.000 Euro Bargeld mit sich, die er an der türkisch - bulgarischen Grenze erhalten hatte, o h- ne diese s anzumelden. Dass er hierzu verpflichtet war, hätte er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen können und müssen. 2. Der Ang eklagte A . hat eingeräumt, das Bargeld wie vom Landgericht festgestellt erhalten zu haben. Von de n in den Achsen des Küh l- aufl i egers sichergestellten Drogen habe er aber keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht ist nach umfangreicher Beweisaufnah me von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Die in den Achsen beider Auflieger gefundenen Res t- mengen eines Heroingemisches w u rden beiden Angeklagten aber nicht zug e- rechnet, da sie davon unwiderlegbar nicht s wussten. 3. Die entschädigungslose Einziehung der beiden Sattelzuggespanne stützt das Landgericht in Bezug auf das vom Angeklagten A . geführte Fahrzeug auf § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB, in Bezug auf den vom Mitangeklagten U . geführten LKW samt Auflieger auf § 74b Ab s. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Da s Landgericht geht davon aus, dass ein Verantwortlicher des Einziehungsbeteiligten wenigstens leichtfertig dazu beig e- tragen ha be , dass die Fahrzeuge jedenfalls bei der verfahrensgegenständlichen Kurierfahr t und zumindest einer vorherigen Heroinlieferung Tatmittel gewesen s eien und erneut zur Begehung gleichartiger Taten benutzt werden könn t en . 7 8 9 - 8 - II. Die Revision des Angeklagten A . führt nur zum Wegfall der Verur - teilung wegen einer Ordnungswidri gkeit ; im Übrigen hat das Rechtsmittel ke i- nen Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat in Bezug auf den Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltre iben von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben . a) Die Feststellungen des Landgerichts werden von der Beweiswürd i- gung getragen. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StP O). Ihm a l lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wü r- digen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürd i- gung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist allein darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fa ll, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 11. Februar 2016 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NSt Z - RR 2012, 148, jeweils mwN ). bb) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor . 10 11 12 13 14 - 9 - Der Angeklagte hatte sich im Rahmen des Hauptverfahrens dahingehend eingelassen, von den in den Achsen des Aufliegers seines Sattelzuges befindl i- chen Drogen keine Kenntnis g ehabt zu haben und nur wegen einer Umleitung über die Niederlande gefahren zu sein . Das Landgericht hat sich auf Grund e i- ner umfassenden Gesamtw ürdigung sämtlicher erhobener Beweise davon überzeugt, dass der Angeklagte beim Einbau der Drogen in die Achsen des Aufliegers seiner Sattelzugmaschine in den Niederlanden selbst beteiligt war und damit vom Transport der Drogen Kenntnis hatte. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtli chen Beurteilungsspie l- raum. Soweit die Revision die Wertungen des Tatgerichts durch eigene zu e r- setzen versucht und in weiten Teilen urteilsfremde Erwägungen vorbringt, ist dies unbehelflich. b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch in Bezug auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge . Das Landgericht hat sich nach umfassender wertender Gesamtbetrachtung d a- von überzeugt, dass der Angeklagte n icht nur Gehilfe beim Handeltreiben der Betäubungsmittel war, sondern insoweit auf Grund seines deutlichen Eigenint e- resses an der erfolgreichen Durchführung des Gesamtgeschäfts auch Täter in Bezug auf das Handeltreiben war . Dies stützt das Landgericht vor allem darauf, dass der Angeklagte neben dem Transport, hinsichtlich dessen Gestaltung ihm ein hohes Maß an Eigenverantwortung zukam, auch weitere im Hinblick auf das Gesamtgeschäft gewichtige Tatbeiträge erbracht hat. So war er am Einbau d er Kokainpakete beteiligt und sein Tatbeitrag beschränkte sich nicht nur auf den eigentlichen Transport. Vielmehr sollte der Angeklagte nach der Ablieferung der Betäubungsmittel einen Teil des Kaufpreises entgegennehmen und damit von 15 16 17 - 10 - den Drogengeschäften i n irgende iner Art und Weise profitieren (UA S. 47 f.). Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen. 2. Auch d er Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts . Es ist seine Auf gabe, auf der Grundlage d es umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander ab zuwägen. Ein Eingriff des Revis i- onsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die v e r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 ; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 un d vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107 ; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ( st. Rspr.; vg l. nur BGH GS, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH , Urteil e vom 12. Ja nuar 2005 5 StR 301/04, wistra 2005, 144 ; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107 ). b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schwere n F a ll s der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) mit tragfähigen Erwägungen verneint . Die Strafzu messung ist unter Berücksichtigung der erheblichen kriminellen Energie mit dem professionellen Versteck der Drogen in den Achsen des Küh l- 18 19 20 - 11 - aufliegers sowie vor allem im Hinblick auf d i e Überschreitung der nicht geringen Menge um das 2.914,4 - fache nicht zu be anstanden . 3 . Die weitere Verurteilung des Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31a Abs. 2 ZollVG zu einer Geldbuße von 2.000 Euro kann demgegenüber keinen Bestand haben und muss entfallen. Es bedarf daher ke i- ner Entscheidung, ob die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit schon im Hinb lick auf § 21 Abs. 1 OWiG aufzuheben war . Das Landgericht geht recht s fehlerhaft vo m Vorliegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 31a Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG aus. D i es er der Verurteilung zu Grunde gelegte Tatbestand war zum maßgebl i- chen Tatzeitpunkt am 20. September 2016 noch nicht vorhanden . Die entspr e- chende Vorschrift wurde erst mit Wirkung von 16. März 2017 durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Änderung des Zollver waltungsgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 425 ) geschaffen. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 31a Abs. 1 ZollVG handelte nur derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 ZollVG d as mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt. Danach war eine Or d- nungswidrigkeit erst dann verwirklicht, wenn der zuständige Beamte eine Au f- forderung zur Anzeige eines über der Wertgrenze von 1 0 .000 E uro liegenden Bargeldes oder gleichgestellten Zahlungsmittels abgegeben hat, wobei eine allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung hierfür nicht genügt ( OLG Karlsruhe , Beschluss vom 7. Mai 2004 1 Ss 7/03, wistra 2004, 356). Eine Au f- forderung zur An zeige von Beträgen durch die deutschen Zollbehörden bei der Ausreise hat das Landgericht nicht festgestellt . Auch wurde das Bargeld erst später bei der Durchsuchung der Fahrerkabine sichergestellt (UA S. 9). Der 21 22 23 - 12 - Senat schließt daher aus, dass noch Feststel lungen getroffen werden könn t en , die eine solche Aufforderung belegen würden . 4. Im Hinblick auf den Teilerfolg der Revision er mäßigt der Senat gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr um 1/10 und legt der Staatskasse 1/10 der en t- standenen gerichtlichen Ausla gen sowie der notwendigen Auslagen des Ang e- klagten auf. III . A uf die Revision des Einziehungsbeteiligten ist die Ei nziehung der be i- den Sattelzugmaschinen nebst Kühlauflieger n aufzuheben, da die Feststellu n- gen des Landgerichts das Vorliegen der Anordnun gsvoraussetzungen des § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB bzw. des § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a StGB nicht hinreichend belegen. 1. Nach § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB können Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 3 StGB auch dan n einbezogen werden , wenn derj e- nige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören, mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, das s sie als Tatmittel verwendet w o rden oder Tatobjekt gew e- sen sind. Der nicht an der Tat beteiligte Eigentümer muss es durch sein Verha l- ten ermöglicht haben, dass s ein Eigentum Mittel oder Gegenstand der Tat des Täters oder Teilnehmer s oder ihrer Vorbereitung gewesen ist. Die hier für eine Strafbarkeit notwendige Tatunterstützung (sog. Quasi - Beihilfe ) setzt weiter in subjektiver Hin sicht grob fahrlässige s Handeln voraus . Danach ist es erforde r- lich , dass der Dritte die Begehung der Tat, wie sie vom Angeklagten begangen wurde, in groben Umrissen hätte voraussehen können (OLG Karlsruhe , B e- schluss vom 19. Oktober 1973 1 Ws 177/73, NJW 1974, 709, 711; 24 25 26 - 13 - LK - Schmidt, StGB, 12. Aufl . , § 74a Rn. 10; MüKo - StGB/Joecks, 3. Aufl . 2016, § 74a Rn. 10, 12). 2. Diese Voraussetzungen für die Einziehung bei Dritten hat das Landg e- richt sowohl in Bezug auf das vom Angeklagten A . als auch in B ezug auf das vom Mitangeklagte n U . geführte Sattelzuggespann n icht hinreichend be - legt. a) Das Landgericht schließt in Bezug auf das vom Angeklagten A . geführte Sattelzuggespann allein aus der sich aus allgemeinen Verkehrssich e- rungs gründ en ergebenden Verpflichtung der Einziehungsbeteiligten, die von ihr eingesetzten Transportfahrzeuge ständig zu warten und sie vor längeren Fah r- ten ins Ausland gründlich zu überprüfen , darauf, dass im Rahmen einer solchen Kontrolle die Manipulationen an den Achsen der Kühlauflieger mit Sicherheit aufgefallen wären. Diese unzureichende Überprüfung der Sattelzuggespanne soll bereits als förderlicher Beitrag zu den später durchgeführten Kurierfahrten genügen , da bei einer solchen Kontrolle die Manipulationen an den Achsen mit Sicherheit aufgefallen wären, so dass der verantwortliche Mitarbeiter die bea b- sichtigten Taten zumindest in ihren allgemeinen Umrissen hätte voraussehen können (UA S. 53 f . ). Im Widerspruch dazu wird im Rahmen der Beweiswürd i- gung aber festg estellt, dass für den Einbau der Drogenpakete in die Achsen des Kühlaufliegers das Anheben der Achse, die Demontage eines Rades sowie das Lösen und Absenken einer Achse erforderlich war (UA S. 27). Hierdurch wird bereits deutlich, dass die Manipulationen a n den Achsen bei einer routin e- mäßigen Kontrolluntersuchung nicht ohne weiteres erk a nn t werden konnten . V or diesem Hintergrund reicht d ie vom Landgericht de r Einziehungsbeteiligten vorgeworfene unzureichende Wartung und Überprüfung ihrer Fahrzeuge als allge meine Verkeh rssicherungspflicht sowohl in objektiver als auch in subjekt i- ver Hinsicht für die Bejahung der Voraussetzungen für eine Einziehung nach 27 28 - 14 - § 74a Nr. 1 StGB nicht aus . Weitergehende Feststellungen zu einer Beteiligung der Einziehungsbeteiligten und zur Erkennbarkeit und Zurechnung der Manip u- lationen an den Ac hsen hat das Landgericht nicht getroffen . b ) Da die entsprechenden objektiven und subjektive n Voraussetzungen der Tatunterstützung entsprechend auch für den Fall der entschädigungslosen Sich erungseinziehung in Bezug auf d as vom Mitangeklagten U . geführ t e Sat - telzuggespann nach § 74b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1a StGB gelten, kann auch diese keinen Bestand haben. 3. Die Frage der Einziehung der beiden Sattelzuggespanne bedarf daher insge samt einer neuen tatrichterlichen Prüfung . Die der Einziehungsentsche i- dung zu Grunde liegenden Feststellungen sind mit aufzuheben , um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). IV. Für die neue Hauptverhan dlung weist der Senat im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung über die Einziehung der beiden Sattelzuggespanne auf folgendes hin: 1. Das Landgericht wird erforderlichenfalls in den Blick zu nehmen h a- ben , ob die Zugmaschine und der Kühlaufliege r tatsächlich wie vom Landg e- richt ohne nähere Erörterung angenommen (UA S. 53) als natürliche Einheit zu betrachten sind , denn nur dann könnte das Sattelzuggespann insgesamt der Einziehung unterlieg en . Nach den bisherigen Feststellungen des Landger ichts waren die beiden verfahrensgegenständlichen Zugmaschinen selbst nicht manipuliert. Vielmehr 29 30 31 32 33 - 15 - waren Veränderungen jeweils nur an den drei Achsen der verwendeten Aufli e- ger vorgenommen worden. Zwar können Auflieger immer nur verbunden mit einer Sattelzu gmaschine fortbewegt werden, jedoch bilden beide nur für den jeweiligen konkreten Transport eine Einheit und verfügen deshalb auch über jeweils verschiedene Kennzeichen und Zulassungen . Sattelzugmaschinen la s- sen sich aber jederzeit auch mit beliebigen ande ren Aufliegern zur Beförderung auch legaler Fracht benutzen, ohne dass sie etwa auch vor dem Hintergrund des § 94 oder § 97 BGB als Einheit anzusehen sind. Die bloße vorüberg e- hende Verbindung von Sattelzugmaschine und Auflieger macht diese noch nicht n otwendig zu einer natürlichen Einheit. Vor allem erscheint es im Blick auf die Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB des vom Mita ngeklagten U . geführten Sattelzuggespanns zusätzlich zweifelhaft , ob es sich auch bei der Zugmaschine um einen Geg enstand handelt, der die Allgemeinheit gefäh r- det, denn in Kombination mit einem anderen Auflieger kann dieser jederzeit auch für legale Transporte verwendet werden. 2. Weiter bedarf es einer genaueren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung i.S.d . § 74f StGB. Insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend a us geführt, dass der Zweck der Einziehung grundsätzlich auch dadurch erreicht werden kann, dass die manipulierten Achsen ausgebaut und unbrauchbar gemacht werden. Allein 34 35 - 16 - der vom Landgericht angesprochene Hinweis darauf, dass Unklarheiten da r- über bestehen, in welchem Umfang Angehörige der Einziehungsbeteiligten in den Betäubungshandel involviert sind (UA S. 54), vermag den Ausschluss der Anwendung des § 74f StGB nicht zu begründen. Raum Jäger Bär Hohoff Pernice
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