BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensr374gen und die Sachbe-schwerde gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf allein die Beanstandung, das Land-gericht habe seinen Feststellungen ein Gest344ndnis zugrunde gelegt, das der Angeklagte bei einer polizeilichen Vernehmung abgelegt hatte. Die Revision h344lt die Vernehmung f374r unverwertbar, weil sie aufgrund eines 366sterreichischen Rechtshilfeersuchens unter Beteiligung 366sterreichischer Polizeibeamter durch-gef374hrt wurde. 1 1. Die u. a. auf die Verletzung von 247 136a StPO gest374tzte R374ge ist be-reits unzul344ssig, da sie nicht in einer den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374genden Form begr374ndet wurde. Zutreffend hat der General-bundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. August 2006 ausgef374hrt, dass die Re-vision die beanstandete Vernehmung in entscheidungserheblichen Punkten un- 2 - 3 - vollst344ndig wiedergibt, es insbesondere vers344umt, das Vernehmungsprotokoll wortgetreu vorzutragen. 2. Der Senat bemerkt erg344nzend, dass die R374ge auch unbegr374ndet ge-wesen w344re. Ein Verwertungsverbot ergibt sich unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt. 3 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, das es sich bei der von einem deutschen Ermittlungsbeamten geleiteten, in Deutschland durchge-f374hrten Vernehmung ungeachtet der Teilnahme 366sterreichischer Ermittlungsbe-amter um keine ausl344ndische Vernehmung handelte. Die Vornahme der Unter-suchungshandlung richtet sich daher nach deutschem Prozessrecht als Recht des ersuchten Staats (vgl. Art. 3 Abs. 1 des EuRh334bk vom 20. April 1959). Hiernach war die Vernehmung nicht zu beanstanden: Die Belehrung des Ange-klagten erfolgte - jedenfalls auch - nach deutschem Strafprozessrecht. Dass den an der Vernehmung beteiligten 366sterreichischen Beamten gestattet wurde, unmittelbar Fragen an den Angeklagten zu stellen, und sie das Protokoll ge-schrieben haben, stellt keinen Verfahrensversto337 dar. Der Fall liegt nicht an-ders, als wenn die deutschen Ermittlungsbeamten sich anderer Hilfspersonen bedient h344tten; dies ist unsch344dlich, solange dadurch nicht die f374r die polizeili-che Vernehmung geltenden Schutzvorschriften (247247 136 f., 163a SPO) umgan-gen werden. 4 Ob die 366sterreichischen Beamten durch die unmittelbare Befragung des Angeklagten und die Protokollf374hrung die Grenzen der erteilten Rechtshilfebe-willigung - gestattet war ihre Anwesenheit - 374berschritten haben oder ob die Bewilligung im Hinblick auf die von den europ344ischen und bilateralen Rechtshil-fe374bereinkommen bezweckte F366rderung grenz374berschreitender Verfolgung von Straftaten (vgl. Art. 39 ff. SD334; Art. 4 des EuRh334bk vom 20. April 1959; Art. VI 5 - 4 - des Erg344nzungsvertrages zwischen Deutschland und 326sterreich vom 31. Januar 1972, BGBl. 1975 II, 1157, 1976 II, 1818; Art. 4 des Vertrages zwi-schen Deutschland und 326sterreich 374ber die grenz374berschreitende Zusammen-arbeit vom 10. November und 19. Dezember 2003; BGBl. 2005 II, 858, 1307) so weit auszulegen ist, dass sie die Befragung und Protokollf374hrung umfasste, kann dahinstehen. Ein Verwertungsverbot lie337e sich auch aus einer 334berschrei-tung der Rechtshilfebewilligung nicht herleiten. Die Erledigung der Untersu-chungshandlung k366nnte in diesem Fall zwar deutsche Hoheitsrechte ber374hren (Wilkitzki in Gr374tzner/P366tz, IRG 2. Aufl. 247 59 Rdn. 22). F374r den betroffenen Staat selbst w344re ein solcher Eingriff aber disponibel. Die deutschen Strafver-folgungsbeh366rden k366nnten daher einer Verwertung des Beweisergebnisses im Ausland nachtr344glich zustimmen (vgl. BGHSt 34, 334, 343 f.; Hackner/Lagodny/ Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe Rdn. 237). Wollen sie - wie vorlie-gend - die Erkenntnisse selbst verwerten, steht ihnen dies gleichfalls offen. Schlie337lich ber374hrt auch der Umstand, dass der Angeklagte im Hinblick auf ein ausl344ndisches Strafverfahren vernommen wurde, die Verwertbarkeit seiner Aussage im Inland nicht. Der Angeklagte ist durch die Rechtshilfever-nehmung jedenfalls dann nicht in dem Vertrauen gesch374tzt, dass seine Anga-ben in einem deutschen Strafverfahren nicht verwendet werden k366nnen, wenn 6 - 5 - das deutsche Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet ist und - wie ihm bekannt - in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vernehmung steht. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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