BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/08 vom 9. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Aufkl344rungsr374ge hinsichtlich der Schuldf344higkeit, dass diese jedenfalls unbegr374ndet ist. Das Landgericht war nicht gedr344ngt, einen Sachverst344ndigen zu beauftragen. Nack Wahl Elf Graf Sander
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