BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 42 /11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . Juli 2011 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan dg e- richts Kassel vom 23. Juli 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass a) im Hinblick auf die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO klar gestellt wird, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO ei nem Auffangrechtserwerb unterliege n- de Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet, und b) die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G . ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt w ird. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Genera l- bundesanwalts in seinen Antragsschriften - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten G . die Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf e inen Euro festgesetzt wird (nachfo l- 1 - 3 - gend 1.). Zudem stellt der Senat klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsa n- spruch in Höhe von 2.341.383,32 gegen die Angeklagten G . und M . als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.). 1. Das Landgericht hat es versäumt, die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G . verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen fes t- zusetzen. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auc h dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesam t- freiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 ) . Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe, dem Antrag des Gen e- ralbundesanwalt s folgend, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest. 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden k ann, weil Ansprüche von Ve r- letzten i . S .v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32 die Voraussetzungen des § 73a StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO sowohl bei dem Angeklagten G . als auch bei dem Angeklagten M . als gegeben angesehen hat. Einer ausdrückl i- chen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Ab s. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10). Zwar musste das Landgericht dies nicht 2 3 - 4 - zwingend im Urteilstenor zum Ausdruck bringen (vgl. BGH aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarz u- stellen, dass die Angeklagt en im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als G e- samtschuldner haften. Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger
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