BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 28. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte war Mitarbeiter einer (faktisch) von seinem Bruder geleite-ten Firma, die im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Baumaschi-nen und Lastkraftwagen in ein n344her beschriebenes, 374ber Jahre bundesweit praktiziertes Steuerhinterziehungssystem einbezogen war. Im Ergebnis wurde Umsatzsteuer sowohl durch die Verschleierung von Ums344tzen als auch durch unberechtigten Vorsteuerabzug auf der Grundlage fingierter Rechnungen hinter-zogen. 1 Die Strafkammer ist zu der 334berzeugung gelangt, dass der - gest344ndige - Angeklagte in Kenntnis aller Umst344nde zu alledem durch vielf344ltige T344tigkeiten 204vor Ort223 (etwa als Ansprechpartner w344hrend der h344ufigen Abwesenheit des Bru-ders, durch Herausgabe von Lastkraftwagen, durch Ausstellung von Schecks, durch Entgegennahme von Bargeld) Beihilfe zu diesen Taten geleistet hat. 2 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Ange-klagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in (aus n344her dargelegten Gr374n-den) sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3 - 3 - Seine auf die (n344her ausgef374hrte) Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt er-folglos (247 349 Abs. 2 StPO). Die gebotene 334berpr374fung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Der Er366rterung bedarf lediglich folgendes: 5 1. Die Urteilsgr374nde belegen nicht ausdr374cklich, wie hoch die Ums344tze waren, die den vom Bruder des Angeklagten begangenen Umsatzsteuerhinter-ziehungen zu Grunde lagen, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Dies gef344hrdet hier allerdings den Bestand des Urteils nicht. 6 Es ist zu differenzieren: 7 a) Soweit unberechtigter Vorsteuerabzug (247 15 UStG) auf der Grundlage von Scheinrechnungen erfolgte, reichte es f374r die Sachdarstellung in den Ur-teilsgr374nden aus, dass dessen H366he beziffert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 420/10). Aus dem Umstand, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tats344chlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vor-steuerabzug zu Unrecht erfolgte. Besonderheiten des Einzelfalls, die weitere Darlegungen erforderlich gemacht h344tten, sind vorliegend nicht ersichtlich. 8 9 b) Soweit Umsatzsteuer dadurch verk374rzt wurde, dass in den Umsatz-steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserkl344rungen des Unternehmens steuerbare Ums344tze verschwiegen wurden, w344ren demgegen374ber - nicht mit erkennbarem Mehraufwand verbundene - Feststellungen zur H366he der ver-schwiegenen Ums344tze sachgerecht gewesen, um den Senat auch ohne auf-w344ndige eigene Bem374hungen die von ihm auf ihre rechtliche Tragf344higkeit zu 374berpr374fenden tats344chlichen Grundlagen des Urteils erkennen zu lassen. Unter - 4 - den gegebenen Umst344nden gef344hrdet dieser Mangel hier den Bestand des Ur-teils jedoch nicht: 10 Die 334berzeugung von der Richtigkeit der im Urteil festgestellten Besteue-rungsgrundlagen kann das Tatgericht auch anhand eines Gest344ndnisses des Angeklagten, das das Tatgericht 374berpr374ft hat, oder anhand von verl344sslichen Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwaltung, die diese in der Haupt-verhandlung als Zeuge berichten, gewinnen. Angaben von Beamten der Fi-nanzverwaltung zu tats344chlichen Gegebenheiten k366nnen - wie bei sonstigen Zeugen auch - taugliche Grundlage der 334berzeugung des Tatgerichts sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 Rn. 18 f.). Erweist sich - wie hier - die Berechnung der verk374rzten Steuern auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen als einfacher Rechenschritt (die festgestellte Hinterziehungssumme stellt nach dem zur Tatzeit geltenden Um-satzsteuersatz 16 % des zu Grunde liegenden Umsatzes dar), kann aus-nahmsweise die Feststellung allein der hinterzogenen Steuern ausreichend sein. Anhaltspunkte daf374r, dass der Strafkammer bei der Berechnung der hin-terzogenen Umsatzsteuer (vgl. UA S. 12) bei der gegebenen Sachlage Rechts-anwendungsfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen sind, bestehen nicht, zumal der verteidigte Angeklagte die Richtigkeit des Zahlenwerks auch selbst anerkannt hat. 11 2. Die rechtsfehlerfreie Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten hin-sichtlich Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit 204Schwarzgeld223 bezweifelt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, die Urteilsgr374nde erg344ben nicht, dass der Angeklagte sich auch dar374ber im Klaren gewesen w344re, mit seinem Verhal-ten auch die mittels fingierter Rechnungen begangenen Steuerhinterziehungen zu f366rdern. Da die Strafkammer gleichwohl davon ausgegangen sei, dass der 12 - 5 - Angeklagte auch insoweit Beihilfe geleistet habe, sei sie rechtsfehlerhaft von ei-nem zu gro337en Schuldumfang ausgegangen. Wenngleich die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der Steu-erhinterziehung durch 204Schwarzgeld223 wesentlich eingehender begr374ndet hat als seine Kenntnis von der Steuerhinterziehung unter Verwendung fingierter Rech-nungen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgr374nde, ohne dass irgendwelche Einschr344nkungen ersichtlich w344ren, die in den Urteilsgr374nden festgestellten Tatsachen gestanden. Dies spricht dage-gen, dass die der Sache nach getroffene Feststellung des Landgerichts, er habe von s344mtlichen Varianten der durch sein Verhalten unterst374tzten Steuerhinterzie-hung Kenntnis gehabt, nicht von seinem Gest344ndnis gedeckt sei. Erh344rtet wird dieses Ergebnis durch die Feststellung, dass die H366he der 204insgesamt223 - also durch s344mtliche Varianten - hinterzogenen Steuern 204ausf374hrlich223 Gegen-stand der Hauptverhandlung war und die dabei angefallenen Erkenntnisse vom Angeklagten 204als richtig anerkannt223 wurden. Es spricht nichts daf374r, dass der An-geklagte Feststellungen zu durch sein Verhalten zwar gef366rderten, ihm dennoch aber unbekannten Varianten der Steuerhinterziehung als richtig anerkannt h344tte. 13 3. Die Auffassung der Revision, wegen der Rolle des Angeklagten als 204Mann in der Werkstatt223 sei sein sich 374ber Jahre hinziehendes, durch je nach Be-darf unterschiedliche konkrete Handlungen gekennzeichnetes Verhalten als nur eine Handlung im Rechtssinne zu werten, teilt der Senat aus den auch vom Ge-neralbundesanwalt zutreffend dargelegten, durch die Erwiderung der Revision nicht entkr344fteten Gr374nden nicht. Im 334brigen k366nnte auch die - hier nicht gebote-ne - Annahme von Tateinheit im Ergebnis den Bestand des Strafausspruchs nicht gef344hrden, da sich allein durch die andere Beurteilung des Konkurrenzver-h344ltnisses der Schuld- und Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht 344nderte, sodass auszuschlie337en ist, dass die wegen einer Tat zu verh344ngende Einzelstra- 14 - 6 - fe niedriger ausgefallen w344re, als die bei Annahme von Tatmehrheit gebildete Gesamtstrafe. Die Auffassung der Revision, dies w374rde hier nicht gelten, weil die Annahme von Tatmehrheit 204in sich den strafsch344rfenden Gedanken (trage), der Angeklagte habe immer aufs Neue 205 Beihilfe zu einer 205 (tats344chlich gegebe-nen) jeweils neuen Tat seines Bruders geleistet223, teilt der Senat nicht. Weder hat die Strafkammer eine derartige Erw344gung ausdr374cklich ausgef374hrt, noch liegt sie nahe. Die Strafkammer hat vielmehr ma337geblich auf die 204Vielzahl der Einzelakte223 und den durch die Taten angerichteten hohen (siebenstelligen) Schaden abge-stellt. Diese Gesichtspunkte blieben durch eine andere Beurteilung der Konkur-renzverh344ltnisse unber374hrt. Nack Wahl Hebenstreit J344ger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unter- schrift gehindert. Nack
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