ECLI:DE:BGH:2016:261016B1STR421.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Verteidigers am 26. Oktober 2016 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Die Staats kasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erli t- tene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von a cht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte am 22. September 2016. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, B e- schluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das ang e- fochtene Urteil is t damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 und vom 10. Juli 2001 1 StR 235/01). Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Ab s. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 1 StR 388/08, 1 2 3 - 3 - NStZ - RR 2009, 21). Das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausg e- schlossen; sie wäre auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer 4
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