ECLI:DE:BGH:2018:110918B1STR421.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421 / 1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö rung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 1 . b und 2 . auf dessen Antrag am 11. September 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 25. April 2018 a ufgehoben a) im Strafausspruch für die Tat 2 (Ziffer II.2. der Urteil s- gründe) sowie im Gesamtstrafenausspruch, b) im Ausspruch über die Einziehung der Ampulle mit M e- talllöf fel und der 0,375 Gramm Kokain gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors . 2. Die weitergehen de Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchten unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dre i Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daneben hat es mehrere Gegenstände eingezogen. 1 - 3 - G egen diese Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9 . August 2018 unbe gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch für Tat 2 (Ziffer II.2. der Urteilsgründe) hält einer rechtlic hen Überprüfung nicht stand, da er nicht frei von Wertungsfehlern ist. Das Landgericht hat in Bezug auf die Tat 1 wegen des vertypten Mild e- rungsgrund s gemäß § 31 BtMG eine Str afrahmenverschiebung vor genommen, denn der Angeklagte hat durch seine geständig e Einlassung im Ermittlungsve r- fahren wesentlich dazu beigetragen, dass diese Tat entdeckt und aufgeklärt werden konnte. In Bezug auf die Tat 2 hat das Landgericht eine solche Stra f- rahmenverschiebung demgegenüber nicht in seine Erwägungen einb ezogen, obwohl der Anwendungsbereich des § 31 BtMG auch hier eröffnet war, zu - mal der Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG eigenständig und losgelöst von § 264 StPO auszulegen ist ( BGH, Urteil vom 20. März 2014 3 StR 429/13, StV 2014, 619 f. ). Da die Tat 2 im Zusammenh ang mit dem ersten Anbauvo r- gang von Marihuana steht, auf den sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten bezieht , die beiden Taten ein kriminelles Gesamtgeschehen darstellen und der Angeklagte durch seine An gaben zumindest mit telbar auch zur Aufklärung d er Tat 2 hinsichtlich der Zusammensetzung der Bande und damit des Täte r- kreises beigetragen hat, kommt eine Anwendung des § 31 BtMG hier in B e- tracht. 2 3 4 - 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch des Lan d- gerichts zu Tat 2 zum Nachteil des Ang eklagten auf der fehlenden Prüfung der Strafrahmenmilderung beruht. 2. Auch die Einziehung der Ampulle mit Metalllöffel und von 0,375 Gramm Kokain hält aus den vom Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift ausgeführten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die V o- raussetzungen von § 33 Satz 1 BtMG liegen insoweit nicht vor, da es sich nicht um Beziehungsgegenstände der vom Landgericht festgestellten und abgeurtei l- ten Taten handelt. 3. Die Feststellungen des Landgerichts sind ordnungsgemäß getro ffen und werden von dem aufgezeigten Erörterungsmangel nicht berührt. Sie kö n- nen daher bestehen bleiben ( vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellu n- gen , die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, kann das neue Tatg e- richt treffen . Raum Jäger Bel lay Ri n BGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist de s- halb an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Raum Bär 5 6 7
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