BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 42/13 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Verurteilt e erachtet sein rechtliches Gehör für verletzt, da der Senat seine Revision n ach § 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl die Vorausse t- zungen hierfür aufgrund des Revisionsvorbringens nicht vorgelegen hätten. Ein Gehörsverstoß ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Verurteilten, welches mit a l- len Schriftsätzen bei der Entscheidung vorlag und zur Kenntnis genommen wurde, nicht für durchgreifend erachtet hat, begründet einen solchen nicht. Bei dem vom Senat gewählten Verfahrensgang nach § 349 Abs. 2 StPO ergeben sic h die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Grü n- de mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefocht e- nen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 4 StR 465/12; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwer fung 7). Eine weitere Begrü n- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr a n- fechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136 ; StraFo 20 07, 370; 463 ). 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, NStZ - RR 2007, 57 [Ls.]). Rothfuß Jäger Cirener Radtke Zeng 4
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