ECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 42/18 vom 5. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. zu 1.: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- r ichts Weiden i.d. OPf. vom 10. Oktober 2017 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten W . wegen une r- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ve rurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe ang e- ordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Angeklagte R . hat es wegen Beihilfe zu der Tat des Angeklagt en W . eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Die von beiden Angeklagten mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision hat jeweils schon mit der Sachrüge in volle m Umfang Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. 1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte W . am 2. April 2017 auf dem drei Kilometer von der deutsch - 1 2 - 3 - tschechischen Grenze entfernten Asia - Markt in C . 167,1 Gramm Metamph e- tamin zum überwiegenden gewinnbringenden Weiterverkauf, aber auch zum Eigenkonsum und führte das Rauschgift in seiner Jackentasche zu Fuß von der Tschechischen Republik nach Deutschland ein. Seine Schwester, die Ang e- klagte R. , die Kenntnis von seinem Vorhaben hatte, entschloss 2. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil sich die Beweiswü r- digung der Strafkammer als durchgreifend re chtsfehlerhaft erweist (§ 261 StPO). a) Die Angeklagten haben zum Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der Angeklagte W . sein Mat e- ihn begleitet habe. b) Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte W . das Rauschgift in Tschechien erworben und nach Deutschl and eingeführt und seine Schwester ihn begleitet habe, im Wesentl i- chen aus der Festnahmesituation gewonnen. Beide Angeklagten befanden sich etwa einen Kilometer von der deutsch - tschechischen Grenze entfernt; sie gi n- gen zu Fuß auf einem Fuß - /Radweg landeinw ärts zum nächst gelegenen Bahnhof, als sie aufgegriffen wurden. In seiner Jackentasche trug der Ang e- klagte W. das in zwei Kondome eingepackte Rauschgift. Die Angeklagte R . trug einen Rucksack, in dem sich das zu m Teil le e- re Verpackungsmaterial für die Kondome und Einweghandschuhe befanden. Beweiswürdigend hat das Landgericht ausgeführt, dass es vor diesem Hinte r- 3 4 5 - 4 - Tschechischen Republik gewe s- ä- seinem Schweigerecht Gebrauch macht, dies nicht zu seinem Nachteil gewertet we r- den könne. Allerdings sei es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestünden (UA S. 20). c) Mit diesen Erwägungen verstößt die Strafkammer gegen den Grun d- satz der Selbstbelastungsfreiheit der Angeklagten. aa) Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit al so ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu ä u- ßern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 mwN). So liegt der Fall aber hier. bb) Es ist zwar rechtlich zutreffend, dass der Zweifelssatz es nicht gebi e- tet, zu gunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für d e- ren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. Das Landgericht stellt jedoch in seiner Beweiswürdigung, aber auch in der rechtlichen Würdigung, an mehreren Passagen (UA S. 20, 21, 22, 23 und 3 9) ausdrücklich darauf ab, dass sich die Angeklagten nicht zu den Gründen ihres Aufenthalts im Bereich des Festna h- meortes geäußert oder erklärt haben. Damit wird im Ergebnis zum Nachteil g e- 6 7 8 - 5 - wertet, dass die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemac ht h a- ben. 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellu n- gen. Der Senat weist weiter darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zur Beihilfehandlung der Angeklagten R . eine Verurteilung wegen e i- ner Beteilig ung an den Taten des Angeklagten W . nicht tr a- gen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: . d, ist den Urteilsgründen nicht zu en t- nehmen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung scheint die Ka m- mer für die Beihilfehandlung zunächst auf das bloße Begleiten des Angeklagten W . abzustellen (UA S. 36). Hi nsichtlich des Vorwurfs der Be i hilfe zur Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge kommt eine strafrechtlich relevante Unterstützungshandlung durch das Begleiten de s Angeklagten W. auf der Reise nach Tschechien nicht in B e- tracht. Insoweit handel t e es sich sogar noch bei der Übernahme der Betäubungsmittel im Ausland lediglich um eine straflose Vo r- bereitungshandlung (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, BtMG, 8. A., 2016, § 29, Teil 5, Rn. 116 m. w. N.), an der eine Teilnahme noch nicht möglich i st (Fischer, StGB, 65. A., 2018, § 27 , Rn. 3). Unterstellt, die Angeklagte sei in Tschechien gewesen, gilt, dass das bloße Dabeisein und die Kenntnis von einem Rauschgifttran s- port ohne einen objektiv fördernden Beitrag nicht als Beihilfe zu werten ist (BGH , Beschluss vom 17. November 2009, 3 StR 9 - 6 - 455/09, juris Rn. 4 ff.; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, BtMG, 8. A., 2016, § 29, Teil 4, Rn. 232 und Teil 5, Rn. 176 jeweils m. w. N.). Sofern eine psychische Beihilfe durch die Begleitung der Angekla g- ten in Betracht kam, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit sie hierdurch den Tatentschluss de s Angeklagten W. bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unte r- stützt hat (vgl. Fischer, StGB, 65. A., 2018, § 27, Rn. 11 m. w. N.). Insbes ondere ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die Anwesenheit der Angekl agten dem Angeklagten W. ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausfü h- rung verschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Novembe r 2008, 4 StR 434/08, juris Rn. 4). Auch de n Schuldspruch wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Ha n- deltreiben in nicht geringer Menge durch das Transportieren des Rucksacks (UA S. 37) tragen die Feststellungen nicht. Unbeschadet des Umstands, dass sich den Urteilsg ründen nicht entnehmen lässt, ob die Angeklagte tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Rucksacks hatte, stellt das Tragen eines Rucksacks eine neu - trale Alltagshandlung dar. Danach bleibt das Verhalten eines Be i- helfers straflos, wenn er kein sicheres Wissen v om Tatplan hat und einen deliktischen Bezug nur für möglich hält (vgl. Körner/Patzak/ Volkmer/Patzak, BtMG, 8. A., 2016 , § 29 , Teil 4, Rn . 236). Zwar hat die Kammer in den Blick genommen (UA S. 38), dass der Transport des Rucksacks Alltagscharakter hat. En tsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die den erhöhten Anforderungen bei neu - tralen Alltagshandlungen entsprechen, fehlen jedoch in den Urteil s- - 7 - gründen. Die bloße Feststellung, dass die Voraussetzungen geg e- ben seien, genügt insoweit nicht (UA - so wie hier - Selbst wenn der Angeklagten der Inhalt des Rucksacks vor ihrer vor läufigen Festnahme bekannt geword en sein sollte, hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb in dem Tragen desselben eine taugliche Beihilfehandlung zu s ehen sein soll. Eine solche setzt gemäß § 27 Abs. 1 StGB voraus, dass sie den Taterfolg des Täters in irgendeiner Weise objektiv erleichtert oder fördert (Fischer, StGB, 65. A., 2018, § 27 , Rn. 1 4 m. w. N.; Körner/Patzak/ Volkmer/Patzak, BtMG, 8. A., 2016 , § 29, Teil 4, Rn. 236). Dies e r- scheint beim Tragen eines weitgehend leeren und mithin leichten - 8 - Rucksacks, auf den der Haupttäter für den Transport der Betä u- bungsmittel objektiv nicht angewiesen war, zweifelhaft. Der A b- transport einer geringfügigen Menge an Verpackungsmüll war j e- denfalls nicht geeignet, das unerlaubte Handeltreiben des Ang e- Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff
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