BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 422/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte war faktischer Gesch344ftsf374hrer einer nominell von seiner fr374heren Ehefrau gef374hrten Firma, die im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen in ein n344her beschriebenes, 374ber Jahre bundesweit praktiziertes Steuerhinterziehungssystem einbezogen war. Insgesamt wurde allein Umsatzsteuer - ebenfalls hinterzogene Einkommen- und Gewerbesteuer sind nicht mehr Verfahrensgegenstand - in H366he von mehr als 1,5 Millionen 200 sowohl durch die Verschleierung von Ums344tzen als auch durch unberechtigten Vorsteuerabzug auf der Grundlage fingierter Rechnungen hinterzogen. 1 Auf dieser Grundlage wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensr374ge in Zusammenhang mit einem Selbstleseverfahren (247 249 Abs. 2 StPO) und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge. Sie bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 1. Zur Verfahrensr374ge: 3 Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde ein Selbstleseverfahren durchge-f374hrt, das sich auf eine zwei Seiten umfassende Tabelle bezog, die von der 334berschrift: 204Vorsteuerbetr344ge aus Rechnungseing344ngen der Firmen G. GmbH + T. GmbH / 2000 bis 2004223 abgesehen, weitgehend aus Zahlen be-steht. 4 Hieran kn374pft die Revision an: 5 Der aus Syrien stammende Angeklagte verf374gt ausweislich der Urteils-gr374nde 204374ber keine Schulbildung, kann nicht Lesen und Schreiben223. Erg344nzend hei337t es an anderer Stelle der Urteilsgr374nde, nach Angaben der fr374heren Ehefrau k366nne er 204nur ein paar Worte und im 374brigen nur Zahlen lesen223. Erg344nzend tr344gt die Revision n344her vor, dass und warum die (mit dem die Revision begr374nden-den Verteidiger nicht identische) Verteidigerin im damaligen Hauptverhandlungs-termin der Auffassung war, n344here Erl344uterungen gegen374ber dem Angeklagten zu diesem Selbstleseverfahren seien nicht erforderlich. Insgesamt, so die Revisi-on, komme 204ein Selbstleseverfahren mit einem leseunkundigen Angeklagten 205 nicht in Betracht223. Nachdem der Generalbundesanwalt die Zul344ssigkeit der R374ge bezweifelt hat, weil ein Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfah-rens gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erhoben worden sei, hat die Revisi-on erwidert (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), nicht die Anordnung des Selbstlesever-fahrens sei fehlerhaft gewesen, sondern dessen Durchf374hrung. 6 a) Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgem344337em Ermessen, ob ein Selbstleseverfahren durchzuf374hren ist (Mosbacher in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 249 Rn. 64). Dabei sind auch - hier, wie die Revision zutreffend vor-tr344gt, schon im Ermittlungsverfahren aktenkundig gewordene - Anhaltspunkte f374r Analphabetismus in die Erw344gungen einzubeziehen (vgl. Mosbacher aaO 7 - 4 - Rn. 85). Einen Rechtssatz, dass in derartigen - nach forensischer Erfahrung nicht h344ufigen - F344llen ein Selbstleseverfahren keinesfalls zul344ssig sei, gibt es nicht. Wird ein solches - hier zwei Aktenseiten betreffendes - Verfahren f374r zweckm344-337ig gehalten, so ist die Situation damit vergleichbar, dass der Angeklagte Urkun-den zwar lesen, aber mangels Sprachkenntnissen nicht verstehen kann. Auch dann ist ein Selbstleseverfahren m366glich, jedoch muss das Gericht erm366glichen, dass ihm der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Mosbacher aaO Rn. 80). Jedoch kann, von den hier nicht in Rede stehenden Richtern abgese-hen, jeder Verfahrensbeteiligte, also auch der Angeklagte, auch darauf verzich-ten, vom Inhalt der Urkunden Kenntnis zu nehmen (vgl. Mosbacher aaO Rn. 82). Verzichtet er nicht, kann der Inhalt gegebenenfalls durch einen hierzu bereiten Verteidiger zur Kenntnis gebracht werden, sonst auf andere Weise. Es ist dem Strafprozessrecht auch sonst nicht fremd, dass erforderlichenfalls Urkunden vor-gelesen werden (vgl. 247 35 Abs. 3 StPO; zur Notwendigkeit des Vorlesens auch unter anderen als den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vgl. Graalmann-Scheerer aaO 247 35 Rn. 27). b) Weder auf (etwaige) Fehler bei der Anordnung, noch bei der Durchf374h-rung des Selbstleseverfahrens kann mit Erfolg eine Verfahrensr374ge gest374tzt wer-den, wenn zuvor kein Gerichtsbeschluss herbeigef374hrt wurde. Hinsichtlich der Anordnung ist eine Entscheidung des gesamten Spruchk366rpers gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeizuf374hren, bei der das Ermessen des Spruchk366rpers an die Stelle des Ermessens des Vorsitzenden tritt (Mosbacher aaO Rn. 76). Geht es nicht um die Anordnung, sondern die ebenfalls zun344chst vom Vorsitzenden zu bestimmende Art der Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens (Mosbacher aaO Rn. 81), ist eine Entscheidung gem344337 247 238 Abs. 2 StPO herbeizuf374hren, wobei dann nur die Rechtm344337igkeit, nicht aber die Zweckm344337igkeit der beanstandeten Ma337nahme zu 374berpr374fen ist (Mosbacher aaO Rn. 103). Hier ist weder das eine noch das andere geschehen. Daher ist f374r eine Verfahrensr374ge im Zusammen- 8 - 5 - hang mit dem Selbstleseverfahren kein Raum (Mosbacher aaO Rn. 110; Kind-h344user NStZ 1987, 529, 531; Mosbacher aaO Rn. 114 ). Soweit keine Entscheidung gem344337 247 238 Abs. 2 StPO herbeigef374hrt wurde, ist erg344nzend auf folgendes hinzuweisen: Der Bun-desgerichtshof hat offen gelassen, ob eine R374ge auch dann daran scheitert, dass keine Entscheidung gem344337 247 238 Abs. 2 StPO herbeigef374hrt wurde, wenn die behauptete Rechtsverletzung durch den Vorsitzenden nicht mehr mit der Einhal-tung 204der unumst366337lichen, eindeutigen Grenzen zul344ssiger Verfahrensgestal-tung223 vereinbar w344re (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, JR 2007, 381, 384). Der Senat braucht dieser Frage hier eben-falls nicht n344her nachzugehen, da es hier um die Wahrung eines Rechts geht, auf das der Angeklagte, wie dargelegt, nach seinem Belieben verzichten kann, ohne dass mit einem solchen Verzicht Prozessrecht verletzt w344re. Wird die Ver-letzung eines derartigen Rechts ger374gt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine solche R374ge nur Erfolg haben kann, wenn eine Entscheidung gem344337 247 238 Abs. 2 StPO herbeigef374hrt wurde. 2. Mit der Sachr374ge macht die Revision geltend, es bleibe unklar, auf wel-cher Feststellungsgrundlage die mitgeteilten Umsatzsteuerverk374rzungen der H366-he nach berechnet seien. Insoweit ist der Revision zuzugestehen, dass die Ur-teilsgr374nde nicht ausdr374cklich ergeben, wie hoch die Ums344tze waren, die den vom Angeklagten begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen zu Grunde lagen. Dies gef344hrdet hier allerdings den Bestand des Urteils nicht. 9 Es ist zu differenzieren: 10 a) Soweit unberechtigter Vorsteuerabzug (247 15 UStG) auf der Grundlage von Scheinrechnungen erfolgte, reichte es f374r die Sachdarstellung in den Ur-teilsgr374nden aus, dass dessen H366he beziffert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 420/10). Aus dem Umstand, dass vorliegend den 11 - 6 - Scheinrechnungen keine tats344chlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltende gemachte Vor-steuerabzug zu Unrecht erfolgte. Besonderheiten des Einzelfalls, die vorliegend weitere Darlegungen erforderlich gemacht h344tten, sind nicht ersichtlich. 12 b) Soweit Umsatzsteuer dadurch verk374rzt wurde, dass in den Umsatz-steuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserkl344rungen des Unternehmens steuerbare Ums344tze verschwiegen wurden, w344ren demgegen374ber - nicht mit erkennbarem Mehraufwand verbundene - Feststellungen zur H366he der ver-schwiegenen Ums344tze sachgerecht gewesen, um den Senat auch ohne auf-w344ndige eigene Bem374hungen die von ihm auf ihre rechtliche Tragf344higkeit zu 374berpr374fenden tats344chlichen Grundlagen des Urteils erkennen zu lassen. Unter den gegebenen Umst344nden gef344hrdet dieser Mangel hier den Bestand des Ur-teils jedoch nicht: 13 Die 334berzeugung von der Richtigkeit der im Urteil festgestellten Besteue-rungsgrundlagen kann das Tatgericht auch anhand eines Gest344ndnisses des Angeklagten, das das Tatgericht 374berpr374ft hat, oder anhand von verl344sslichen Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwaltung, die diese in der Haupt-verhandlung als Zeuge berichten, gewinnen. Angaben von Beamten der Fi-nanzverwaltung zu tats344chlichen Gegebenheiten k366nnen - wie bei sonstigen Zeugen auch - taugliche Grundlage der 334berzeugung des Tatgerichts sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 Rn. 18 f.). Erweist sich - wie hier - die Berechnung der verk374rzten Steuern auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen als einfacher Rechenschritt (die festgestellte Hinterziehungssumme stellt nach dem zur Tatzeit geltenden Um-satzsteuersatz 16 % des zu Grunde liegenden Umsatzes dar), kann die Fest-stellung allein der hinterzogenen Steuern ausreichend sein. Anhaltspunkte da- 14 - 7 - f374r, dass der Strafkammer bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer (vgl. UA S. 16) bei der gegebenen Sachlage Rechtsanwendungsfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen sind, bestehen nicht, zumal der verteidig-te Angeklagte die Richtigkeit des Zahlenwerks auch selbst anerkannt hat. 3. Auch im 334brigen hat die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 15 Nack Wahl Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. J344ger Nack
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