ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR422.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 422/15 vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. September 2016 in d er Sit zung am 7. September 2016 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidi ger, Justiz obersekretärin in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 22. Juli 2014 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinte r- ziehung in acht Fällen und zur versuchten Steuerhinterziehung unt er Einbezi e- hung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus einer früh e- ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Verletzung forme l- len und materiel len Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesa n- walt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die T . Aktiengesellschaft (im Folgenden T - AG) war al s sog. Buffer I in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden. Deren Mitarbeiter, der a n- derweitig Verfolgte M . , war für die Abwicklung der Geschäfte zuständig und in diesem Zusammenhang verantwortlich für die Verbuchung der Rechnungen 1 2 3 - 4 - von Missing Tradern an die T - AG und für den Inhalt der für die T - AG abgeg e- benen Umsatzsteuervoranmeldungen. Der anderweitig Verfolgte W . trat vordergründig als freier Vermittler von Handelsgeschäften für die T - AG auf, während er tatsächlich dem anderweitig Verfolgte n M . die Geschäfte der T - AG nach Geschäftspartner und Inhalt vollständig vorgab und die Kontakte zu den Geschäftspartnern herstellte. Zur Verschleierung des Systems wurden wirkliche Warenlieferungen durchgeführt, die der anderweitig Verfolgte W . in dem vorgenannten Zeitraum über die MA . GmbH (im Folgenden: MA . ) mit Sitz in K . abwickelte. Diese Gesellschaft stand unter der Leitung des Angeklagten und der Mitangeklagten J . , die mit de r Abwicklung der Warenlieferungen der Missing Trader an die T - AG und deren Kunden die Steuerhinterziehungen der anderweitig Verfolgten W . und M . förder - ten. Im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 wurden durch die Abg a- be unrichtiger m onatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten der T - AG aus Rechnungen der Missing Trader A . GmbH, We . GmbH und O . GmbH unberechtigt Vorsteuern in einer Gesamthöhe von 7.763.870,61 Euro geltend gemacht. Die einzelne n Umsatzsteuervora n- meldungen der T - AG enthielten dabei unberechtigte Abzugsbeträge zwischen 346.940,48 Euro (Oktober 2011) und 1.765.930,23 Euro (März 2012). Die F i- nanzbehörden stimmten den sich aus den Steueranmeldungen ergebenden Auszahlungsbeträgen jewe ils zu. Lediglich bezüglich der Umsatzsteuervora n- meldung für Dezember 2011, mit der unberechtigte Vorsteuerbeträge von 548.724,09 Euro geltend gemacht wurden, wurde keine Zustimmung des F i- nanzamts festgestellt. Die übrigen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeld ungen führten zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer im Umfang von insgesamt 4 5 - 5 - 7.215.146,52 Euro. Von dieser Verkürzung bezieht sich ein Teilbetrag von 5.777.801,50 Euro auf Vorsteuern aus Lie ferungen der Missing Trader We. GmbH und O . GmbH, die über die MA . abge - wickelt wurden. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten und der Mitang e- klagten J . jeweils als (einheitliche) Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie zur versuchten St euerhinterziehung gewertet. 2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision werden die verfahrensgege n- ständlichen Taten nicht vom Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) des U r- teils des Landgerichts Augsburg vom 4. Nov ember 2013 im Verfahren 501 Js erfasst, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steu - erhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. a) Maßgeblich für den Umfang der Rechtskraft und damit für die Frage, ob Strafklageverbrauch eingetreten ist oder nicht, ist die Tat im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO), wie sie von der Anklage erfasst ist. Denn der Stra f- klageverbrauch reicht nur so weit wie die Aburteilungsbefugnis des Gerichts . Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst das gesamte Verhalten des Ang e- klagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten g e- schichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 1999 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212). b) Gegenstand des Verfahrens 501 Js war der Tat - vorwurf, der Angeklagte habe einer kriminellen Vereinigung um P . und 6 7 8 9 10 - 6 - R . angehört. . in Ku . (Österreich) die tatsächlichen Warenbewegungen des von der Vereinigung betriebenen Umsatzsteuerkarussells unter Beteiligung im Einze l- nen festgestellter Missing Trader und Buffer vorgenommen zu haben. Er wurde hierfür durch Urteil vom 4. November 2013 für im Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2010 begangene Taten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. c) Im vorliegenden Verfahren liegt dem Ange klagten zur Last, über die in K . ansässige MA . Beihilfe zur Hinterziehung anderer an einem weiteren Umsatzsteuerkarussell beteiligter Unternehmen mit Hilfe von Warenbewegungen über die MA . geleistet zu haben. Die Anklage erfasst den Tatzeitraum März 2011 bis Mai 2012. d) Die den Verfahren jeweils zugrunde liegenden Tatvorwürfe betreffen unterschiedliche Taten im prozessualen Sinn. aa) Wie das Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 8 ff.) zutreffend ausgef ührt hat, beziehen sich die Tatvorwürfe sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht auf unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die Verfahren b e- treffen zudem verschiedene Umsatzsteuerkarusselle mit unterschiedlichen U n- ternehmen auf der Ebene der Missi ng Trader und Buffer. Selbst wenn sich die Verfahren auf Straftaten bezogen hätten, die im Rahmen derselben Umsatzsteuerkarusselle begangen wurden, würde dies für sich allein nicht für die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO genügen. Mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich - rechtlich selbständige Handlungen bilden auch bei Steuerhinterziehungen nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, so ndern wegen der ihnen zugrund e- 11 12 13 14 - 7 - liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bede u- tung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts - und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der andere n Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. September 2007 5 StR 213/07, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 43 mwN). Welche Taten der Steuerhinterziehung oder der Beihilfe hierzu einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine einheitliche Tat im pr o- zessualen Sinn bilden, ist auch bei im Rahmen eines Umsatzsteuerkarusse lls begangenen Steuerhinterziehungen von den Verhältnissen des konkreten Ei n- zelfalls abhängig. bb) Der Umstand, dass dem Angeklagten in beiden Verfahren zunächst die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) vorgeworfen wurde und sic h die Dauer der Mitgliedschaft in den zugrunde liegenden Ankl a- gen teilweise überschneidet, führt schon deshalb nicht zu einer prozessualen Tatidentität, weil die Anklagen unterschiedliche kriminelle Vereinigungen zum Gegenstand haben. Das Verfahren 501 Js bezog sich auf P . und R . . Demgegenüber hat das vorliegende Verfahren eine von dem früheren Mitangeklagten W . kontrollierte Vereinigung zum G egenstand. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass mitgliedschaftliche Beteiligungsa k- te, die zugleich einen anderen Straftatbestand als den des § 129 StGB verwir k- lichen, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig m a- teriell - rechtlich n icht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verklammert werden, sondern zueinander in Tatmehrheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319 f. Rn. 39). 15 - 8 - cc) Der Umstand, dass das Landgericht im Urteil vom 4. Nove mber 2013 seine Überzeugung vom Tatvorsatz des Angeklagten bezüglich der über die MI . in Ku . abgewickelten Geschäfte auch aus zeitlich danach liegenden Vorgängen bei der nun verfahrensgegenständlichen MA . abgeleitet hat, führt ebenfalls nicht zu einer einen Strafklageverbrauch begrü n- denden einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. Das Tatgericht ist befugt, die Untersuchung über die durch Anklage und Eröf f- nungsbeschluss bezeichnete Tat hinaus auf ande re Straftaten zu erstrecken, wenn dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 4 StR 499/86, BGHSt 34, 209, 210 mwN). Dies hat wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat nicht zur Folge, dass der Strafklageverbrauch über die Grenzen des § 264 Abs. 1 StPO hinaus ausgedehnt wird. 3. Mit einer Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, der absolute Revisionsgrund des § 338 Abs. 1 StPO liege vor, weil anstelle der Richte rin am Landgericht D . vorrangig Richterin G . oder Richter am Landgericht B . als Vertreter zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung beru - fen gewesen wären. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgescheh en zugrunde: Nachdem das Landgericht am 20. Januar 2014 den Verfahrensbeteili g- ten gemäß § 222a StPO die Besetzung des Gerichts mitgeteilt hatte, stellte es nach einem hierauf gerichteten Ablehnungsantrag fest, dass der Vorsitzende und eine beisitzende R ichterin gemäß § 22 Nr. 5 StPO in dieser Sache kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen seien. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt. 16 17 18 19 - 9 - Um die bereits für den Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2014 fes t- gelegten Hauptverhandlungs termine stattfinden lassen zu können, sollte die Bestimmung der nun zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Richter möglichst zügig durchgeführt werden. Sämtliche Richter der Strafabteilung wu r- den deshalb um Stellungnahme gebeten, ob bzw. inwieweit für diesen Zeitraum Verhinderungen bestünden. Nachdem entsprechende Stellungnahmen eing e- gangen waren, in denen auf bereits bestimmte Termine in anderen Strafverfa h- ren sowie auf Urlaubszeiten hingewiesen wurde, stellte der Präsident des Landgerichts mit Vermerk en vom 30. Januar 2014 die Verhinderung von Ric h- terin am Landgericht L . fest (SA Bl. 7821). In einem weiteren Ver - merk vom 31. Januar 2014 (SA Bl. 7841 ff.) stellte der Präsident des Landg e- richts für weitere Richter und Richterinnen der Strafab teilung des Landgerichts fest, ob sie für die anstehende Hauptverhandlung verhindert seien oder nicht. In diesem Vermerk wies der Landgerichtspräsident darauf hin, dass nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts nach den Richtern der Strafkammern die Ri chter der Zivilkammern heranzuziehen seien, wobei sich die Reihenfolge nach dem aufsteigenden Dienstalter bestimme. Sodann stellte er in dem Ve r- merk die Verhinderung von Richterin G . , dem dienstjüngsten Mitglied der Zi - vilkammern , fest. Er wies dabei darauf hin, dass bei der Frage nach einer Ve r- hinderung einer Wertungsfrage auch zu prüfen sei, ob und in welchem U m- fang ein Richter Zeit benötige, um sich auf eine Verhandlung vorzubereiten. Maßgeblich seien dabei Art und Umfang der zur Verhandlung ans tehenden S a- che sowie Arbeitsweise, Kenntnisse, Erfahrungen und persönliche Eigenscha f- ten des Richters. Die Verhinderung von Richterin G . stellte er im Hinblick da - rauf fest, sie sei bei Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes bis zum av i- sierten Verhand lungstermin am 24. Februar 2014 nicht in der Lage, sich sac h- gemäß auf das Verfahren vorzubereiten. Sie hätte sich in eine komplexe, sehr umfangreiche, Strafsache einzuarbeiten. Die Richterin verfüge aber weder über 20 - 10 - spezielle Kenntnisse des Wirtschaftsstraf rechts noch habe sie jemals (auße r- halb des Referendariats) Erfahrungen in Strafsachen gesammelt. Anders als eine etwa durch die Vortätigkeit als Staatsanwältin in Strafsachen erfahrene fang, wie es für eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Aufgaben einer, auch nicht Bericht erstattenden, Beisitzerin angezeigt ist, sachgemäß auf das Verfa h- Strafkammer des Landgerichts angehör enden Richters am Landgericht B . , dem Erholungsur - laub gewährt worden war, stellte der Präsident des Landgerichts im Hinblick darauf fest, dass auch ohne Widerruf seines Urlaubs die Weiterbetreibung des Verfahrens unter Wahrung des Beschleunigungsgru ndsatzes gesichert sei (SA Bl. 7847). Mit Schreiben der Strafkammer vom 10. Februar 2014 wurden sodann die Hauptverhandlungstermine und gemäß § 222a StPO die Besetzung für die Hauptverhandlung mit den Richterinnen am Landgericht Kr . , Ko . und D . als Berufsrichterinnen mitgeteilt. Am zweiten Hauptverhandlungstag, der am 5. März 2014 stattfand, rügte der Verteidiger eines damaligen Mitangeklagten mit schriftlicher Begründung noch vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache die Bese tzung des Gerichts (Prot. Bd. II Bl. 170 ff.). Er beanstandete dabei, dass das Gericht nicht der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG sei. Dies begründete er unter Bezugnahme auf den Vermerk des Präs i- denten des Landge richts vom 31. Januar 2014 damit, dass die Feststellung der Verhinderung der Richterin G . mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer feh - lenden strafrechtlichen Kenntnisse nicht in der Lage, sich einzuarbeiten, unz u- treffend sei (Prot. Bd. II Bl. 171). Die festgestellte Verhinderung von Richter am Landgericht B . 21 22 - 11 - Die Strafkammer wies noch am selben Tag den Besetzungseinwand als unbegründet zurück und verwies dabei zur Begründung auf die Vermerk e des Präsidenten des Landgerichts vom 30. und vom 31. Januar 2014. Ergänzend verwies die Strafkammer in dem Beschluss darauf, dass es sich um ein u m- fangreiches Strafverfahren mit fünf Angeklagten handele, von denen sich vier Angeklagte in Untersuchungshaf t befänden. Eine kurzfristige Umterminierung sei aufgrund der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten nicht möglich (Prot. Bd. I Bl. 13). Rechtsanwalt S . erklärte als Verteidiger für den Angeklagten, dass er sich der Besetzungsrüge anschließe (Prot . Bd. I Bl. 13). Den Bese t- zungseinwand wies das Landgericht im Hauptverhandlungstermin vom 10. März 2014 mit gleicher Begründung wie zuvor als unbegründet zurück (Prot. Bd. I Bl. 19). b) Die Verfahrensrüge, es liege ein absoluter Revisionsgrund im Sinn e § 338 Nr. 1 StPO vor, ist bereits unzulässig. Die Besetzungsrüge ist präkludiert, denn der vor der erkennenden Strafkammer geltend gemachte Besetzungsei n- wand entsprach nicht der von § 222b Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form. aa) Die Zulässigkeit der B esetzungsrüge setzt voraus (§ 338 Nr. 1 Buchst. b StPO), dass der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Die Vorschrift des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO nimmt d a- mit Bezug auf § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, der bestimmt, dass die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Um die Formerfordernisse erfüllen zu können, gibt § 222a Abs. 3 StPO ein Ei n- sichtsrecht in die für die Besetzung maßgeblichen Unterlagen. 23 24 25 26 27 - 12 - (1) Das auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten eröffnete Zwischenverfa h- ren dient dazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzun g auf den von § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Fehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verantworten zu müss en, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf ve r- wiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ - RR 2016, 120 und Urteil vom 9. April 2009 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 279). Mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklus i- onsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, das s ein möglicherweise mit großem justiziellen Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptve r- handlung mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten wiederholt werden muss (BT - Drucks. 8/976, S. 24 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536). Deshalb müssen alle Beanstandungen gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 222b Abs. 1 Satz 3 S tPO). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht statthaft (vgl. BGH aaO, NStZ 2007, 536 mwN). (2) Zwar haben Präklusionsvorschriften wegen ihrer einschneidenden Folgen einen strengen Ausnahmecharakter. Die Präklusionsregelung der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO genügt indes den an sie zu stellenden verfassung s- rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 2 BvR 1540/01, BVerfGK 1, 87). 28 - 13 - (3) Mit Blick auf den Normzweck und im Sinne der Intentionen des G e- setzgebers werden unter Wahrun g der verfassungsrechtlichen Anforderungen hohe Anforderungen an den Inhalt des Besetzungseinwands gestellt. Die B e- gründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weitgehend den Rügeanforderungen de s § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt (vgl. BT - Drucks. 8/976, S. 47; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ - RR 2016, 120; Urteile vom 25. Oktober 2006 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 und vom 30. Juli 1998 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch Arnoldi in MüKo - StPO, § 222b Rn. 13 und Britz in Radtke/Hohmann , StPO, § 222b Rn. 8 mwN). Es müssen ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) alle Tatsachen a ng e- führt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (vgl. Jäger in LR - StPO, 26. Aufl., § 222b Rn. 17). Fehlt die e r- forderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substant i- ierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschri e- benen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden (BGH aaO, BGHSt 44, 161, 162 und NStZ 2007, 536; BGH, Beschluss vom 1. September 2015 5 StR 349/15, NStZ - RR 2016, 54). (4) Die genannt en Grundsätze gelten selbst bei evidenten Besetzung s- mängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind. Auch in diesen Fällen sind alle konkreten Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben sol l, zur Erhaltung der Bese t- zungsrüge vorzubringen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 mwN). (5) Welche Tatsachen im Einzelnen anzugeben sind, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Regeln, deren Verletzung behauptet wird . 29 30 31 - 14 - bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügte die in der Hauptve r- handlung erhobene Beanstandung der Besetzung des Gerichts den Anford e- rungen an einen formgerechten Besetzungseinwand nicht. (1) Zwar hat der Angeklagte, nachdem die Besetzung der Stra fkammer gemäß § 222a StPO bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mitgeteilt worden war, den Besetzungseinwand entsprechend § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Haup t- verhandlung und damit rechtzei tig geltend gemacht. (2) Der erhobene Besetzungseinwand genügte jedoch nicht den inhaltl i- chen Anforderungen des § 222b Abs. 1 StPO. (a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls i n- wieweit beim Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, anders als bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, im Rahmen der Angabe der Tatsachen, aus d e- nen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll, Bezu g- nahmen auf Unterlagen bei den Strafakten des Gerichts, das über den Bese t- zungseinwa nd zu entscheiden hat, zulässig sind (v gl. BGH, Urteil vom 30. Juli 199 8 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 163 ; Eschelbach in KMR - StPO, Stand: Dezember 2015 , § 222b Rn. 20). Denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Erfordernis einer klaren Bezeichnung des ge ltend gemachten Mangels und der Darlegung der den Mangel enthaltenden Tatsachen. (b) Vorliegend lässt die im Verfahren vor dem Landgericht erhobene B e- setzungsrüge nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erkennen, welcher Umstand die Vorschrift s widrig keit der Besetzung begründen soll und aus we l- chen vorzutragenden Tatsachen sich diese ergeben soll. § 222b StPO stellt gegeben, wenn das erkennende Gericht mit einem oder mehr eren Richtern b e- 32 33 34 35 36 - 15 - setzt war, bei denen es sich nicht um den bzw. die gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. Frisch in SK - StPO, 4. Aufl. 2014, § 338 Rn. 12). Wer gesetzlicher Richter ist, bestimmt sich nach dem Gerichtsverfa s- sungs gesetz und der Umsetzung der dortigen Vorgaben durch den Geschäft s- verteilungsplan des Gerichts, dem der fragliche Spruchkörper angehört. Mit seiner Besetzungsrüge vom 5. März 2014 hat der Angeklagte vor a l- lem geltend gemacht, Richterin G . sei durch den Präsidenten des Landge - richts gesetzwidrig als verhindert erklärt worden (Prot. Bd. II Bl. 171). Darüber hinaus wird auch in Zweifel gezogen, dass Richter am Landgericht B . zu Recht als verhindert erklärt worden ist (Prot. Bd. II Bl. 173). Der B esetzung s- einwand selbst verhält sich nicht ausdrücklich dazu, welcher oder welche an der Entscheidung mitwirkenden Richter nicht gesetzlicher Richter in dem vo r- genannten Sinne waren. Zudem werden mit der Besetzungsrüge nicht sämtl i- che Tatsachen vorgetragen , deren Vortrag es bedurft hätte, um den Anford e- rungen von § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu genügen. (c) Auf die tatsachengestützte konkrete Benennung derjenigen Richter, n- nenden Geri chts waren, konnte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anfo r- derungen vorliegend nicht verzichtet werden. Das Vorbringen, Richterin G . sei durch den Präsidenten des Landgerichts gesetzwidrig als verhindert erklärt worden, genügt angesichts des sons tigen Vortrags im Besetzungseinwand g e- genüber der Strafkammer nicht. Denn selbst wenn dieser Vortrag durch den 31. Januar 2014 ausreichend was zweifelhaft ist durch Tatsachenvortra g gestützt sein sollte, lässt sich daraus nicht erkennen, unter welchem konkreten rechtlichen Aspekt (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 3 StPO) die Vorschrift s widrigkeit der Besetzung geltend gemacht werden soll. Die behauptete rechtsfehlerhaft ang e- 37 38 - 16 - nommene Verhinderu ng von Richterin G . - h- terin gewesen wäre. Das hat der Angeklagte aber nicht ausreichend dargelegt. Es werden nämlich auch Zweifel an der Gesetzmäßig keit der Verhinderung von Richter am Landgericht B . geltend gemacht. Aus der Besetzungsrüge ist nicht zu entnehmen, ob Richterin G . oder Richter am Landgericht B . an - stelle welches tatsächlich an der Entscheidung mitwirkende n berufsrichterl iche n Mitglied s der Strafkammer vorschriftswidrig mitgewirkt ha ben . Dieser Klarste l- lung hätte es aber wegen § 222b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO bedurft. Nur wenn durch die Besetzungsrüge ausreichend klargestellt wird, welcher Bese t- zungsmangel gerügt wird, kann das Eingreifen der Präklusionswirkung und der Konzentrationswirkung aus § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO beurteilt werden. (3) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der von § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO geforderte Vortrag der die Rüge tragenden Tats achen durch weitgehende Bezugnahme auf außerhalb des eigenen Vortrags liegende Dokumente erbracht werden kann. 39 - 17 - 4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen; der Stra f- ausspruch ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer 40
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