ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR422.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 422/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gene ralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit g e- werbs - und bandenmäßigem Computerbetrug in 21 Fällen sowie w egen Vera b- redung zur gewerbs - und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigem Computerb e- trug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In s- besondere ist die rechtliche Wertung des Landgerichts, die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, zutreffend. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil eines mindestens dre i- köpfigen Personenzusammenschlusses, der sich zum Ziel gesetzt hatte, Tan k- 1 2 3 - 3 - karten des Tankstellenverbunds t . zu fälschen und die gefälschten Karten zum Tanken an den von verschiedenen Mitgliedern des Tankstellenve r- bunds betriebenen Tankautomaten einzusetzen. Hierzu wurde von der Gruppe um den Angeklagten ein Kartenlesegerät an den ausschließlich für Kartenza h- lung nutzbaren Tankautomaten angebr acht. Dieses Lesegerät war so bescha f- fen, dass es wie ein Bestandteil des Tankautomaten wirkte. Benutzte ein Ku n- de mit seiner Tankkarte diesen Tankautomaten, las das Gerät die auf dem Magnetstreifen der eingeführten Tankkarten gespeicherten Daten aus; zude m wurde durch eine eingebaute Minikamera die zu der Karte eingegebene G e- heimnummer ausgespäht. Die hierdurch in dem Kartenlesegerät gespeicherten Daten wurden nach dessen Demontage in einem weiteren Arbeitsschritt auf Kartenrohlinge übertragen. Diese so he rgestellten Karten wurden unter Ve r- wendung der ausgespähten Geheimzahl in der Folge für Tankvorgänge g e- nutzt. Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des Tankste l- lenverbund s handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegeb e- nen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT - Druck s . 15/1720, S. 10). Denn jedes Mitglied konnte Tankkarten ausstel len; das jeweils kartenausstellende Mitglied haftete gege n- über den anderen wirtschaftlich s elbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten Tankkosten, das heißt, es garantierte die Zahlung des Gegenwerts der Betankung gegenüber den Betreibern der Tan k- automaten. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kre ditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen Tankautomaten im Hinblick auf die garantierte Zahlung des Kartenausstellers akzeptiert (vgl. Fischer, StGB , 63. Aufl. , § 152b Rn. 6; MüKo - Er b, StGB , 2. Aufl. , § 152b Rn. 6) und gingen damit durch die 4 - 4 - Einbeziehung eines Dritten über die Wirkungen im Zwei - Partner - System zw i- schen Tankkarten benutzer und kartenausstellendem Unternehmen hinaus (vgl. hierzu LK - Ruß, StGB , 12. Aufl. , § 152b Rn. 2; Schö nke/Schröder/ Sternberg - Lieben, StGB , 29. Aufl. , § 152b Rn . 2; SK - Rudolphi/Stein, StGB , 8. Aufl. , § 152b Rn. 2) . Graf Jäger Cirener Ra dtke Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy